Kosten im Homeoffice und bei Telearbeit in Österreich | Einfach Arbeitsrecht

Rechtsanwalt-Hanns-D-Huegel_Blog-Einfach-Arbeitsrecht-Kosten-im-Homeoffice-und-bei-Telearbeit-in-Oesterreich

Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 29. Oktober 2026

Homeoffice und Telearbeit sind aus der modernen Arbeitswelt kaum mehr wegzudenken. Doch wer trägt die Kosten für Laptop, Internet, Strom, Heizung oder einen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung? Welche Arbeitsmittel müssen Arbeitgeber:innen bereitstellen und wann besteht ein Anspruch auf Kostenersatz? Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regeln zur Kostentragung bei Telearbeit.

Seit 1. Jänner 2025 ist Telearbeit der zentrale gesetzliche Begriff. Sie umfasst regelmäßige Arbeitsleistungen, die insbesondere unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie in der Wohnung der Arbeitnehmer:innen oder an einer anderen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbracht werden.

Welche Arbeitsorte für Telearbeit zulässig sind und welche allgemeinen Regeln dafür gelten, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Telearbeit und Homeoffice in Österreich“.

Bei der Kostentragung ist insbesondere zwischen digitalen Arbeitsmitteln und sonstigen Aufwendungen zu unterscheiden.

Wer muss die Arbeitsmittel für Telearbeit bereitstellen?

Grundsätzlich ist die Arbeit mit den Betriebsmitteln der Arbeitgeber:innen zu erbringen. Arbeitgeber:innen tragen daher grundsätzlich das sogenannte Arbeitsmittelrisiko.

Sie haben die für die Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese für die jeweilige Tätigkeit geeignet sind.

Verwenden Arbeitnehmer:innen eigene Mittel für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung im Interesse der Arbeitgeber:innen, kann darüber hinaus ein Anspruch auf Aufwandersatz nach § 1014 ABGB bestehen.

Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt. Bereits in OGH 9 ObA 260/92 hielt der OGH fest, dass die Arbeit grundsätzlich mit den Mitteln der Arbeitgeber:innen zu leisten ist und Arbeitnehmer:innen bei Einsatz eigener Mittel im Interesse der Arbeitgeber:innen ein Aufwandersatz zustehen kann.

Für digitale Arbeitsmittel bei regelmäßiger Telearbeit enthält § 2h Abs 3 AVRAG zusätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Wer bezahlt Laptop, Software und Internet?

Nach § 2h Abs 3 AVRAG müssen Arbeitgeber:innen die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel grundsätzlich bereitstellen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Laptop oder Computer,
  • notwendige Software,
  • erforderliche Zugänge zu Unternehmenssystemen,
  • eine für die Arbeitsleistung erforderliche Datenverbindung und
  • gegebenenfalls ein Diensthandy.

 

Welche Arbeitsmittel tatsächlich erforderlich sind, hängt von der konkreten Tätigkeit ab.

Die besondere Regelung des § 2h Abs 3 AVRAG gilt für regelmäßige Telearbeit. Wird lediglich gelegentlich oder ausnahmsweise außerhalb des Unternehmens gearbeitet, ohne dass regelmäßige Telearbeit vereinbart ist, greift diese spezielle Bereitstellungspflicht nicht ohne Weiteres.

Können private Geräte für Telearbeit verwendet werden?

Ja. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können vereinbaren, dass Arbeitnehmer:innen eigene digitale Arbeitsmittel verwenden. Das kann beispielsweise einen privaten Laptop oder die private Internetverbindung betreffen.

Die Kostentragungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht. § 2h Abs 3 AVRAG sieht ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber:innen in diesem Fall die angemessenen und erforderlichen Kosten der von Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel tragen müssen.

Diese Kosten können auch pauschal abgegolten werden.

In der Telearbeitsvereinbarung sollte daher möglichst klar festgelegt werden,

  • welche privaten Arbeitsmittel verwendet werden dürfen,
  • welche Kosten dafür ersetzt werden und
  • ob die Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal abgegolten werden.

Können die Kosten vollständig auf Arbeitnehmer überwälzt werden?

Eine vollständige Verlagerung des Unternehmerrisikos auf Arbeitnehmer:innen ist arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig.

Der OGH hat etwa eine Kostenüberwälzung für von Arbeitgeber:innen installierte Bürogeräte dann als unzulässig beurteilt, wenn sie unter Druck erfolgt und zu einer auffallenden Inäquivalenz der Vertragspositionen führt (OGH 8 ObA 129/02g).

Die Entscheidung zeigt, dass betrieblich veranlasste Kosten nicht beliebig auf Arbeitnehmer:innen verlagert werden können. Für digitale Arbeitsmittel bei regelmäßiger Telearbeit enthält § 2h Abs 3 AVRAG heute zusätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Kostentragungsregel.

Muss der Arbeitgeber einen Schreibtisch oder Bürostuhl bezahlen?

Die ausdrückliche Bereitstellungs- und Kostentragungspflicht des § 2h Abs 3 AVRAG betrifft digitale Arbeitsmittel.

