Wer selbst bestimmen möchte, was nach dem eigenen Tod mit dem Vermögen geschieht, kann dies durch ein Testament regeln. Das österreichische Erbrecht sieht dafür unterschiedliche Testamentsformen vor.
Entscheidend ist jedoch, die jeweils geltenden Formvorschriften genau einzuhalten. Werden zwingende Voraussetzungen nicht beachtet, kann das Testament unwirksam sein. In diesem Fall kann stattdessen ein früheres gültiges Testament oder die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen.
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der eine oder mehrere Personen als Erb:innen eingesetzt werden. Die eingesetzten Erb:innen werden Gesamtrechtsnachfolger:innen der verstorbenen Person und erhalten die Verlassenschaft zur Gänze oder entsprechend der im Testament festgelegten Erbquote.
Davon zu unterscheiden ist insbesondere das Vermächtnis. Ein Vermächtnis vermittelt keine Erbenstellung, sondern verschafft der begünstigten Person grundsätzlich einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert oder ein bestimmtes Recht, beispielsweise eine Sache, einen Geldbetrag oder eine Forderung.
Ein Testament kann darüber hinaus weitere Anordnungen enthalten. So können etwa Ersatz- oder Nacherb:innen bestimmt, Bedingungen oder Auflagen vorgesehen oder gesetzliche Erb:innen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil beschränkt werden. Auch eine Enterbung ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Testament ist grundsätzlich einseitig widerruflich und kann daher zu Lebzeiten geändert oder aufgehoben werden. Davon zu unterscheiden ist insbesondere der Erbvertrag, der eine wesentlich stärkere Bindungswirkung entfaltet und nicht ohne Weiteres einseitig widerrufen werden kann.
Welche Arten von Testamenten gibt es in Österreich?
Das österreichische Erbrecht kennt mehrere Möglichkeiten, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Besonders relevant sind:
- das eigenhändige Testament,
- das fremdhändige Testament,
- die notarielle letztwillige Verfügung und
- das Nottestament.
Für jede dieser Formen gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Das ABGB unterscheidet heute zwischen privaten und notariellen letztwilligen Verfügungen sowie zwischen schriftlichen und mündlichen Formen.
Wichtig: Seit 1. August 2026 kann eine letztwillige Verfügung nicht mehr vor Gericht errichtet werden. Vor diesem Zeitpunkt bei Gericht hinterlegte letztwillige Verfügungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Wie errichtet man ein eigenhändiges Testament?
Ein eigenhändiges Testament gemäß § 578 ABGB muss vollständig von der testierenden Person selbst handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden (OGH 2 Ob 126/18w). Testamentszeug:innen sind bei dieser Form nicht erforderlich.
Ein mit dem Computer oder einer Schreibmaschine erstellter Text erfüllt diese Voraussetzung nicht. Gleiches gilt für einen bloß ausgedruckten, eingescannten oder per Fax erstellten Text. Ein solcher Text kann allerdings als fremdhändiges Testament wirksam sein, wenn sämtliche dafür erforderlichen Formvorschriften eingehalten werden.
Die eigenhändige Form ist zwar vergleichsweise einfach, setzt aber voraus, dass tatsächlich der gesamte Text mit eigener Hand geschrieben wird.
Muss ein eigenhändiges Testament ein Datum enthalten?
Ort und Datum sind für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. § 578 ABGB empfiehlt ihre Angabe jedoch ausdrücklich.
In der Praxis ist vor allem das Datum wichtig. Bestehen mehrere Testamente, kann der Errichtungszeitpunkt entscheidend dafür sein, welche letztwillige Verfügung zuletzt getroffen wurde.
Ein später errichtetes Testament kann ein früheres Testament ganz oder teilweise widerrufen. Daher empfiehlt es sich, Ort und Datum stets anzuführen.
Wie muss ein eigenhändiges Testament unterschrieben werden?
Die Unterschrift muss die letztwillige Verfügung räumlich abschließen und grundsätzlich am Ende des Textes stehen.
