Was ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch schränkt die Testierfreiheit der Verstorbenen ein. Es handelt sich dabei um einen obligatorischen Geldanspruch der Nachkommen der Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel und Adoptivkinder, wenn sie gesetzlich erbberechtigt wären) sowie ihrer überlebenden Ehegatt:in oder eingetragenen Partner:in in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigt sind allerdings nur jene, die auch konkret nach der gesetzlichen Erbfolge etwas geerbt hätten. Folgende Personen können daher nicht Pflichtteilsberechtigt sein: Eltern, Geschwister und Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft sowie Enkel, solange der Elternteil noch lebt. Auch im Falle des wirksamen Pflichtteilsverzichts oder rechtskräftiger Scheidung zum Todeszeitpunkt sowie im Fall der Erbunwürdigkeit liegt kein Anspruch auf den Pflichtteil vor.
Der Pflichtteil kann durch eine Zuwendung auf den Todesfall (zB Vermächtnis, Erbteil) oder eine Schenkung unter Lebenden gedeckt sein. Diese Pflichtteilsdeckung muss sich die Pflichtteilsberechtigte gefallen lassen – sie kann nicht ihren Geldpflichtteil stattdessen fordern. Wenn der Pflichtteil nicht in solcher Art und Weise gedeckt ist, dann besteht der Pflichtteilsanspruch in Geld.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, um die Höhe zu bestimmen, muss man sich zuerst vorstellen, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament wäre und davon dann die Hälfte nehmen.
Veranschaulichung anhand eines fiktiven Beispiels
Eine Erblasser:in hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder, wobei der Nachlass einen Gesamtwert von EUR 600.000,00 beträgt. Ohne Vorliegen eines Testaments richtet sich die Verteilung nach der gesetzlichen Erbfolge: Sowohl die Ehefrau als auch jedes der beiden Kinder erhalten jeweils ein Drittel des Nachlasses, also jeweils EUR 200.000,00.
Der Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, beträgt für die Ehefrau ein Sechstel des Nachlasses, somit EUR 100.000,00. Ebenso steht jedem der beiden Kinder ein Pflichtteil von jeweils einem Sechstel zu, was ebenfalls EUR 100.000,00 pro Kind entspricht.
Selbst wenn die Erblasser:in in einem Testament die gesamte Erbschaft einer anderen Person zugewendet hätte, hätten die Ehefrau und die Kinder dennoch Anspruch auf diese Pflichtteilsbeträge.
Typische Irrtümer zum Pflichtteil
Häufig bestehen Missverständnisse rund um den Pflichtteil. Ein verbreiteter Irrtum ist etwa die Annahme, der Pflichtteil verschaffe einen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände wie Immobilien, Möbel oder Konten. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch in der Regel um einen reinen Geldanspruch gegenüber den Erben.
Ebenso wird oft angenommen, dass der Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden kann. Zwar ist eine Enterbung grundsätzlich möglich, der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch bestehen, sofern kein gesetzlich anerkannter Enterbungsgrund vorliegt.
Schließlich wird auch häufig verkannt, dass Schenkungen zu Lebzeiten keinen Einfluss auf den Pflichtteil hätten. In Wirklichkeit können solche Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl berücksichtigt werden und den Pflichtteil erhöhen oder auf diesen angerechnet werden, wie es in den §§ 781 ff ABGB vorgesehen ist.
OGH 2 Ob 123/24p: Pflichtteilsberechnung bei Wohnungseigentum
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen der pflichtteilsberechtigten Tochter und der Witwe zu einer Auseinandersetzung über die korrekte Berechnung des Pflichtteils, insbesondere im Hinblick auf den anteiligen Wert einer gemeinsam genutzten Wohnung. Der OGH stellte dabei klar, dass jener Wertanteil, der der Witwe aufgrund gesetzlicher Wohnrechte zukommt, grundsätzlich in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen ist.
Gerade solche Entscheidungen verdeutlichen, dass es in der Praxis häufig weniger um die bloße Pflichtteilsquote geht, sondern vielmehr um die genaue Bewertung und Anrechnung einzelner Vermögensbestandteile. Oft sind es die Details, die letztlich darüber entscheiden, wie hoch ein Pflichtteilsanspruch tatsächlich ausfällt.
Fazit
Der Pflichtteil garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Wie hoch dieser Anspruch tatsächlich ist, hängt jedoch nicht nur von der gesetzlichen Quote ab, sondern in der Praxis vor allem von der richtigen Bewertung und Berücksichtigung einzelner Vermögenswerte.
Sie haben noch Fragen? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich hier vereinbaren.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.