Einfach Arbeitsrecht: Die Konkurrenzklausel gemäß § 2c AVRAG

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 27. Mai 2026

Konkurrenzklauseln finden sich in vielen Arbeitsverträgen, ihre tatsächliche Reichweite und Wirksamkeit sind jedoch oft unklar. Der folgende Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen eine Konkurrenzklausel gemäß § 2c AVRAG zulässig ist und wann sie rechtlich nicht durchsetzbar sein kann

Die sogenannte Konkurrenzklausel ist im österreichischen Arbeitsrecht ein wesentliches Instrument zum Schutz betrieblicher Interessen von Arbeitgeber:innen. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar in Konkurrenz zum bisherigen Unternehmen treten und dabei etwa Kund:innenkontakte, Betriebswissen oder Geschäftsgeheimnisse verwerten. Für Arbeitsverhältnisse, die nicht dem Angestelltengesetz unterliegen, findet sich die gesetzliche Grundlage in § 2c AVRAG.

 

Zweck und Bedeutung der Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, wonach die Arbeitnehmer:in nach Ende des Arbeitsverhältnisses in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wird. Ziel dieser Vereinbarung ist es, berechtigte wirtschaftliche Interessen des Unternehmens zu schützen. Gleichzeitig stellt eine solche Klausel aber einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Arbeitnehmer:innen dar. Aus diesem Grund unterliegt sie strengen gesetzlichen Voraussetzungen.

 

Der Gesetzgeber hat mit § 2c AVRAG im Wesentlichen die Regelungen der §§ 36 f AngG auf jene Arbeitsverhältnisse ausgedehnt, die nicht dem Angestelltengesetz unterliegen, insbesondere auf Arbeiter:innen. Dadurch wurde eine bereits zuvor bestehende Rechtsprechung ausdrücklich gesetzlich verankert und die Rechtssicherheit erhöht.

 

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart werden kann, müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst darf die Arbeitnehmer:in im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig sein. Darüber hinaus darf sich die Beschränkung ausschließlich auf Tätigkeiten im Geschäftszweig der Arbeitgeber:in beziehen und höchstens für die Dauer eines Jahres gelten.

 

Besonders bedeutsam ist zudem, dass die Konkurrenzklausel keine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens der Arbeitnehmer:in bewirken darf (OGH 8 Ob A12/19a). Die Vereinbarung muss daher hinsichtlich Inhalt, Dauer und geografischer Reichweite angemessen sein und in einem sachlichen Verhältnis zu den geschäftlichen Interessen der Arbeitgeber:in stehen (OGH 9 Ob A69/19s). Übermäßig weitreichende Beschränkungen können daher unwirksam sein.

 

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 besteht zusätzlich eine gesetzliche Entgeltgrenze. Eine Konkurrenzklausel ist unwirksam, wenn das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zustehende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Sonderzahlungen bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere Arbeitnehmer:innen mit geringerem Einkommen davor schützen, durch nachvertragliche Konkurrenzverbote in ihrer beruflichen Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden.

 

Wegfall der Konkurrenzklausel bei bestimmten Beendigungsarten

Nicht in jedem Fall kann sich die Arbeitgeber:in auf eine vereinbarte Konkurrenzklausel berufen. Hat die Arbeitgeber:in durch schuldhaftes Verhalten einen berechtigten vorzeitigen Austritt oder eine Kündigung durch die Arbeitnehmer:in verursacht, verliert sie die Möglichkeit, Rechte aus der Konkurrenzklausel geltend zu machen.

 

Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Arbeitgeber:in selbst das Arbeitsverhältnis beendet. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Arbeitnehmer:in durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Beendigung gegeben hat oder die Arbeitgeber:in erklärt, während der Dauer der Konkurrenzklausel weiterhin das zuletzt zustehende Entgelt zu leisten.

 

Konventionalstrafe bei Verstößen

Häufig enthalten Konkurrenzklauseln auch Regelungen über eine sogenannte Konventionalstrafe für den Fall eines Verstoßes. Der Gesetzgeber hat jedoch auch hier Grenzen vorgesehen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als sie das Sechsfache des zuletzt gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Sonderzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt.

 

Darüber hinaus kann die Arbeitgeber:in im Fall einer wirksam vereinbarten Konventionalstrafe grundsätzlich nur diese verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche oder ein Anspruch auf Erfüllung der Konkurrenzklausel sind ausgeschlossen.

 

 

 

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