Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag zählt zu den stärksten Instrumenten der Nachlassregelung im österreichischen Erbrecht. Dabei verpflichtet sich eine Person vertraglich, ihre Ehegattin bzw ihren Ehegatten oder ihre eingetragene Partnerin bzw ihren eingetragenen Partner als Erb:in einzusetzen. Vertragspartner:innen können ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner:innen oder Personen sein, die eine Eheschließung bzw eingetragene Partnerschaft verbindlich versprochen haben. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Ehe- oder Partnerschaftspakt gemäß §§ 1249 ff ABGB.
Besonders charakteristisch für den Erbvertrag ist seine Zweiseitigkeit. Er ist nicht nur eine letztwillige Verfügung, sondern gleichzeitig auch ein Vertrag. Gerade dieser Vertragscharakter unterscheidet ihn wesentlich vom Testament: Während ein Testament grundsätzlich jederzeit einseitig widerrufen werden kann, ist ein Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich und kann nicht einseitig aufgehoben werden. Dadurch schafft der Erbvertrag eine besonders hohe Planungs- und Rechtssicherheit im Bereich des Erbrechts.
Welche Wirkung hat ein Erbvertrag?
Der Abschluss eines Erbvertrags schränkt die sogenannte Testierfreiheit der erbvertragsschließenden Person ein. Dennoch bleibt die Verfügungsmacht über das eigene Vermögen zu Lebzeiten bestehen. Der oder die Vertragserb:in erhält zunächst lediglich eine sogenannte Erbaussicht, die erst mit dem Tod der erbvertragsschließenden Person wirksam wird. Vor diesem Zeitpunkt ist diese Rechtsposition gemäß § 1252 ABGB auch nicht übertragbar.
Im Unterschied zu anderen Formen der Nachlassplanung bewirkt der Erbvertrag daher eine verbindliche Absicherung der vereinbarten Erbfolge, ohne dass bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden muss.
Voraussetzungen und Formvorschriften des Erbvertrags
Damit ein Erbvertrag im österreichischen Erbrecht wirksam zustande kommt, müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Beide Vertragspartner:innen müssen geschäftsfähig sein. Zusätzlich muss die erbvertragsschließende Person testierfähig im Sinne des § 566 ABGB sein. Darüber hinaus muss auch die Erbfähigkeit des oder der Vertragserb:in zum Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen (§ 538 ABGB).
Besonders streng sind auch die Formvorschriften. Ein Erbvertrag muss zwingend in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden (OGH 2 Ob 63/22m). Zusätzlich ist ein weiterer Notar oder es sind zwei Zeug:innen beizuziehen. Inhaltlich gelten dieselben strengen Anforderungen wie bei letztwilligen Verfügungen. Der Erbvertrag muss ernstlich, wohlüberlegt und frei von Irrtum, Drohung oder List errichtet werden.
Der OGH stellte in seiner Entscheidung 2 Ob 63/22m außerdem klar, dass eine eigenhändige sogenannte „Nuncupatio“, also eine schriftliche ausdrückliche Erklärung wie etwa „das ist mein letzter Wille“, bei einem Erbvertrag nicht erforderlich ist.
Wie weit darf ein Erbvertrag gehen?
Das österreichische Erbrecht sieht klare Grenzen dafür vor, wie viel Vermögen durch einen Erbvertrag gebunden werden darf. Gemäß § 1253 ABGB können höchstens drei Viertel der Verlassenschaft durch einen Erbvertrag geregelt werden. Ein sogenanntes „reines Viertel“ muss für freie letztwillige Verfügungen offenbleiben.
Wird über dieses freie Viertel keine testamentarische Regelung getroffen, fällt dieser Teil der Verlassenschaft automatisch an die gesetzlichen Erb:innen. Soll die Ehepartner:in letztlich die gesamte Verlassenschaft erhalten, ist daher zusätzlich zum Erbvertrag auch ein Testament erforderlich, das über das freie Viertel verfügt.
Keine Erbverträge zugunsten Dritter
Nach herrschender Meinung und aktueller Rechtsprechung sind Erbverträge zugunsten dritter Personen im österreichischen Recht unzulässig. Begünstigungen zugunsten Dritter gelten daher lediglich als widerrufliche letztwillige Zuwendungen und entfalten nicht die bindende Wirkung eines Erbvertrags.
Vorrang des Erbvertrags gegenüber Testament und gesetzlicher Erbfolge
Der Erbvertrag gilt gemäß § 533 ABGB als stärkster Erbrechtstitel im österreichischen Erbrecht. Er verdrängt sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch entgegenstehende testamentarische Verfügungen.
Das bedeutet, dass sowohl frühere als auch spätere Testamente insoweit unwirksam sind, als sie dem Inhalt des Erbvertrags widersprechen. Ausgenommen davon bleiben lediglich Verfügungen über das freie Viertel der Verlassenschaft.
Wie kann ein Erbvertrag aufgehoben werden?
Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen oder aufgehoben werden (§ 1254 ABGB). Eine Beendigung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dazu zählen insbesondere der Abschluss eines neuen Erbvertrags oder eines Aufhebungsvertrags, ein gegenseitiger Erbverzicht, der Tod des oder der Vertragserb:in, die Anfechtung wegen Willensmängeln oder eine Scheidung bzw Auflösung der Ehe – abhängig von der jeweiligen Verschuldensform.
Auch für die Aufhebung eines Erbvertrags ist wiederum ein Notariatsakt erforderlich.
Unterschied zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament
In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit dem gemeinschaftlichen Testament verwechselt. Beide Instrumente dienen zwar der gemeinsamen Nachlassplanung von Ehegatten oder eingetragenen Partner:innen, unterscheiden sich jedoch wesentlich in ihrer rechtlichen Wirkung.
Das gemeinschaftliche Testament ist deutlich flexibler, da es grundsätzlich einseitig widerrufen werden kann und weniger strengen Formvorschriften unterliegt. Außerdem können damit auch dritte Personen als Erb:innen eingesetzt werden. Der Erbvertrag bietet hingegen wesentlich mehr Verbindlichkeit und Rechtssicherheit, schränkt dafür aber die spätere Änderungsmöglichkeit stärker ein.
Fazit: Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Der Erbvertrag eignet sich insbesondere für Ehegatten und eingetragene Partner:innen, die ihre Vermögensnachfolge langfristig, verbindlich und rechtssicher regeln möchten. Gerade im Bereich der Nachlassplanung und Vermögenssicherung kann der Erbvertrag ein äußerst sinnvolles Instrument des österreichischen Erbrechts sein.
Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Folgen sowie der strengen gesetzlichen Vorgaben empfiehlt sich jedoch jedenfalls eine sorgfältige rechtliche Beratung vor Abschluss eines Erbvertrags.
Sie haben noch Fragen? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel unterstützt Sie gerne bei Ihren rechtlichen Themen im Rahmen seiner Spezialgebiete.. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich hier vereinbaren.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.