Einfach Arbeitsrecht: Die Konkurrenzklausel gemäß § 36 f AngG

Rechtsanwalt-Hanns-D-Huegel_Blog-Einfach-Arbeitsrecht-die-Konkurrenzklausel-gemäß-§36fAngG

Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 16. April 2026

Die Konkurrenzklausel ist ein häufig verwendetes Instrument im Arbeitsrecht. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses unmittelbar in Konkurrenz zu ihrer bisherigen Arbeitgeber:in treten. Doch nicht jede solche Vereinbarung ist zulässig – und selbst wirksame Klauseln unterliegen strengen gesetzlichen Grenzen.

Was ist eine Konkurrenzklausel?

Unter einer Konkurrenzklausel versteht man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmer:innen verpflichtet, nach Ende des Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Ziel ist es, Geschäftsinteressen, Know-how und Kundenbeziehungen des Unternehmens zu schützen.

 

Rechtlich handelt es sich dabei um ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam wird.

 

Damit eine Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst darf sie nur mit Arbeitnehmer:innen vereinbart werden, deren Entgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Zudem ist die Dauer der Beschränkung begrenzt – sie darf maximal ein Jahr betragen. Darüber hinaus muss die Klausel sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass sie nur insoweit zulässig ist, als sie die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer:innen nicht unbillig erschwert (OGH 9 Ob A69/19s). Eine zu weitgehende Einschränkung – etwa ein generelles Berufsverbot – wäre unzulässig.

 

Wann ist die Konkurrenzklausel nicht durchsetzbar?

Selbst wenn eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart wurde, kann sie in bestimmten Fällen nicht geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei vor allem die Art, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Hat etwa die Arbeitgeber:in durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung oder zum Austritt gegeben, kann er sich später nicht auf die Konkurrenzklausel berufen. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die Arbeitgeber:in das Dienstverhältnis selbst beendet (OGH 9 Ob A23/24h) – es sei denn, es liegen besondere Voraussetzungen vor.

 

Die Karenzabgeltung

Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Karenzabgeltung zu leisten hat, damit die Konkurrenzklausel überhaupt wirksam aufrechterhalten werden kann. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Gegenleistung für die Einschränkung der Erwerbsfreiheit der Arbeitnehmer:innen. Diese Abgeltung kommt zentrale Bedeutung zu, da sie sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer:innen während der Dauer der Beschränkung wirtschaftlich abgesichert sind. Mit der Zusage einer Karenzabgeltung entsteht zugleich ein eigenständiges, über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehendes Rechtsverhältnis: Während sich Arbeitnehmer:innen zur Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeiten verpflichten, trifft die Arbeitgeber:in eine entsprechende Zahlungspflicht. Wird eine gesetzlich erforderliche Karenzabgeltung nicht vorgesehen oder ist sie zu niedrig angesetzt, kann dies die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel beeinträchtigen oder deren Durchsetzbarkeit ausschließen.

 

Folgen eines Verstoßes

Verstoßen Arbeitnehmer:innen gegen eine wirksame Konkurrenzklausel, drohen rechtliche Konsequenzen. In der Praxis wird häufig eine sogenannte Konventionalstrafe vereinbart. Diese ist jedoch gesetzlich begrenzt und darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten.

 

Wichtig ist: Ist eine solche Vertragsstrafe vereinbart, kann die Arbeitgeber:in in der Regel nur diese verlangen – weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

Fazit

Die Konkurrenzklausel stellt einen erheblichen Eingriff in die berufliche Freiheit von Arbeitnehmer:innen dar und ist daher gesetzlich streng geregelt. Ob eine solche Klausel wirksam ist und durchgesetzt werden kann, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab – insbesondere von der Ausgestaltung der Vereinbarung und der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

 

 

Sie haben noch Fragen? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich hier vereinbaren.

 

Hinweis: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.

 

 

Facebook
LinkedIn

Diesen Beitrag teilen:

Weitere Blogbeiträge:

|