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	<title>Rechtsanwalt Hanns D. Hügel</title>
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		<title>Einfach Zivilrecht: Vertragsauslegung nach §§ 914 und 915 ABGB</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2026 11:29:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht Praxis Österreich]]></category>
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					<description><![CDATA[Die grundlegende Auslegungsregel des § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung ist § 914 ABGB. Danach ist nicht am bloßen Wortlaut einer Erklärung festzuhalten, sondern vielmehr die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen (OGH 5 Ob 108/23b). Gleichzeitig ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Damit stellt das Gesetz [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die grundlegende Auslegungsregel des § 914 ABGB</strong></h2>
<p>Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung ist § 914 ABGB. Danach ist nicht am bloßen Wortlaut einer Erklärung festzuhalten, sondern vielmehr die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=bd7277ec-191d-49b2-9c40-7c77bf6cbc56&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=5Ob108%2f23b&amp;Dokumentnummer=JJT_20230731_OGH0002_0050OB00108_23B0000_000" target="_blank" rel="noopener">(OGH 5 Ob 108/23b)</a>. Gleichzeitig ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Damit stellt das Gesetz klar, dass der reine Text eines Vertrags nicht isoliert betrachtet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, wie eine Erklärung aus objektiver Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Dieses Prinzip wird als sogenannte Vertrauenstheorie bezeichnet.</p>
<p>Der Wortlaut bildet zwar den Ausgangspunkt der Auslegung, ist aber nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der erkennbare Zweck des Vertrags sowie dessen Entstehungsgeschichte. Führt auch dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen. Das bedeutet, dass Verträge so auszulegen sind, wie es den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuchen entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Einfache und ergänzende Vertragsauslegung</strong></h2>
<p>Im Rahmen des § 914 ABGB wird zwischen einfacher und ergänzender Vertragsauslegung unterschieden.</p>
<p>Die einfache Vertragsauslegung dient dazu, den tatsächlichen Inhalt einer bestehenden Vereinbarung zu ermitteln. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, geht dieser dem Wortlaut vor.</p>
<p>Die ergänzende Vertragsauslegung kommt hingegen dann zum Tragen, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn eine bestimmte Frage von den Parteien nicht geregelt wurde. In diesem Fall ist zunächst auf dispositives Recht zurückzugreifen. Reicht dieses nicht aus oder führt es zu unbilligen Ergebnissen, ist zu ermitteln, welche Regelung die Parteien hypothetisch getroffen hätten. Dabei spielen insbesondere der hypothetische Parteiwille, die Verkehrssitte sowie der Grundsatz von Treu und Glauben eine zentrale Rolle (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d0daef3f-91da-4236-994c-5cf53f6cd540&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=4Ob52%2f20f&amp;Dokumentnummer=JJT_20200422_OGH0002_0040OB00052_20F0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 4 Ob 52/20f</a>). Ziel ist stets eine sachgerechte und interessengerechte Lösung, die den bestehenden Vereinbarungen nicht widerspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die Zweifelsregeln des § 915 ABGB</strong></h2>
<p>Erst wenn die Auslegung nach § 914 ABGB zu keinem klaren Ergebnis führt, kommt § 915 ABGB zur Anwendung. Diese Bestimmung enthält sogenannte Zweifelsregeln und ist daher subsidiär.</p>
<ul>
<li>915 ABGB unterscheidet dabei zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Verträgen: Bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Bei entgeltlichen Verträgen gilt hingegen die sogenannte Unklarheitenregel: Eine undeutliche Erklärung ist zum Nachteil jener Partei auszulegen, die sie formuliert oder in die Vertragsverhandlungen eingebracht hat (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ddb2e33c-9996-4632-bb5d-9c010e089840&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=8ObA21%2f23f&amp;Dokumentnummer=JJT_20230524_OGH0002_008OBA00021_23F0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 8 Ob A21/23f</a>). Entscheidend ist dabei nicht, wer den Vertrag formal verfasst hat, sondern wem die unklare Formulierung tatsächlich zuzurechnen ist.</li>
</ul>
<h2></h2>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Praktische Bedeutung der Unklarheitenregel</strong></h2>
<p>Besondere Relevanz kommt § 915 ABGB in der Praxis vor allem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu. Unklare Klauseln werden – sofern sie auch nach § 914 nicht eindeutig interpretierbar sind – zulasten des Verwenders ausgelegt. Diese Regel dient dem Schutz der schwächeren Vertragspartei und soll verhindern, dass unklare oder missverständliche Formulierungen zu deren Nachteil wirken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Fazit</strong></h2>
<p>Die Vertragsauslegung nach §§ 914 und 915 ABGB folgt einem klaren Stufenbau: Zunächst ist der wahre Parteiwille unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Erst wenn dies nicht gelingt, greifen die gesetzlichen Zweifelsregeln. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Wortlaut eines Vertrags zwar wichtig, aber keineswegs allein entscheidend ist. Vielmehr kommt es auf ein umfassendes Verständnis des Vertragszwecks und der Interessenlage der Parteien an. Unklare Formulierungen können dabei erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere für jene Partei, von der sie ausgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Arbeitsrecht: Die Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/konkurrenzklausel-gemaess-%c2%a7-36-f-angg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2026 10:16:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OGH Konkurrenzklausel Judikatur]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbot Arbeitsvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[Was ist eine Konkurrenzklausel? Unter einer Konkurrenzklausel versteht man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmer:innen verpflichtet, nach Ende des Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Ziel ist es, Geschäftsinteressen, Know-how und Kundenbeziehungen des Unternehmens zu schützen. &#160; Rechtlich handelt es sich dabei um ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst mit der Beendigung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Was ist eine Konkurrenzklausel?</strong></h2>