Büromöbel wie Schreibtisch oder Bürostuhl fallen daher nicht automatisch unter diese spezielle gesetzliche Bereitstellungspflicht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ergonomische Anforderungen bei Telearbeit keine Rolle spielen.

Auch bei Telearbeit bleiben die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften grundsätzlich anwendbar. Stellen Arbeitgeber:innen beispielsweise Arbeitsmittel, Arbeitstische oder Arbeitsstühle zur Verfügung, müssen die einschlägigen Anforderungen berücksichtigt werden.

Bei Bildschirmarbeit können insbesondere Anforderungen an geeignete Bildschirme, Tastaturen, Eingabegeräte und die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes eine Rolle spielen.

Ob außerhalb der speziellen Regelung des § 2h Abs 3 AVRAG im Einzelfall dennoch ein Aufwandersatz für solche Betriebsmittel in Betracht kommt, richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

Müssen Strom und Heizkosten im Homeoffice ersetzt werden?

Neben digitalen Arbeitsmitteln können Arbeitnehmer:innen durch Telearbeit weitere Aufwendungen entstehen.

Dazu können insbesondere zählen:

  • Stromkosten,
  • Heizkosten,
  • Betriebskosten oder
  • Kosten für die Nutzung privaten Wohnraums.

 

Für solche Aufwendungen ist insbesondere der allgemeine arbeitsrechtliche Aufwandersatz nach § 1014 ABGB relevant.

Auch anteilige Strom- und Heizkosten können im Rahmen eines Aufwandersatzanspruchs berücksichtigt werden.

Ob und in welcher Höhe ein Ersatz zusteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein automatischer gesetzlicher Anspruch auf Ersatz sämtlicher Strom- oder Heizkosten besteht daher nicht.

Muss ein Teil der Miete ersetzt werden?

Auch die Nutzung privaten Wohnraums kann bei der Bemessung eines Aufwandersatzes eine Rolle spielen.

In OGH 9 ObA 31/23h verwendete eine Arbeitnehmerin Teile ihres Wohnraums und ihres Mobiliars für die Arbeit im Homeoffice. Die Vorinstanzen berücksichtigten bei der Bemessung des Aufwandersatzes auch einen Anteil an den Raumkosten.

Der OGH hielt fest, dass die Vorinstanzen davon ausgegangen waren, dass der Aufwandersatz nicht ausschließlich auf unmittelbar durch das Homeoffice verursachte Mehrkosten beschränkt sein müsse, sondern auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete umfassen könne.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Telearbeit automatisch ein bestimmter Anteil der Miete zu ersetzen ist.

Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Eine Rolle spielen können insbesondere

  • Umfang und Dauer der Telearbeit,
  • die tatsächliche Nutzung des privaten Raums,
  • die Höhe der tatsächlichen Kosten,
  • die weiterhin mögliche private Nutzung und
  • die von der Arbeitgeber:in bereits zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel.

Wie wird die Höhe des Aufwandersatzes bestimmt?

Eine gesetzliche Pauschale für sämtliche arbeitsrechtlichen Kosten der Telearbeit gibt es nicht.

Ist ein Aufwandersatz geschuldet und lässt sich dessen genaue Höhe nur schwer feststellen, kann die Höhe im gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen nach § 273 ZPO geschätzt werden.

Im Verfahren OGH 9 ObA 31/23h wurde die Höhe des Aufwandersatzes von den Vorinstanzen unter Anwendung des § 273 ZPO anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bemessen. Der OGH beanstandete diese Vorgehensweise im konkreten Fall nicht.

Der dort zugesprochene Betrag ist daher keine allgemeine Richtgröße für Homeoffice oder Telearbeit.

Können die Kosten pauschal abgegolten werden?

Ja. Insbesondere für eigene digitale Arbeitsmittel sieht § 2h Abs 3 AVRAG ausdrücklich vor, dass die angemessenen und erforderlichen Kosten auch pauschal abgegolten werden können.

Eine Pauschalierung kann in der Praxis sinnvoll sein, weil dadurch nicht jeder einzelne Kostenpunkt laufend abgerechnet werden muss.

Die Höhe sollte allerdings nachvollziehbar gewählt werden und die tatsächlich zu erwartenden Aufwendungen angemessen berücksichtigen.

Dabei ist zwischen dem arbeitsrechtlichen Kostenersatz und dem steuerlichen Telearbeitspauschale zu unterscheiden.

Was ist das Telearbeitspauschale?

Seit 2025 wird das frühere Homeoffice-Pauschale steuerlich als Telearbeitspauschale bezeichnet.

Unter den steuerlichen Voraussetzungen kann ein Telearbeitspauschale von bis zu EUR 3,– pro ausschließlichem Telearbeitstag für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr steuerlich begünstigt berücksichtigt werden.

Das Telearbeitspauschale ist jedoch eine steuerrechtliche Regelung. Es beantwortet nicht automatisch die arbeitsrechtliche Frage, welche konkreten Kosten Arbeitgeber:innen nach § 2h AVRAG oder nach den allgemeinen Regeln des Aufwandersatzes tragen müssen.

