Der unbedingte Erbantritt und seine rechtlichen Auswirkungen
Mit der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung bringt die Erb:in zum Ausdruck, die Erbschaft ohne jede Einschränkung anzunehmen. Juristisch bedeutet dies eine unbeschränkte Haftung für sämtliche Schulden der Verlassenschaft. Diese Haftung erfasst nicht nur bekannte Verbindlichkeiten, sondern auch solche, die erst zu einem späteren Zeitpunkt hervorkommen. Besonders bedeutsam ist dabei, dass die Haftung nicht auf das geerbte Vermögen beschränkt ist, sondern sich auch auf das eigene Privatvermögen erstreckt.
Wenn alle berufenen Erb:innen den unbedingten Erbantritt erklären, wird kein gerichtliches Inventar errichtet (OGH 2 Ob 103/25y). An dessen Stelle tritt die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung gemäß § 170 AußStrG. In dieser Erklärung haben die Erb:innen das gesamte Vermögen der Verlassenschaft vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen. Dazu zählen sämtliche bekannten Vermögenswerte und Schulden ebenso wie deren Bewertung.
Die Erb:innen bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Bewertung von Liegenschaften zu, die nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem dreifachen Einheitswert anzusetzen sind. Diese gesetzliche Vorgabe kann zu erheblichen Abweichungen vom tatsächlichen Marktwert führen und sollte daher nicht unterschätzt werden.
Das Verlassenschaftsgericht überprüft die abgegebenen Vermögenserklärungen grundsätzlich nicht inhaltlich. Es verlässt sich auf die Angaben der Erb:innen. Diese fehlende Kontrolle birgt erhebliche Risiken: Sollten sich nachträglich unrichtige oder unvollständige Angaben herausstellen, kann dies zu weitreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Gerade beim unbedingten Erbantritt besteht die Gefahr, dass bislang unbekannte Schulden – etwa aus Bürgschaften, steuerlichen Verpflichtungen oder anhängigen Gerichtsverfahren – erst später zutage treten. Auch unklare Vermögensverhältnisse oder fehlende Einsicht in bestehende Vertragsverhältnisse können zu unerwarteten Belastungen führen. Eine nachträgliche Beschränkung der Haftung ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.
Der bedingte Erbantritt als haftungsbeschränkte Alternative
Dem unbedingten Erbantritt steht der bedingte Erbantritt gegenüber. Dieser bietet den entscheidenden Vorteil einer Haftungsbeschränkung. Die Erb:innen haften hierbei nur bis zur Höhe des übernommenen Nachlassvermögens, was rechtlich als Haftung „cum viribus hereditatis“ bezeichnet wird. Das eigene Privatvermögen bleibt somit geschützt.
Ein wesentliches Merkmal des bedingten Erbantritts ist die verpflichtende Errichtung eines gerichtlichen Inventars. Dieses Inventar dient nicht nur der vollständigen Erfassung des Nachlasses, sondern bildet zugleich die maßgebliche Grundlage für die Haftungsbegrenzung. Gerade bei unübersichtlichen oder komplexen Vermögensverhältnissen stellt dies einen erheblichen Vorteil dar.
Fazit: Sorgfältige Prüfung statt vorschneller Entscheidung
Die Entscheidung zwischen bedingtem und unbedingtem Erbantritt sollte stets mit der gebotenen Sorgfalt getroffen werden. Während der unbedingte Erbantritt auf den ersten Blick einfacher und weniger formal erscheint, ist er mit beträchtlichen finanziellen Risiken verbunden. Der bedingte Erbantritt bietet demgegenüber ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit, insbesondere dann, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Nachlass schuldenfrei ist.