Nach dem Tod eines Menschen müssen nicht nur persönliche und organisatorische Angelegenheiten geregelt werden. Auch rechtlich stellt sich die Frage, was mit dem Vermögen, bestehenden Schulden und letztwilligen Verfügungen geschieht.
In Österreich erfolgt die Abwicklung des Nachlasses grundsätzlich im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren. Dabei wird insbesondere geklärt, wer als Erb:in in Betracht kommt, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Verlassenschaft gehören und wem die Verlassenschaft letztlich eingeantwortet wird.
Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur Abwicklung der Verlassenschaft einer verstorbenen Person.
Zweck des Verfahrens ist insbesondere, die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht den rechtmäßigen Erb:innen zu übertragen, den letzten Willen der verstorbenen Person zu berücksichtigen und die Rechte schutzbedürftiger Beteiligter zu sichern.
Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. Die praktische Durchführung erfolgt in der Regel durch eine Notar:in als sogenannte Gerichtskommissär:in.
Wie beginnt das Verlassenschaftsverfahren?
Das Verlassenschaftsverfahren wird grundsätzlich automatisch eingeleitet. Das zuständige Standesamt übermittelt nach einem Todesfall eine Sterbefallmitteilung an das Bezirksgericht. Angehörige oder potenzielle Erb:innen müssen daher grundsätzlich keinen eigenen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellen.
Das Gericht verständigt anschließend die zuständige Notar:in, die als Gerichtskommissär:in tätig wird.
Ein erster wichtiger Schritt ist regelmäßig die sogenannte Todesfallaufnahme.
Was passiert bei der Todesfallaufnahme?
Für die Todesfallaufnahme lädt die Gerichtskommissär:in üblicherweise eine Person ein, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben kann.
Dabei werden insbesondere Informationen über
- Angehörige und mögliche Erb:innen,
- vorhandene Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen,
- Vermögenswerte,
- Bankkonten,
- Liegenschaften,
- Schulden und sonstige Verbindlichkeiten
erhoben.
Es müssen nicht bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliche Erb:innen anwesend sein. Gerade durch die Todesfallaufnahme kann sich erst ergeben, wer überhaupt am weiteren Verlassenschaftsverfahren zu beteiligen ist.
Besteht ein Testament, wird dieses im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt und auf seine Bedeutung für die Erbfolge geprüft.
Welche Aufgaben hat der Gerichtskommissar?
Die im Verlassenschaftsverfahren tätige Notar:in ist nicht die persönliche Rechtsvertretung einer einzelnen Erb:in, sondern wird im Auftrag des Gerichts tätig. In dieser Funktion wird sie als Gerichtskommissär:in bezeichnet.
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören insbesondere die Erhebung der persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse, die Erfassung vorhandener letztwilliger Verfügungen, die Beiziehung der Beteiligten, die Entgegennahme von Erbantrittserklärungen und die Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung.
Gerade diese neutrale Stellung ist wichtig: Die Gerichtskommissär:in hat die Beteiligten über das Verfahren zu informieren, ersetzt aber bei widerstreitenden Interessen oder komplexen Haftungsfragen keine individuelle anwaltliche Beratung.
Muss jede Erbschaft angenommen werden?
Nein. Wer als Erb:in berufen ist, muss die Erbschaft nicht zwingend annehmen.
Soll die Erbschaft angenommen werden, ist grundsätzlich eine Erbantrittserklärung abzugeben. Dabei ist insbesondere zwischen der bedingten und der unbedingten Erbantrittserklärung zu unterscheiden.
Diese Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Haftung für Nachlassschulden haben.
Unbedingte Erbantrittserklärung
Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet die Erb:in grundsätzlich unbeschränkt für Nachlassschulden und Vermächtnisse – also unter Umständen auch mit dem eigenen Vermögen und selbst dann, wenn bislang unbekannte Schulden erst später hervorkommen.
Bedingte Erbantrittserklärung
Bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung grundsätzlich auf den Wert der Verlassenschaft und die jeweilige Erbquote beschränkt. Die Erb:in kann zwar auch mit dem eigenen Vermögen haften, jedoch nur innerhalb dieser gesetzlichen Haftungsgrenzen. Diese Variante kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Vermögens- und Schuldenlage nicht vollständig überblickt werden kann.
