Einfach Erbrecht: Die gemischte Schenkung und der Pflichtteilsanspruch

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 13. Mai 2026

Gemischte Schenkungen sind im Pflichtteilsrecht von besonderer Bedeutung, weil sie häufig auf den ersten Blick nicht als solche erkennbar sind. Wird Vermögen teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich übertragen, kann das erhebliche Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche haben und führt nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine Vermögensübertragung teilweise entgeltlich (zB gegen Zahlung eines Kaufpreises) und teilweise unentgeltlich erfolgt. Ein Teil wird also bewusst „geschenkt“. Entscheidend ist, dass die Parteien (zB Übergeber:in und Übernehmer:in) diese Schenkungsabsicht tatsächlich wollen und auch entsprechend vereinbaren.

 

Ein bloßes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung reicht dafür nicht automatisch aus – es kann aber ein Hinweis darauf sein, dass eine gemischte Schenkung vorliegt. Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall. Typische Beispiele sind etwa ein Verkauf „unter Freunden“ zu einem deutlich niedrigeren Preis oder die Übergabe eines Betriebs gegen eine vergleichsweise geringe Gegenleistung.

 

Die gemischte Schenkung und der Pflichtteilsanspruch

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vermögen nicht klassisch verschenkt, sondern zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis übertragen wird. Doch wie solche Konstellationen rechtlich zu beurteilen sind, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung OGH 2 Ob 248/23v näher klargestellt. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob eine Vermögensübertragung aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren ist und somit bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen ist.

 

Der OGH hat hierzu eine klare Linie gezogen: Liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, kann dies bereits ein starkes Indiz für eine (teilweise) Schenkung darstellen. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das eine spürbare Erleichterung, da sie in solchen Fällen nicht im Detail nachweisen müssen, dass tatsächlich eine innere Schenkungsabsicht der Erblasserin bestanden hat. Vielmehr kann das objektive Missverhältnis selbst als ausreichend gewertet werden, um auf eine gemischte Schenkung zu schließen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden in diesem Zusammenhang aufgehoben und die Sache zur weiteren Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

 

Für die Praxis ergibt sich daraus, dass nicht die Bezeichnung eines Vertrags ausschlaggebend ist, sondern dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt. Übertragungen deutlich unter dem Verkehrswert können daher pflichtteilserhöhend wirken. Gleichzeitig trifft jene Partei, die sich gegen die Annahme einer Schenkung wendet, die Obliegenheit darzulegen, warum trotz eines offensichtlichen Missverhältnisses keine Schenkungsabsicht vorgelegen ist.

 

Zusammengefasst zeigt die Entscheidung deutlich, dass bei der Übertragung von Vermögen unter Wert Vorsicht geboten ist, da solche Vorgänge im Pflichtteilsrecht als (teilweise) Schenkung qualifiziert werden können. Der OGH stärkt damit die Rechtsposition der Pflichtteilsberechtigten und trägt zu mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung gemischter Schenkungen bei

 

 

 

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