Die testierende Person sollte mit ihrem Namen unterschreiben. Entscheidend ist, dass ihre Identität eindeutig feststellbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich daher eine klare Unterschrift mit dem vollständigen Namen.
Werden nachträglich Ergänzungen vorgenommen, sollte besonders sorgfältig geprüft werden, ob diese Ergänzungen ebenfalls formgültig erfasst und unterfertigt wurden.
Was ist ein fremdhändiges Testament?
Ein fremdhändiges Testament gemäß § 579 ABGB liegt vor, wenn die letztwillige Verfügung nicht vollständig von der testierenden Person selbst handschriftlich verfasst wurde.
Dazu zählen insbesondere Testamente, die
- am Computer erstellt,
- mit der Schreibmaschine geschrieben oder
- von einer anderen Person handschriftlich verfasst wurden.
Für diese Form gelten besonders strenge Voraussetzungen. Die testierende Person muss das Testament in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeug:innen eigenhändig unterschreiben und den eigenhändigen Zusatz anbringen, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält.
Auch die drei Zeug:innen müssen auf der Urkunde eigenhändig unterschreiben. Ihre Unterschriften müssen jeweils mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen sein, aus dem ihre Zeug:inneneigenschaft hervorgeht.
Die Identität der Zeug:innen muss sich aus der Urkunde ergeben. Den Inhalt des Testaments müssen sie hingegen nicht kennen.
Was ist bei einem Testament mit mehreren Seiten zu beachten?
Besteht ein fremdhändiges Testament aus mehreren Blättern, muss besonders auf die sogenannte Urkundeneinheit geachtet werden (OGH 7 Ob 38/24z).
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt hier hohe Anforderungen. Eine bloße Fortsetzung des Textes auf einem weiteren losen Blatt reicht bei einem typischen, nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen Testament nicht ohne Weiteres aus, um eine ausreichende innere Urkundeneinheit herzustellen.
Auch die Verbindung der einzelnen Blätter mit nur einer Heftklammer reicht nach der Rechtsprechung des OGH nicht aus, um eine äußere Urkundeneinheit herzustellen (OGH 2 Ob 51/20v).
Gerade bei mehrseitigen fremdhändigen Testamenten besteht daher ein erhöhtes Risiko von Formfehlern. Die konkrete Gestaltung sollte vor Unterfertigung sorgfältig geprüft werden.
Wer darf Testamentszeuge sein?
Nicht jede Person kann wirksam als Testamentszeug:in auftreten.
Nach § 587 ABGB können insbesondere unmündige Minderjährige, Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache der testierenden Person nicht verstehen, keine Testamentszeug:innen sein. Mündige Minderjährige können nur Zeug:innen eines Nottestaments sein.
Besondere Vorsicht ist außerdem bei befangenen Zeug:innen geboten. Eine Person, die selbst als Erb:in oder Vermächtnisnehmer:in begünstigt werden soll, kann für diese Zuwendung nicht wirksam als Zeug:in auftreten.
Dasselbe gilt insbesondere für bestimmte nahe Angehörige und weitere gesetzlich ausdrücklich genannte nahestehende Personen. Auch gesetzliche Vertreter:innen, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter:innen, Machthaber:innen und Dienstnehmer:innen begünstigter Personen oder Gesellschaften können nach § 588 ABGB zeugnisunfähig sein.
Bei der Auswahl der Testamentszeug:innen empfiehlt es sich daher, möglichst unabhängige und zweifelsfrei geeignete Personen heranzuziehen.
Kann ein Testament noch vor Gericht errichtet werden?
Nein. Seit 1. August 2026 besteht die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung vor Gericht zu errichten, nicht mehr.
Die frühere gerichtliche Testamentserrichtung wurde abgeschafft. Vor dem 1. August 2026 bei Gericht hinterlegte letztwillige Verfügungen behalten allerdings ihre Gültigkeit.
Wie kann ein Testament vor einem Notar errichtet werden?
Eine letztwillige Verfügung kann gemäß § 583 ABGB auch notariell errichtet werden.
Sie kann schriftlich oder mündlich vor zwei Notar:innen oder vor einer Notar:in und zwei Zeug:innen errichtet werden.