<p>Unter einer Konkurrenzklausel versteht man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmer:innen verpflichtet, nach Ende des Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Ziel ist es, Geschäftsinteressen, Know-how und Kundenbeziehungen des Unternehmens zu schützen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtlich handelt es sich dabei um ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit eine Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst darf sie nur mit Arbeitnehmer:innen vereinbart werden, deren Entgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Zudem ist die Dauer der Beschränkung begrenzt – sie darf maximal ein Jahr betragen. Darüber hinaus muss die Klausel sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass sie nur insoweit zulässig ist, als sie die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer:innen nicht unbillig erschwert (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6bf09053-78cd-4afa-88ac-7ccee94e8964&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA69%2f19s&amp;Dokumentnummer=JJT_20190625_OGH0002_009OBA00069_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A69/19s</a>). Eine zu weitgehende Einschränkung – etwa ein generelles Berufsverbot – wäre unzulässig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Wann ist die Konkurrenzklausel nicht durchsetzbar?</strong></h2>
<p>Selbst wenn eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart wurde, kann sie in bestimmten Fällen nicht geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei vor allem die Art, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Hat etwa die Arbeitgeber:in durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung oder zum Austritt gegeben, kann er sich später nicht auf die Konkurrenzklausel berufen. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die Arbeitgeber:in das Dienstverhältnis selbst beendet (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=738f70ff-53fe-4b2d-8a04-59de0a009d6e&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA23%2f24h&amp;Dokumentnummer=JJT_20240516_OGH0002_009OBA00023_24H0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A23/24h</a>) – es sei denn, es liegen besondere Voraussetzungen vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die Karenzabgeltung</strong></h2>
<p>Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Karenzabgeltung zu leisten hat, damit die Konkurrenzklausel überhaupt wirksam aufrechterhalten werden kann. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Gegenleistung für die Einschränkung der Erwerbsfreiheit der Arbeitnehmer:innen. Diese Abgeltung kommt zentrale Bedeutung zu, da sie sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer:innen während der Dauer der Beschränkung wirtschaftlich abgesichert sind. Mit der Zusage einer Karenzabgeltung entsteht zugleich ein eigenständiges, über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehendes Rechtsverhältnis: Während sich Arbeitnehmer:innen zur Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeiten verpflichten, trifft die Arbeitgeber:in eine entsprechende Zahlungspflicht. Wird eine gesetzlich erforderliche Karenzabgeltung nicht vorgesehen oder ist sie zu niedrig angesetzt, kann dies die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel beeinträchtigen oder deren Durchsetzbarkeit ausschließen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Folgen eines Verstoßes</strong></h2>
<p>Verstoßen Arbeitnehmer:innen gegen eine wirksame Konkurrenzklausel, drohen rechtliche Konsequenzen. In der Praxis wird häufig eine sogenannte Konventionalstrafe vereinbart. Diese ist jedoch gesetzlich begrenzt und darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wichtig ist: Ist eine solche Vertragsstrafe vereinbart, kann die Arbeitgeber:in in der Regel nur diese verlangen – weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Fazit</strong></h2>
<p>Die Konkurrenzklausel stellt einen erheblichen Eingriff in die berufliche Freiheit von Arbeitnehmer:innen dar und ist daher gesetzlich streng geregelt. Ob eine solche Klausel wirksam ist und durchgesetzt werden kann, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab – insbesondere von der Ausgestaltung der Vereinbarung und der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Einfach Erbrecht: Der Pflichtteilsanspruch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 10:30:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Was ist der Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteilsanspruch schränkt die Testierfreiheit der Verstorbenen ein. Es handelt sich dabei um einen obligatorischen Geldanspruch der Nachkommen der Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel und Adoptivkinder, wenn sie gesetzlich erbberechtigt wären) sowie ihrer überlebenden Ehegatt:in oder eingetragenen Partner:in in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigt sind allerdings nur jene, die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Was ist der Pflichtteilsanspruch?</strong></h2>
