Ein Wegerecht ermöglicht es, ein fremdes Grundstück zu betreten oder zu befahren, um ein anderes Grundstück besser nutzen zu können. Gerade bei Zufahrten, landwirtschaftlichen Flächen oder nicht direkt an öffentliche Straßen angebundenen Liegenschaften kommt dem Wegerecht in der Praxis eine große Bedeutung zu.
Was ist ein Wegerecht?
Das Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit (Servitut). Es berechtigt die Eigentümer:innen eines sogenannten herrschenden Grundstücks, ein anderes, das dienende Grundstück, in einem bestimmten Umfang zu betreten oder zu befahren. Das Recht ist nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern an die jeweilige Liegenschaft. Wechselt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines der Grundstücke, bleibt das Wegerecht grundsätzlich bestehen. Das Wegerecht ist in den §§ 474 ff ABGB geregelt und zählt zu den Felddienstbarkeiten.
Welche Arten von Wegerechten gibt es?
Je nach Umfang der Nutzung unterscheidet das österreichische Recht verschiedene Wegerechte.
Das Gehrecht berechtigt dazu, ein fremdes Grundstück zu Fuß zu benützen. Darunter fällt nicht nur das bloße Gehen, sondern etwa auch das Schieben eines Kinderwagens oder Rollstuhls. Das Benützen mit Fahrrädern, Mopeds oder Fahrzeugen ist vom bloßen Gehrecht jedoch nicht umfasst.
Das Fahrrecht ist die umfassendste Form des Wegerechts. Es umfasst das Recht, den Weg mit Fahrzeugen zu benützen und schließt grundsätzlich auch das Gehrecht mit ein. Welche Fahrzeuge verwendet werden dürfen, richtet sich nach dem Zweck der Dienstbarkeit sowie den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Benützung durch Dritte zulässig sein, wenn sie der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Nutzung des berechtigten Grundstücks dient.
Das Recht des Viehtriebs umfasst zusätzlich das Recht, Vieh über das fremde Grundstück zu treiben. Es baut auf dem Fahrrecht auf und erweitert dessen Berechtigungen entsprechend.
Wie entsteht ein Wegerecht?
Ein Wegerecht kann auf unterschiedliche Weise entstehen.
Am häufigsten wird es vertraglich vereinbart. Damit das Wegerecht auch gegenüber späteren Erwerber:innen der Liegenschaft wirkt, sollte es im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt sowohl beim herrschenden als auch beim dienenden Grundstück.
Daneben kann ein Wegerecht auch durch Ersitzung entstehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Wegerecht über einen langen Zeitraum – grundsätzlich mehr als 30 Jahre – regelmäßig und gutgläubig ausgeübt wurde und der Eigentümer oder die Eigentümerin des belasteten Grundstücks die Ausübung erkennen konnte (OGH 8 Ob 44/26t).
Muss ein Wegerecht immer im Grundbuch eingetragen sein?
Auch nicht verbücherte Wegerechte können wirksam sein, insbesondere wenn sie durch Ersitzung entstanden sind.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Ein nicht eingetragenes Wegerecht wirkt gegenüber einer späteren Erwerber:in des belasteten Grundstücks grundsätzlich nur dann, wenn es offenkundig ist. Das bedeutet, dass aufgrund äußerlich erkennbarer Umstände – etwa einer deutlich sichtbaren Zufahrt oder eines regelmäßig benützten Weges – das Bestehen eines Wegerechts erkennbar ist. Fehlt sowohl die Eintragung als auch die Offenkundigkeit, kann das Wegerecht bei einem gutgläubigen Erwerb untergehen.
Wer muss den Weg erhalten?
Grundsätzlich trifft die Erhaltungspflicht die Wegberechtigte, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Benützen mehrere Berechtigte den Weg, sind die Kosten grundsätzlich verhältnismäßig zu tragen.
Nutzt auch die Eigentümer:in des dienenden Grundstücks den Weg mit, kann ebenfalls eine anteilige Kostenbeteiligung bestehen. Die Parteien können jedoch jederzeit eine abweichende Vereinbarung treffen.
Darf ein Wegerecht erweitert oder verlegt werden?
Der Umfang eines Wegerechts richtet sich nach seinem ursprünglichen Zweck und den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks.
Eine eigenmächtige Verlegung des Weges durch die Berechtigte ist grundsätzlich unzulässig. Die Eigentümer:in des dienenden Grundstücks kann den Weg hingegen unter bestimmten Voraussetzungen verlegen, wenn der neue Verlauf den Zweck der Dienstbarkeit vollständig erfüllt.
Ebenso darf ein bestehendes Wegerecht grundsätzlich nicht beliebig erweitert werden. Zwar können technische Entwicklungen berücksichtigt werden, eine wesentliche Ausdehnung der Servitut ist jedoch nicht ohne Weiteres zulässig.
Wann endet ein Wegerecht?
Ein Wegerecht kann insbesondere durch Verzicht, Untergang der betroffenen Grundstücke oder dauerhafte Unmöglichkeit der Ausübung enden.
Darüber hinaus kann es durch Verjährung erlöschen. Dies ist etwa möglich, wenn das Wegerecht über Jahrzehnte nicht ausgeübt wird oder wenn die Eigentümer:in des dienenden Grundstücks ein Hindernis errichtet und die Berechtigte dagegen über längere Zeit nicht vorgeht.
Auch Zwecklosigkeit kann zum Erlöschen führen (OGH 4 Ob 152/24t). Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn eine andere Zufahrtsmöglichkeit einen vollwertigen Ersatz für das bisherige Wegerecht bietet. Allein die Existenz eines weiteren Weges genügt dafür noch nicht.
Fazit
Das Wegerecht zählt zu den wichtigsten Grunddienstbarkeiten im österreichischen Liegenschaftsrecht. Es sichert die Nutzung von Grundstücken, die ohne fremde Flächen nicht oder nur eingeschränkt erreichbar wären. Gerade beim Kauf einer Liegenschaft sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob Wegerechte bestehen, wie weit sie reichen und ob sie im Grundbuch eingetragen oder zumindest offenkundig sind. Ebenso empfiehlt es sich, Vereinbarungen über den Umfang der Benützung sowie die Erhaltungspflichten möglichst klar zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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