Mehr dazu erklären wir ausführlich in unserem Beitrag zum bedingten und unbedingten Erbantritt.
Was gehört zur Verlassenschaft?
Zur Verlassenschaft können grundsätzlich sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten gehören.
Dazu können beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Liegenschaften, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensrechte zählen. Gleichzeitig sind auch offene Schulden und sonstige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Banken und Kreditinstitute sind gegenüber dem Verlassenschaftsgericht beziehungsweise der Gerichtskommissär:in unter bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft über der verstorbenen Person zuordenbare Vermögenswerte verpflichtet.
Gerade deshalb sollte die Frage, ob eine Erbantrittserklärung bedingt oder unbedingt abgegeben wird, nicht allein anhand der offensichtlich vorhandenen Vermögenswerte beurteilt werden.
Was passiert, wenn nur wenig oder kein Vermögen vorhanden ist?
Nicht jeder Todesfall führt zu einer vollständigen Verlassenschaftsabhandlung. Übersteigen die Aktiven der Verlassenschaft einen Wert von EUR 5.000,– nicht und ist keine Eintragung in öffentliche Bücher – etwa in das Grundbuch – erforderlich, kann die Abhandlung unterbleiben.
Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um sämtliche Verbindlichkeiten zu decken, kann die Verlassenschaft unter bestimmten Voraussetzungen etwa der Person, die die Begräbniskosten getragen hat, an Zahlungs statt überlassen werden. Welche Vorgehensweise erforderlich ist, hängt daher von der konkreten Vermögens- und Schuldenlage ab.
Was passiert bei Streit über das Erbrecht?
Nicht immer ist eindeutig, wer tatsächlich Erb:in ist. Dies kann etwa vorkommen, wenn mehrere Testamente vorliegen, die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung bestritten wird oder mehrere Personen widersprechende Erbantrittserklärungen abgeben.
In solchen Fällen kann das Verlassenschaftsgericht im Verfahren über das Erbrecht entscheiden. Auch Streit über Testamente, Erbquoten oder Pflichtteilsansprüche kann zusätzliche rechtliche Fragen aufwerfen. Gerade bei widersprechenden Erbantrittserklärungen oder Streit über ein Testament ist daher eine frühzeitige rechtliche Vertretung häufig sinnvoll.
In einem Verfahren über das Erbrecht kann zudem eine gesetzliche Vertretungspflicht bestehen. Übersteigt der Wert der Verlassenschaft voraussichtlich EUR 5.000,–, müssen sich die Parteien im Verfahren über das Erbrecht grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen.
Was bedeutet Einantwortung?
Die Einantwortung ist die gerichtliche Übertragung der Verlassenschaft auf die Erb:innen.
Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens erlässt das Bezirksgericht einen Einantwortungsbeschluss. Darin wird insbesondere festgehalten, wer Erb:in ist, in welcher Erbquote die Verlassenschaft erworben wird, auf welchem Erbrechtstitel das Erbrecht beruht und welche Art der Erbantrittserklärung abgegeben wurde.
Mit der Einantwortung wird die Verlassenschaft den Erb:innen gerichtlich übertragen. Nach der Rechtsprechung erfolgt der Erbschaftserwerb im österreichischen Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich mit der Einantwortung (OGH 10 Ob 19/14p).
Die Einantwortung bildet damit regelmäßig den Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und schafft die Grundlage dafür, dass die Erb:innen über das ererbte Vermögen verfügen können.
Was passiert mit geerbten Immobilien?
Befinden sich Liegenschaften in der Verlassenschaft, muss das Eigentumsrecht der Erb:innen anschließend im Grundbuch eingetragen werden. Wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses kein entsprechender Antrag gestellt, hat die Gerichtskommissär:in die notwendigen Grundbuchsanträge grundsätzlich selbst einzubringen. Diese Frist soll ein Jahr nicht erheblich überschreiten.
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?
Eine fixe gesetzliche Dauer gibt es nicht.
