Einfach Zivilrecht: Vertragsauslegung nach §§ 914 und 915 ABGB

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 29. April 2026

Verträge bilden die Grundlage unzähliger rechtlicher Beziehungen. Doch was gilt, wenn der Wortlaut unklar ist oder die Parteien unterschiedliche Vorstellungen vom Inhalt hatten? Das österreichische Zivilrecht stellt hierfür mit den §§ 914 und 915 ABGB zentrale Auslegungsregeln zur Verfügung. Diese bestimmen, wie Verträge zu verstehen sind und welche Maßstäbe dabei anzulegen sind.

Die grundlegende Auslegungsregel des § 914 ABGB

Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung ist § 914 ABGB. Danach ist nicht am bloßen Wortlaut einer Erklärung festzuhalten, sondern vielmehr die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen (OGH 5 Ob 108/23b). Gleichzeitig ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Damit stellt das Gesetz klar, dass der reine Text eines Vertrags nicht isoliert betrachtet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, wie eine Erklärung aus objektiver Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Dieses Prinzip wird als sogenannte Vertrauenstheorie bezeichnet.

Der Wortlaut bildet zwar den Ausgangspunkt der Auslegung, ist aber nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der erkennbare Zweck des Vertrags sowie dessen Entstehungsgeschichte. Führt auch dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen. Das bedeutet, dass Verträge so auszulegen sind, wie es den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuchen entspricht.

 

Einfache und ergänzende Vertragsauslegung

Im Rahmen des § 914 ABGB wird zwischen einfacher und ergänzender Vertragsauslegung unterschieden.

Die einfache Vertragsauslegung dient dazu, den tatsächlichen Inhalt einer bestehenden Vereinbarung zu ermitteln. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, geht dieser dem Wortlaut vor.

Die ergänzende Vertragsauslegung kommt hingegen dann zum Tragen, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn eine bestimmte Frage von den Parteien nicht geregelt wurde. In diesem Fall ist zunächst auf dispositives Recht zurückzugreifen. Reicht dieses nicht aus oder führt es zu unbilligen Ergebnissen, ist zu ermitteln, welche Regelung die Parteien hypothetisch getroffen hätten. Dabei spielen insbesondere der hypothetische Parteiwille, die Verkehrssitte sowie der Grundsatz von Treu und Glauben eine zentrale Rolle (OGH 4 Ob 52/20f). Ziel ist stets eine sachgerechte und interessengerechte Lösung, die den bestehenden Vereinbarungen nicht widerspricht.

 

Die Zweifelsregeln des § 915 ABGB

Erst wenn die Auslegung nach § 914 ABGB zu keinem klaren Ergebnis führt, kommt § 915 ABGB zur Anwendung. Diese Bestimmung enthält sogenannte Zweifelsregeln und ist daher subsidiär.

  • 915 ABGB unterscheidet dabei zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Verträgen: Bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Bei entgeltlichen Verträgen gilt hingegen die sogenannte Unklarheitenregel: Eine undeutliche Erklärung ist zum Nachteil jener Partei auszulegen, die sie formuliert oder in die Vertragsverhandlungen eingebracht hat (OGH 8 Ob A21/23f). Entscheidend ist dabei nicht, wer den Vertrag formal verfasst hat, sondern wem die unklare Formulierung tatsächlich zuzurechnen ist.

 

Praktische Bedeutung der Unklarheitenregel

Besondere Relevanz kommt § 915 ABGB in der Praxis vor allem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu. Unklare Klauseln werden – sofern sie auch nach § 914 nicht eindeutig interpretierbar sind – zulasten des Verwenders ausgelegt. Diese Regel dient dem Schutz der schwächeren Vertragspartei und soll verhindern, dass unklare oder missverständliche Formulierungen zu deren Nachteil wirken.

 

Fazit

Die Vertragsauslegung nach §§ 914 und 915 ABGB folgt einem klaren Stufenbau: Zunächst ist der wahre Parteiwille unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Erst wenn dies nicht gelingt, greifen die gesetzlichen Zweifelsregeln. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Wortlaut eines Vertrags zwar wichtig, aber keineswegs allein entscheidend ist. Vielmehr kommt es auf ein umfassendes Verständnis des Vertragszwecks und der Interessenlage der Parteien an. Unklare Formulierungen können dabei erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere für jene Partei, von der sie ausgehen.

 

 

 

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