Einfach Zivilrecht: Gesetzesauslegung gemäß §§ 6 und 7 ABGB

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 3. Juni 2026

Nicht jeder Vertragstext ist eindeutig formuliert. Oft stellt sich im Streitfall die Frage, was mit einer bestimmten Klausel tatsächlich gemeint war und wie eine gesetzliche Bestimmung zu verstehen ist. Genau hier kommt die Vertrags- und Gesetzesauslegung ins Spiel. Die §§ 6 und 7 ABGB enthalten die zentralen Grundsätze dafür, wie Rechtsnormen interpretiert und Gesetzeslücken geschlossen werden.

Was bedeutet „Auslegung“ im österreichischen Recht?

Unter Auslegung versteht man die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einer gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Bestimmung. Ziel ist es festzustellen, welchen Sinn eine Norm tatsächlich hat und wie sie im konkreten Fall anzuwenden ist. § 6 ABGB legt dabei fest, dass einem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden darf als jener, der sich aus der Bedeutung der Worte, ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt.

Die Auslegungsregeln des ABGB gelten nicht nur im klassischen Zivilrecht, sondern grundsätzlich für sämtliche Rechtsgebiete.

 

Die Wortinterpretation als Ausgangspunkt

Jede Gesetzesauslegung beginnt mit dem Wortlaut der Regelung (OGH 9 Ob A13/21h). Maßgeblich ist zunächst die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Begriffe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei können auch Fachbegriffe, anerkannte Erläuterungswerke oder branchenspezifische Bedeutungen herangezogen werden.

Die sogenannte grammatikalische oder wörtliche Auslegung ist zwar das primäre Auslegungskriterium, sie ist jedoch nicht die einzige Methode. Gleichzeitig bildet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeder Interpretation. Gerichte dürfen also keine Bedeutung in ein Gesetz hineinlesen, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt ist.

Eine Auslegung darf außerdem nicht dazu führen, dass gesetzliche Regelungen praktisch bedeutungslos oder unanwendbar werden. Ebenso darf einem Gesetzgeber kein sinnloser oder praktisch undurchführbarer Regelungswille unterstellt werden.

 

Die systematische Auslegung

Die Bedeutung einzelner Wörter ergibt sich häufig erst aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen. Deshalb wird bei der sogenannten logisch-systematischen Auslegung geprüft, wie eine Regelung in das gesamte Gesetz eingebettet ist. Dabei wird berücksichtigt, an welcher Stelle sich die Norm befindet und wie vergleichbare Regelungen ausgestaltet sind.

 

Durch diese systematische Betrachtung kann festgestellt werden, welche von mehreren möglichen Bedeutungen tatsächlich gemeint ist. Auch gesetzliche Wertungen und die allgemeine Verkehrssitte spielen dabei eine Rolle.

 

Die historische und teleologische Auslegung

Bleibt die Bedeutung einer Regelung trotz Wortlaut und Systematik unklar, wird auf die Absicht des Gesetzgebers zurückgegriffen. Dabei werden insbesondere Gesetzesmaterialien wie Regierungsvorlagen, Ausschussberichte oder erläuternde Bemerkungen herangezogen.

Allerdings haben Gesetzesmaterialien keine eigene Gesetzeskraft. Sie dürfen insbesondere dann nicht verwendet werden, wenn sie dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen.

Zusätzlich kommt die sogenannte teleologische Auslegung zur Anwendung. Dabei wird gefragt, welchen Zweck eine Norm verfolgt und welches Interesse durch die Regelung geschützt werden soll (OGH 9 Ob A13/21h). Entscheidend ist dabei nicht nur die ursprüngliche Absicht bei Erlassung des Gesetzes, sondern auch der objektiv erkennbare Zweck zum Zeitpunkt der Anwendung.

Gerade bei Schutzgesetzen ist der Schutzzweck der Norm besonders wichtig, etwa um zu beurteilen, ob ein bestimmter Schaden von der Regelung verhindert werden sollte.