Die notarielle Errichtung bietet insbesondere den Vorteil, dass bei der Gestaltung und Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften professionelle Unterstützung erfolgt.
Davon zu unterscheiden ist die bloße Verwahrung oder Registrierung eines privat errichteten Testaments. Ein Testament kann beispielsweise von Rechtsanwält:innen oder Notar:innen verwahrt und in einem entsprechenden Testamentsregister registriert werden. Die Registrierung ersetzt jedoch nicht die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften.
Können Minderjährige ein Testament errichten?
Personen unter 14 Jahren sind testierunfähig.
Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren können seit 1. August 2026 – abgesehen von einem Nottestament – nur noch mündlich vor einer Notar:in testieren.
Die Notar:in muss sich davon überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung und das Ergebnis dieser Prüfung müssen in einem Protokoll festgehalten werden.
Die frühere Möglichkeit, auch vor Gericht zu testieren, besteht seit 1. August 2026 nicht mehr.
Was ist ein Nottestament?
Ein Nottestament gemäß § 584 ABGB ist nur für besondere Ausnahmesituationen vorgesehen.
Voraussetzung ist, dass aus Sicht der testierenden Person unmittelbar die begründete Gefahr droht, dass sie stirbt oder ihre Testierfähigkeit verliert, bevor sie ihren letzten Willen auf andere Weise erklären kann. Es reicht daher nicht aus, dass eine Person lediglich allgemein befürchtet, möglicherweise bald zu sterben.
In einer solchen Notsituation kann der letzte Wille in Gegenwart von zwei Zeug:innen fremdhändig oder mündlich erklärt werden. Bei einem mündlichen Nottestament müssen beide Zeug:innen den Inhalt der Erklärung übereinstimmend bestätigen können.
Das Nottestament ist außerdem zeitlich begrenzt. Drei Monate nach Wegfall der Notsituation verliert es grundsätzlich seine Wirksamkeit.
Das Nottestament ist daher keine einfachere Alternative zu einem gewöhnlichen Testament, sondern eine gesetzliche Ausnahme für echte Notfälle.
Was gilt, wenn eine Person nicht schreiben oder lesen kann?
Für testierende Personen, die nicht schreiben oder nicht lesen können, gelten besondere Formvorschriften.
Kann die testierende Person nicht schreiben, genügt nicht einfach der Verzicht auf eine Unterschrift. Sie muss ihr Handzeichen in Gegenwart der erforderlichen Zeug:innen eigenhändig setzen und ausdrücklich erklären, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält.
Kann die testierende Person nicht lesen, muss ihr die fremdhändige letztwillige Verfügung unter Einhaltung der gesetzlichen Zeug:innenvorschriften vorgelesen werden. Anschließend muss sie bestätigen, dass der vorgelesene Inhalt ihrem letzten Willen entspricht.
Gerade in diesen Fällen sollte die konkrete Form der Testamentserrichtung besonders sorgfältig vorbereitet werden, weil bereits kleine Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung gefährden können.
Warum sind die Formvorschriften beim Testament so wichtig?
Bei der Errichtung eines Testaments kommt den gesetzlichen Formvorschriften besondere Bedeutung zu.
Sie sollen einerseits sicherstellen, dass die letztwillige Verfügung tatsächlich dem freien und ernsthaften Willen der testierenden Person entspricht. Andererseits sollen sie Manipulationen und spätere Beweisschwierigkeiten verhindern.
Werden zwingende Formvorschriften nicht eingehalten, kann die letztwillige Verfügung unwirksam sein. Selbst ein eindeutig feststellbarer letzter Wille kann einen zwingenden Formmangel grundsätzlich nicht ersetzen.
Ist ein Testament wegen eines Formfehlers unwirksam, kann ein früheres gültiges Testament maßgeblich sein. Besteht keine wirksame letztwillige Verfügung, kommt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Ob und wie ein Testament nach dem Todesfall berücksichtigt wird, wird im Verlassenschaftsverfahren geprüft. Dabei wird insbesondere festgestellt, ob eine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt und wer als Erb:in in Betracht kommt.