Wie lange ein Verlassenschaftsverfahren dauert, hängt insbesondere davon ab, wie umfangreich die Verlassenschaft ist, ob Immobilien oder Unternehmensvermögen vorhanden sind, wie viele Erb:innen beteiligt sind und ob über das Erbrecht oder einzelne Vermögenswerte gestritten wird.
Einfache Verfahren können vergleichsweise rasch abgeschlossen werden. Komplexe Verlassenschaften können dagegen erheblich länger dauern.
Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?
Im Verlassenschaftsverfahren fallen insbesondere Gerichtsgebühren sowie die Gebühren der als Gerichtskommissär:in tätigen Notar:in an.
Die Gebühr der Gerichtskommissär:in richtet sich vor allem nach dem Wert der Verlassenschaft und dem Umfang des Verfahrens. Sie wird nach den gesetzlichen Tarifbestimmungen berechnet und vom Verlassenschaftsgericht festgesetzt.
Zusätzlich ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Diese beträgt derzeit 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch EUR 100,–.
Je nach Zusammensetzung der Verlassenschaft können weitere Kosten entstehen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Sachverständigengutachten oder – wenn Liegenschaften zum Nachlass gehören – Grunderwerbsteuer und Grundbuchsgebühren.
Wie hoch die Gesamtkosten eines Verlassenschaftsverfahrens letztlich ausfallen, lässt sich daher nicht pauschal sagen. Entscheidend sind insbesondere der Wert und die Zusammensetzung der Verlassenschaft sowie der konkrete Aufwand des Verfahrens.
Fazit: Das Verlassenschaftsverfahren regelt den Übergang des Nachlasses
Nach einem Todesfall wird in Österreich grundsätzlich automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Die praktische Abwicklung erfolgt regelmäßig durch eine Notar:in als Gerichtskommissär:in.
Im Verfahren werden insbesondere mögliche Erb:innen, letztwillige Verfügungen sowie Vermögenswerte und Schulden erhoben. Wer eine Erbschaft annehmen möchte, muss eine Erbantrittserklärung abgeben und sollte dabei insbesondere die Auswirkungen einer bedingten oder unbedingten Erklärung berücksichtigen.
Abgeschlossen wird das Verfahren grundsätzlich mit der Einantwortung. Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen, mehreren Erb:innen, Streit über ein Testament oder möglichen Nachlassschulden kann eine rechtzeitige rechtliche Beratung erhebliche Risiken vermeiden.
Häufige Fragen zum Verlassenschaftsverfahren
Muss ich ein Verlassenschaftsverfahren selbst beantragen?
Nein. Nach einem Todesfall wird das Verfahren grundsätzlich aufgrund der Sterbefallmitteilung an das zuständige Bezirksgericht eingeleitet.
Wer führt das Verlassenschaftsverfahren durch?
Zuständig ist das Bezirksgericht. Die praktische Durchführung erfolgt regelmäßig durch eine Notar:in als Gerichtskommissär:in.
Muss ich eine Erbschaft annehmen?
Nein. Wer als Erb:in berufen ist, kann entscheiden, ob die Erbschaft angenommen wird. Bei Annahme ist zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung zu unterscheiden.
Wann hafte ich für Schulden der verstorbenen Person?
Das hängt insbesondere von der Art der Erbantrittserklärung ab. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung kann eine unbeschränkte Haftung mit dem eigenen Vermögen eintreten. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung grundsätzlich begrenzt.
Was ist die Einantwortung?
Die Einantwortung ist die gerichtliche Übertragung der Verlassenschaft auf die Erb:innen. Sie erfolgt durch den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts.
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?
Das lässt sich nicht allgemein festlegen. Die Dauer hängt insbesondere vom Umfang der Verlassenschaft, der Zahl der Beteiligten und möglichen Streitigkeiten ab.
Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?
Die Gerichtsgebühr beträgt derzeit 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens EUR 100,–. Hinzu kommen insbesondere die Gebühren der Gerichtskommissär:in und gegebenenfalls weitere Kosten.
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Rechtsstand: Oktober 2026