 

Verfassungskonforme und unionsrechtskonforme Auslegung

Nach österreichischem Recht müssen Gesetze möglichst verfassungskonform und unionsrechtskonform interpretiert werden. Nationale Vorschriften sind daher so auszulegen, dass sie mit dem europäischen Recht und der österreichischen Bundesverfassung vereinbar bleiben.

Besonders im Zusammenhang mit EU-Richtlinien spielt diese Auslegung eine große Rolle. Nationale Gerichte sind verpflichtet, innerstaatliche Bestimmungen im Lichte des Wortlauts und Zwecks europäischer Richtlinien zu interpretieren, soweit dies innerhalb des möglichen Wortsinns möglich ist.

 

Kein starres Rangverhältnis der Auslegungsmethoden

Die verschiedenen Auslegungsmethoden stehen nicht in einem starren Rangverhältnis. Zwar beginnt jede Interpretation mit dem Wortlaut, letztlich ist aber eine Gesamtbetrachtung aller Auslegungskriterien vorzunehmen.

Führen unterschiedliche Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen, erfolgt eine wertende Gesamtabwägung. Dennoch bleibt der äußerste mögliche Wortsinn stets die Grenze jeder Auslegung.

 

Gesetzeslücken und Analogie gemäß § 7 ABGB

Nicht jeder denkbare Sachverhalt ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. § 7 ABGB beschäftigt sich daher mit sogenannten Gesetzeslücken. Liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, kann diese durch Analogie geschlossen werden (OGH 5 Ob 205/13b).

Eine Gesetzeslücke liegt allerdings nur dann vor, wenn die fehlende Regelung offensichtlich nicht dem Plan des Gesetzgebers entspricht. Wollte der Gesetzgeber einen bestimmten Fall bewusst nicht regeln, darf die Rechtsprechung diese Entscheidung nicht durch eigene Wertungen ersetzen.

 

Gesetzesanalogie und Rechtsanalogie

Bei der Gesetzesanalogie wird geprüft, ob eine gesetzliche Regelung auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt übertragen werden kann. Voraussetzung ist, dass die geregelten und ungeregelten Fälle in ihren wesentlichen Wertungen vergleichbar sind.

Die Rechtsanalogie geht noch weiter. Hier wird aus mehreren gesetzlichen Regelungen ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet, der dann auf vergleichbare Fälle angewendet wird.

Auch Ausnahmebestimmungen können unter bestimmten Voraussetzungen analog angewendet werden, sofern die zugrunde liegende Wertung dies rechtfertigt.

 

Umkehrschluss und teleologische Reduktion

Das Gegenstück zur Analogie ist der sogenannte Umkehrschluss. Dabei wird angenommen, dass eine gesetzliche Regelung ausschließlich für die ausdrücklich genannten Fälle gelten soll. Ein Umkehrschluss ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzliche Wertung tatsächlich auf den geregelten Bereich beschränkt ist.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist außerdem die teleologische Reduktion. Dabei wird der Anwendungsbereich einer Norm eingeschränkt, wenn der Gesetzeszweck zeigt, dass bestimmte Fälle trotz des weiten Wortlauts gerade nicht erfasst sein sollen.

Eine teleologische Reduktion ist jedoch nur zulässig, wenn der Gesetzeszweck eindeutig feststeht und die Gleichbehandlung mit den eigentlich geregelten Fällen sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

 

Bedeutung der Gesetzesauslegung in der Praxis

Die Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB spielen in der Praxis eine enorme Rolle. Sie entscheiden häufig darüber, wie Verträge, Gesetze, Kollektivverträge, Vereinsstatuten oder allgemeine Geschäftsbedingungen zu verstehen sind.

Gerade im Vertragsrecht ist die richtige Auslegung oft ausschlaggebend für die Frage, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich haben. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann daher spätere Streitigkeiten vermeiden und schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

 

 

 

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