Einfach Arbeitsrecht: Das Wettbewerbsverbot gemäß § 7 AngG

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 1. Juli 2026

Viele Arbeitnehmer:innen üben neben ihrem Hauptberuf eine weitere Tätigkeit aus oder denken über eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit nach. Doch nicht jede Nebenbeschäftigung ist erlaubt – das österreichische Arbeitsrecht kennt mit dem Wettbewerbsverbot klare Grenzen zum Schutz der Interessen von Arbeitgeber:innen.

Viele Arbeitnehmer:innen gehen davon aus, dass sie neben ihrem Dienstverhältnis grundsätzlich jede beliebige Nebentätigkeit ausüben dürfen. Das österreichische Arbeitsrecht setzt dieser Freiheit jedoch Grenzen. Insbesondere das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach § 7 AngG schützt Arbeitgeber:innen vor konkurrierenden Tätigkeiten ihrer Angestellten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Doch welche Tätigkeiten sind tatsächlich verboten und welche Folgen drohen bei Verstößen?

 

Was ist das Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot verpflichtet bestimmte Angestellte dazu, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten zu unterlassen, die die geschäftlichen Interessen ihrer Arbeitgeber:innen beeinträchtigen könnten. Hintergrund dieser Regelung ist die arbeitsvertragliche Treuepflicht: Arbeitnehmer:innen sollen ihre Arbeitskraft und Loyalität ihrer Arbeitgeber:in zur Verfügung stellen und keine unmittelbare Konkurrenz schaffen.

 

Das Wettbewerbsverbot gilt nicht für jede Form einer Nebenbeschäftigung. Verboten sind vielmehr bestimmte, gesetzlich definierte Tätigkeiten, die Arbeitnehmer:innen in ein Konkurrenzverhältnis zu ihrem Arbeitgeber bringen können.

 

Welche Tätigkeiten sind verboten?

Angestellte dürfen ohne Zustimmung ihrer Arbeitgeber:in einerseits kein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben (OGH 9 Ob A72/09t). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen tatsächlich mit dem Betrieb der Arbeitgeber:in konkurriert. Bereits die Führung eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens kann gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die volle Arbeitskraft der Arbeitnehmer:innen dem bestehenden Dienstverhältnis zugutekommt.

 

Nicht jede selbstständige Tätigkeit fällt jedoch unter dieses Verbot. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit kaufmännischer Natur ist (OGH 9 Ob A239/98g). Reine Vorbereitungshandlungen oder die bloße Gründung eines Unternehmens reichen für einen Verstoß grundsätzlich noch nicht aus. Auch reine Kapitalbeteiligungen an Unternehmen werden vom Wettbewerbsverbot nicht erfasst.

 

Darüber hinaus dürfen Angestellte im Geschäftszweig ihrer Arbeitgeber:in keine Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung durchführen. Hier steht die Vermeidung echter Wettbewerbssituationen im Vordergrund. Das Gesetz soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen in Interessenkonflikte geraten und gleichzeitig eigene wirtschaftliche Interessen im selben Markt verfolgen.

 

Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit tatsächlich im Geschäftszweig der Arbeitgeber:in erfolgt. Maßgeblich sind jene Geschäfte, die die Arbeitgeber:in tatsächlich betreibt. Nicht ausreichend ist, dass sie diese theoretisch betreiben könnte.

 

Sind Nebenbeschäftigungen generell erlaubt?

Außerhalb der gesetzlich geregelten Wettbewerbsverbote sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich zulässig. Die Erwerbsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt. Arbeitnehmer:innen dürfen daher im Regelfall auch weitere Beschäftigungen ausüben.

 

Seit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie wurde zudem ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitnehmer:innen grundsätzlich mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig eingehen dürfen. Arbeitgeber:innen können eine weitere Beschäftigung allerdings untersagen, wenn diese etwa gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften verstößt oder die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis beeinträchtigt.

 

Wann ist eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?

Das Wettbewerbsverbot gilt nicht, wenn die Arbeitgeber:in der betreffenden Tätigkeit zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Zustimmung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Arbeitgeber:in von der Nebentätigkeit weiß und diese erkennbar akzeptiert.

 

Für Arbeitnehmer:innen empfiehlt es sich dennoch, geplante Nebentätigkeiten offen anzusprechen und eine ausdrückliche Zustimmung einzuholen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

 

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Verstößt eine Arbeitnehmer:in gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot, stehen der Arbeitgeber:in verschiedene rechtliche Möglichkeiten offen.

 

Zum einen kann Schadenersatz verlangt werden, sofern durch die verbotene Tätigkeit tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Zum anderen kann die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ein verbotswidrig abgeschlossenes Geschäft als für seine Rechnung abgeschlossen gilt. Wurde ein Geschäft für fremde Rechnung durchgeführt, kann unter Umständen auch die Herausgabe der dafür erhaltenen Vergütung verlangt werden.

 

Besonders praxisrelevant ist jedoch eine andere Konsequenz: Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann einen Entlassungsgrund darstellen. Arbeitgeber:innen müssen in diesem Fall keinen konkreten Schaden nachweisen. Bereits die erhebliche Gefährdung ihrer geschäftlichen Interessen kann ausreichen.

 

Fristen für Ansprüche des Arbeitgebers

Ansprüche aus Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Bestimmte Ansprüche verfallen bereits drei Monate nach Kenntnis des verbotswidrigen Geschäfts durch die Arbeitgeber:in. Unabhängig von einer solchen Kenntnis erlöschen die Ansprüche spätestens fünf Jahre nach Abschluss des betreffenden Geschäfts.

 

Fazit

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach § 7 AngG stellt einen wichtigen Bestandteil des österreichischen Arbeitsrechts dar. Es soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen während eines aufrechten Dienstverhältnisses in Konkurrenz zu ihrer Arbeitgeber:in treten und dadurch dessen wirtschaftliche Interessen gefährden. Gleichzeitig bleibt die Ausübung zulässiger Nebenbeschäftigungen grundsätzlich möglich. Wer eine selbstständige Tätigkeit oder eine Nebenerwerbstätigkeit plant, sollte jedoch vorab prüfen, ob dadurch ein Wettbewerbsverhältnis entsteht und gegebenenfalls die Zustimmung der Arbeitgeber:in einholen. Dies kann arbeitsrechtliche Konflikte und schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur Entlassung vermeiden.

 

 

 

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