Flexibles Arbeiten neu gedacht
Viele verwenden die Begriffe „Homeoffice“ und „Telearbeit“ als Synonyme. Seit Inkrafttreten des „Telearbeitsgesetzes“ mit 1. Jänner 2025 besteht jedoch ein wesentlicher rechtlicher Unterschied. Während Homeoffice weiterhin eine Form der Telearbeit ist, geht der Begriff der Telearbeit heute deutlich weiter und eröffnet Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen mehr Flexibilität.
Was versteht man unter Homeoffice?
Homeoffice bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung regelmäßig in ihrer eigenen Wohnung erbringen (OGH 10 Ob S15/21k). Darunter fallen nicht nur der Hauptwohnsitz, sondern auch ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung naher Angehöriger oder Lebensgefährt:innen. Andere Arbeitsorte – etwa ein Coworking-Space oder ein Café – zählen hingegen nicht zum Homeoffice.
Was ist Telearbeit?
Mit dem Telearbeitsgesetz wurde der bisherige Homeoffice-Begriff erweitert. Telearbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung regelmäßig unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie außerhalb der Betriebsräumlichkeiten der Arbeitgeber:in erbringen.
Dadurch kann die Arbeit nicht nur von zu Hause, sondern beispielsweise auch aus einem Coworking-Space, einem Internetcafé oder einer anderen selbst gewählten Örtlichkeit erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um Räumlichkeiten der Arbeitgeber:in handelt. Auch eine andere Filiale oder Niederlassung desselben Unternehmens gilt daher nicht als Telearbeit.
Nicht jede Tätigkeit außerhalb des Unternehmens stellt automatisch Telearbeit dar. Das Gesetz verlangt, dass die Arbeit regelmäßig an einem solchen Ort erbracht wird. Wer nur ausnahmsweise oder gelegentlich von zu Hause oder unterwegs arbeitet, fällt daher grundsätzlich nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen zur Telearbeit. Ebenso genügt es, wenn die Tätigkeit überwiegend mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt; einzelne Arbeitsschritte, etwa das Bearbeiten ausgedruckter Unterlagen, sind dennoch möglich.
Kann Telearbeit einseitig angeordnet werden?
Telearbeit kann weder von der Arbeitgebe:in einseitig angeordnet noch von Arbeitnehmer:innen einseitig verlangt werden. Sie setzt immer eine einvernehmliche Vereinbarung voraus. Diese sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, wobei auch eine elektronische Vereinbarung – etwa per E-Mail oder über betriebliche IT-Systeme – ausreichend sein kann.
In einer Telearbeitsvereinbarung sollten insbesondere der Arbeitsort, das zeitliche Ausmaß der Telearbeit, die Erreichbarkeit, die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, der Kostenersatz sowie datenschutzrechtliche Fragen geregelt werden.
Wer stellt die Arbeitsmittel zur Verfügung?
Grundsätzlich hat die Arbeitgeber:in die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dazu zählen insbesondere Laptop, Software, Datenverbindung oder – sofern erforderlich – ein Diensthandy.
Vereinbaren die Vertragsparteien stattdessen die Verwendung privater Geräte, muss die Arbeitgeber:in die dadurch entstehenden angemessenen Kosten ersetzen. Zusätzlich können – abhängig vom Einzelfall – auch anteilige Strom-, Heiz- oder Mietkosten zu berücksichtigen sein. Möbel wie Schreibtisch oder Bürostuhl fallen hingegen nicht automatisch unter die gesetzliche Bereitstellungspflicht.
Gelten Arbeitszeit und Arbeitnehmerschutz auch bei Telearbeit?
Auch bei Telearbeit gelten grundsätzlich dieselben arbeitszeitrechtlichen Vorschriften wie im Betrieb. Arbeitszeiten sind daher aufzuzeichnen, Ruhezeiten einzuhalten und Überstunden nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln zu behandeln.
Ebenso finden wesentliche Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzes Anwendung. Arbeitgeber:innen bleiben etwa für Information, Unterweisung und Arbeitsplatzevaluierung verantwortlich. Allerdings dürfen Arbeitsinspektor:innen private Wohnungen grundsätzlich nicht gegen den Willen der Arbeitnehmer:innen betreten.
Kann eine Telearbeitsvereinbarung beendet werden?
Telearbeitsvereinbarungen können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien können außerdem Kündigungsregelungen vereinbaren. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass eine Telearbeitsvereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsende beendet werden kann. Wichtige Gründe können etwa erhebliche betriebliche Veränderungen oder wesentliche Änderungen der Wohnsituation sein.
Fazit
Homeoffice ist heute nur noch ein Teilbereich der Telearbeit. Seit dem Telearbeitsgesetz können Arbeitnehmer:innen ihre Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch an anderen Orten außerhalb des Unternehmens erbringen. Gleichzeitig bleiben wesentliche arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen bestehen. Wer Telearbeit vereinbaren möchte, sollte die Rahmenbedingungen – insbesondere Arbeitsort, Arbeitsmittel, Kostenersatz und Erreichbarkeit – möglichst klar und schriftlich festhalten. Dadurch werden Missverständnisse vermieden und sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen erhalten die notwendige Rechtssicherheit.
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