Was sollte in der Telearbeitsvereinbarung zu den Kosten geregelt werden?

Telearbeit und die jeweiligen Arbeitsorte müssen nach § 2h Abs 2 AVRAG zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden.

Gerade hinsichtlich der Kostentragung sollte die Vereinbarung möglichst klar regeln,

  • welche Arbeitsmittel die Arbeitgeber:in bereitstellt,
  • welche privaten Arbeitsmittel Arbeitnehmer:innen verwenden dürfen,
  • welche laufenden Kosten ersetzt werden,
  • ob ein pauschaler Kostenersatz vorgesehen ist und
  • wie hoch dieser Kostenersatz ist.

 

Klare Vereinbarungen helfen, spätere Streitigkeiten über die Kostentragung zu vermeiden.

Können Kostenregelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden?

Ja. Nach § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG können die Rahmenbedingungen für Telearbeit Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Darin können beispielsweise allgemeine Regelungen über

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
  • deren private Nutzung,
  • die Verwendung eigener Arbeitsmittel oder
  • einen pauschalen Kostenersatz

 

getroffen werden.

Die Betriebsvereinbarung ersetzt allerdings nicht die individuelle Vereinbarung darüber, ob und an welchen Orten Telearbeit erbracht wird. Diese ist nach § 2h Abs 2 AVRAG weiterhin zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu treffen.

Fazit: Kosten bei Telearbeit sollten klar geregelt werden

Bei der Kostentragung im Homeoffice und bei Telearbeit muss zwischen verschiedenen Arten von Aufwendungen unterschieden werden.

Die für regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel müssen grundsätzlich von Arbeitgeber:innen bereitgestellt werden. Verwenden Arbeitnehmer:innen eigene digitale Arbeitsmittel, müssen die angemessenen und erforderlichen Kosten ersetzt werden.

Daneben können auch andere Aufwendungen wie Strom-, Heiz- oder anteilige Raumkosten einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab.

Die Rechtsprechung zeigt, dass betriebliche Kosten nicht beliebig auf Arbeitnehmer:innen verlagert werden dürfen und auch die Nutzung eigener Betriebsmittel oder privaten Wohnraums einen Aufwandersatz auslösen kann. Pauschale Aussagen wie „Arbeitgeber:innen müssen immer einen Teil der Miete bezahlen“ wären jedoch zu weitgehend.

Eine klare Regelung zu Arbeitsmitteln und Kostenersatz in der Telearbeitsvereinbarung ist daher besonders wichtig.

 

Häufige Fragen zu Kosten im Homeoffice und bei Telearbeit

Müssen Arbeitgeber:innen einen Laptop für Telearbeit bezahlen?

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber:innen die für regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen. Wird vereinbart, dass Arbeitnehmer:innen eigene Geräte verwenden, müssen die angemessenen und erforderlichen Kosten ersetzt werden.

Muss der private Internetanschluss bezahlt werden?

Wird eine private Datenverbindung für die regelmäßige Telearbeit benötigt und von Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellt, kann dafür ein angemessener Kostenersatz erforderlich sein. Die konkrete Höhe hängt von der tatsächlichen Nutzung und der getroffenen Vereinbarung ab.

Müssen Strom- und Heizkosten ersetzt werden?

Ein Anspruch auf Aufwandersatz kann bestehen. Ob und in welcher Höhe Strom- oder Heizkosten zu berücksichtigen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Müssen Arbeitgeber:innen einen Teil der Miete bezahlen?

Ein automatischer Anspruch auf einen bestimmten Anteil der Miete besteht nicht. Kosten für die Nutzung privaten Wohnraums können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bemessung eines Aufwandersatzes berücksichtigt werden.

Kann ein fixer monatlicher Kostenersatz vereinbart werden?

Ja. Insbesondere die Kosten für private digitale Arbeitsmittel können nach § 2h Abs 3 AVRAG pauschal abgegolten werden.

Ist das Telearbeitspauschale dasselbe wie der arbeitsrechtliche Kostenersatz?

Nein. Das Telearbeitspauschale ist eine steuerliche Regelung. Die arbeitsrechtliche Kostentragung richtet sich insbesondere nach § 2h AVRAG, den allgemeinen Regeln des Aufwandersatzes und der konkreten Vereinbarung.

Können die Kosten in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden?

Ja. Nach § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG können Rahmenbedingungen der Telearbeit auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

 

 

Sie möchten eine Telearbeitsvereinbarung erstellen oder überprüfen lassen oder haben Fragen zur Kostentragung für Arbeitsmittel, Internet oder die Nutzung privaten Wohnraums? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel unterstützt Sie gerne bei der rechtlichen Gestaltung und Prüfung. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können Sie gleich hier vereinbaren.

 

Hinweis: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit.

Rechtsstand: Oktober 2026

Facebook
LinkedIn

Diesen Beitrag teilen:

Weitere Blogbeiträge:

|