Zuletzt haben wir klargestellt, was der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung ist und dass eine Entlassung im Gegensatz zur Kündigung begründet sein muss. Im österreichischen Arbeitsrecht gilt bei der „fristlosen“ Kündigung weiters das Prinzip der Unverzüglichkeit der Geltendmachung. Das bedeutet, dass der/die Arbeitgeber:in, sobald er/sie Kenntnis von einem Entlassungsgrund hat, sofort die Entlassung aussprechen muss (OGH 8 ObA 52/24s). Er/Sie darf sich also nicht allzu lang Zeit lassen, sonst besteht die Gefahr der Verfristung der Entlassungsgründe. Die Unverzüglichkeit darf aber auch nicht überspannt werden, daher wird dem/der Arbeitgeber:in unter anderem eine gewisse Überlegungsfrist zugestanden (OGH 9 ObA 56/87). Wie lange diese sein darf, ist vom jeweiligen Sachverhalt abhängig. Wenn dieser ganz klar ist, dann wird diese Frist eher kurz sein. Jedenfalls darf der/die Arbeitgeber/in das Verhalten eines Arbeitnehmers bzw einer Arbeitnehmerin, das einen Entlassungsgrund darstellt, nicht über einen längeren Zeitraum stillschweigend beobachten und dann plötzlich die Entlassung aussprechen. Das kann zur Unwirksamkeit der Entlassung führen.