Sollte ein Testament registriert werden?
Eine Registrierung ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. Sie kann aber einen erheblichen praktischen Vorteil bieten.
Ein verwahrtes und registriertes Testament kann im späteren Verlassenschaftsverfahren leichter aufgefunden werden. Dadurch wird das Risiko reduziert, dass eine letztwillige Verfügung unbekannt bleibt oder nicht rechtzeitig berücksichtigt wird.
Die Registrierung ersetzt allerdings weder die wirksame Errichtung des Testaments noch die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften.
Fazit: Beim Testament kommt es auf Inhalt und Form an
Ein Testament ermöglicht es, die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Tod individuell zu gestalten.
Damit der letzte Wille tatsächlich umgesetzt werden kann, müssen jedoch sowohl der gewünschte Inhalt als auch die gesetzlichen Formvorschriften sorgfältig beachtet werden.
Besonders beim fremdhändigen Testament können bereits kleine Fehler bei
- der Unterschrift,
- dem eigenhändigen Zusatz,
- der Anwesenheit der Zeug:innen,
- der Auswahl geeigneter Testamentszeug:innen oder
- der Verbindung mehrerer Seiten
zur Unwirksamkeit führen.
Seit 1. August 2026 ist zudem zu beachten, dass Testamente nicht mehr vor Gericht errichtet werden können. Für mündige Minderjährige ist außerhalb eines Notfalls nunmehr die mündliche Testamentserrichtung vor einer Notar:in vorgesehen.
Wer sicherstellen möchte, dass der eigene letzte Wille wirksam umgesetzt wird, sollte daher nicht nur überlegen, wer welche Vermögenswerte erhalten soll, sondern auch auf eine rechtssichere Gestaltung und Errichtung des Testaments achten.
Häufige Fragen zum Testament
Muss ein Testament handschriftlich sein?
Nein. Ein Testament muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein. Ein eigenhändiges Testament muss jedoch vollständig von der testierenden Person selbst geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text beispielsweise am Computer erstellt, handelt es sich grundsätzlich um ein fremdhändiges Testament, für das zusätzliche Formvorschriften gelten.
Braucht man für ein handschriftliches Testament Zeugen?
Nein. Bei einem vollständig eigenhändig geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen Testament sind keine Testamentszeug:innen erforderlich.
Kann man ein Testament am Computer schreiben?
Ja. Ein am Computer erstelltes Testament ist grundsätzlich möglich, gilt aber als fremdhändiges Testament. Daher müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 579 ABGB eingehalten werden.
Wie viele Zeugen braucht ein fremdhändiges Testament?
Für ein fremdhändiges Testament sind drei gleichzeitig anwesende Testamentszeug:innen erforderlich. Die testierende Person muss in deren Gegenwart unterschreiben und den gesetzlich erforderlichen eigenhändigen Zusatz anbringen.
Kann man ein Testament noch bei Gericht errichten?
Nein. Seit 1. August 2026 können letztwillige Verfügungen nicht mehr vor Gericht errichtet werden. Bereits zuvor bei Gericht hinterlegte Testamente behalten ihre Gültigkeit.
Können Minderjährige ein Testament errichten?
Personen unter 14 Jahren sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können seit 1. August 2026 – ausgenommen im Notfall – nur mündlich vor einer Notar:in testieren.
Kann ein Testament wegen eines Formfehlers ungültig sein?
Ja. Werden zwingende gesetzliche Formvorschriften nicht eingehalten, kann das Testament unwirksam sein. In diesem Fall kann ein früheres gültiges Testament oder – wenn kein solches vorhanden ist – die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen.
Sie möchten ein Testament errichten, eine bestehende letztwillige Verfügung überprüfen lassen oder sicherstellen, dass Ihre gewünschte Nachlassregelung formgültig umgesetzt wird? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel unterstützt Sie gerne bei der rechtlichen Gestaltung und Prüfung. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können Sie gleich hier vereinbaren.
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Rechtsstand: Oktober 2026