Einfach Arbeitsrecht: Arbeitszeit, Wegzeit und Reisezeit – Worauf kommt es arbeitsrechtlich an?

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 29. Juli 2026

Arbeitszeit, Wegzeit und Reisezeit werden im Arbeitsalltag häufig verwechselt – rechtlich bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Dieser Beitrag erklärt, wann Zeiten als Arbeitszeit gelten, wann sie zu vergüten sind und welche Besonderheiten bei Dienstreisen sowie beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu beachten sind.

Ob Arbeitszeit beginnt, sobald Arbeitnehmer:innen das Haus verlassen, ob Dienstreisen bezahlt werden müssen oder ob der tägliche Arbeitsweg als Arbeitszeit gilt, führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. Gerade bei Außendienst, Dienstreisen oder Fortbildungen ist die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit, Reisezeit und Wegzeit von erheblicher Bedeutung – sowohl für die Entlohnung als auch für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften.

 

Was gilt als Arbeitszeit?

Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, wobei Ruhepausen nicht mitzählen. Entscheidend ist, ob Arbeitnehmer:innen ihrer Arbeitspflicht nachkommen und der Arbeitgeber:in zur Verfügung stehen. Dabei kann Arbeitszeit auch außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsplatzes erbracht werden, sofern tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden oder Arbeitnehmer:innen unmittelbar für die Arbeitgeber:in tätig sind.

 

Reisezeit ist nicht gleich Wegzeit

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Reisezeit und Wegzeit gleichzusetzen. Tatsächlich handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche Begriffe mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen.

 

Reisezeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen im Auftrag der Arbeitgeber:in den gewöhnlichen Dienstort verlassen, um an einem anderen Ort ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Diese sogenannte Dienstreisezeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit (OGH 9 Ob A109/03z).

 

Dabei wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden:

  • Aktive Reisezeit liegt beispielsweise vor, wenn Arbeitnehmer:innen selbst ein Dienstfahrzeug lenken. Diese Zeit ist uneingeschränkt Arbeitszeit.
  • Passive Reisezeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen während der Fahrt keine unmittelbare Arbeitsleistung erbringen, etwa als Mitfahrer:innen oder Zugpassagier:innen. Auch diese Zeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit. Hinsichtlich der Entlohnung können jedoch kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen eine abweichende Vergütung vorsehen.

 

Als Wegzeit bezeichnet man den täglichen Weg zwischen der privaten Wohnung und dem gewöhnlichen Arbeitsort. Diese Zeit zählt grundsätzlich zur Freizeit und stellt keine Arbeitszeit dar (OGH 9 Ob A109/03z).

 

Auch im Zusammenhang mit Dienstreisen kann Wegzeit anfallen, etwa der Weg vom Hotel zum Einsatzort. Grundsätzlich bleibt auch diese Zeit Wegzeit. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn Arbeitnehmer:innen über diese Zeit nicht frei verfügen können und sie aufgrund einer Weisung der Arbeitgeber:in ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient. Dann kann ausnahmsweise Arbeitszeit vorliegen.

 

Wann zählen An- und Abreisen als Arbeitszeit?

Ob die An- und Abreise bei einer Dienstreise Arbeitszeit ist, hängt maßgeblich von der konkreten Tätigkeit ab. Gehört das Reisen zum regelmäßigen Aufgabenbereich – etwa bei Kundendiensttechniker:innen oder Monteur:innen –, gilt die Reisezeit grundsätzlich als Arbeitszeit, weil Arbeitnehmer:innen währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen können (OGH 9 Ob A109/03z).

 

Anders verhält es sich bei Arbeitnehmer:innen, deren Tätigkeit üblicherweise an einem festen Arbeitsplatz erbracht wird. Erfolgt die Reise lediglich zur An- oder Abreise und werden währenddessen keine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet, liegt regelmäßig keine Arbeitszeit vor.

 

Unfallversicherung bei Dienstreisen und Kongressen

Auch der Unfallversicherungsschutz spielt bei Dienstreisen eine wichtige Rolle. Dienstreisen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Der Versicherungsschutz umfasst dabei grundsätzlich den gesamten Zeitraum der Dienstreise bis zur Rückkehr.

 

Davon zu unterscheiden sind rein private Tätigkeiten während einer Dienstreise. Diese fallen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

 

Auch Kongressbesuche können versichert sein. Voraussetzung ist, dass sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Handelt es sich um anerkannte berufliche Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltungen, sind Unfälle während solcher Veranstaltungen oder Prüfungen den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Darüber hinaus können auch betriebliche Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst sein, wenn sie im unmittelbaren Interesse des Betriebs durchgeführt werden.

 

Fazit

Ob eine bestimmte Zeit als Arbeitszeit, Reisezeit oder bloße Wegzeit zu qualifizieren ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist insbesondere, ob Arbeitnehmer:innen während dieser Zeit der Arbeitgeber:in zur Verfügung stehen und ob sie frei über ihre Zeit verfügen können. Diese Unterscheidung ist nicht nur für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen relevant, sondern auch für Fragen der Entlohnung und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

 

 

 

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