<p>Der Pflichtteilsanspruch schränkt die Testierfreiheit der Verstorbenen ein. Es handelt sich dabei um einen obligatorischen Geldanspruch der Nachkommen der Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel und Adoptivkinder, wenn sie gesetzlich erbberechtigt wären) sowie ihrer überlebenden Ehegatt:in oder eingetragenen Partner:in in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigt sind allerdings nur jene, die auch konkret nach der gesetzlichen Erbfolge etwas geerbt hätten. Folgende Personen können daher nicht Pflichtteilsberechtigt sein: Eltern, Geschwister und Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft sowie Enkel, solange der Elternteil noch lebt. Auch im Falle des wirksamen Pflichtteilsverzichts oder rechtskräftiger Scheidung zum Todeszeitpunkt sowie im Fall der <a href="https://www.huegel.cc/blog/erbrecht/einfacherbrecht-erbunwuerdigkeit-teil1/">Erbunwürdigkeit</a> liegt kein Anspruch auf den Pflichtteil vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Pflichtteil kann durch eine Zuwendung auf den Todesfall (zB Vermächtnis, Erbteil) oder eine Schenkung unter Lebenden gedeckt sein. Diese Pflichtteilsdeckung muss sich die Pflichtteilsberechtigte gefallen lassen – sie kann nicht ihren Geldpflichtteil stattdessen fordern. Wenn der Pflichtteil nicht in solcher Art und Weise gedeckt ist, dann besteht der Pflichtteilsanspruch in Geld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, um die Höhe zu bestimmen, muss man sich zuerst vorstellen, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament wäre und davon dann die Hälfte nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Veranschaulichung anhand eines fiktiven Beispiels</strong></h2>
<p>Eine Erblasser:in hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder, wobei der Nachlass einen Gesamtwert von EUR 600.000,00 beträgt. Ohne Vorliegen eines Testaments richtet sich die Verteilung nach der gesetzlichen Erbfolge: Sowohl die Ehefrau als auch jedes der beiden Kinder erhalten jeweils ein Drittel des Nachlasses, also jeweils EUR 200.000,00.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, beträgt für die Ehefrau ein Sechstel des Nachlasses, somit EUR 100.000,00. Ebenso steht jedem der beiden Kinder ein Pflichtteil von jeweils einem Sechstel zu, was ebenfalls EUR 100.000,00 pro Kind entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Selbst wenn die Erblasser:in in einem Testament die gesamte Erbschaft einer anderen Person zugewendet hätte, hätten die Ehefrau und die Kinder dennoch Anspruch auf diese Pflichtteilsbeträge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Typische Irrtümer zum Pflichtteil</strong></h2>
<p>Häufig bestehen Missverständnisse rund um den Pflichtteil. Ein verbreiteter Irrtum ist etwa die Annahme, der Pflichtteil verschaffe einen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände wie Immobilien, Möbel oder Konten. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch in der Regel um einen reinen Geldanspruch gegenüber den Erben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ebenso wird oft angenommen, dass der Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden kann. Zwar ist eine Enterbung grundsätzlich möglich, der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch bestehen, sofern kein gesetzlich anerkannter Enterbungsgrund vorliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schließlich wird auch häufig verkannt, dass Schenkungen zu Lebzeiten keinen Einfluss auf den Pflichtteil hätten. In Wirklichkeit können solche Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl berücksichtigt werden und den Pflichtteil erhöhen oder auf diesen angerechnet werden, wie es in den §§ 781 ff ABGB vorgesehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong><a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6bd9d985-17fb-4c14-9dfb-50dacb7824e0&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=2Ob123%2f24p&amp;Dokumentnummer=JJT_20240725_OGH0002_0020OB00123_24P0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 2 Ob 123/24p</a>: </strong><strong>P</strong><strong>flichtteilsberechnung bei Wohnungseigentum </strong></h2>
<p>In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen der pflichtteilsberechtigten Tochter und der Witwe zu einer Auseinandersetzung über die korrekte Berechnung des Pflichtteils, insbesondere im Hinblick auf den anteiligen Wert einer gemeinsam genutzten Wohnung. Der OGH stellte dabei klar, dass jener Wertanteil, der der Witwe aufgrund gesetzlicher Wohnrechte zukommt, grundsätzlich in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerade solche Entscheidungen verdeutlichen, dass es in der Praxis häufig weniger um die bloße Pflichtteilsquote geht, sondern vielmehr um die genaue Bewertung und Anrechnung einzelner Vermögensbestandteile. Oft sind es die Details, die letztlich darüber entscheiden, wie hoch ein Pflichtteilsanspruch tatsächlich ausfällt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Fazit </strong></h2>
<p>Der Pflichtteil garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Wie hoch dieser Anspruch tatsächlich ist, hängt jedoch nicht nur von der gesetzlichen Quote ab, sondern in der Praxis vor allem von der richtigen Bewertung und Berücksichtigung einzelner Vermögenswerte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Gesellschaftsrecht: Die Beendigung der GmbH und das Ausscheiden ihrer Gesellschafter</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/die-beendigung-der-gmbh-ausscheiden-gesellschafter/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 12:19:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 84 GmbHG]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung Gesellschafter GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Ablauf der GmbH Liquidation Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung GmbH Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss aus wichtigem Grund GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss Gesellschafter wichtiger Grund GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenbuchlöschung GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsanteil übertragen GmbH Österreich]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechte und Pflichten Liquidationsstadium GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschied Auflösung und Beendigung GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Wann endet eine GmbH rechtlich]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Beendigung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die Auflösung einer GmbH führt grundsätzlich nicht automatisch zu ihrer Beendigung. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft vielmehr in das Stadium der Abwicklung, also in das sogenannte Liquidationsstadium, ein. Das bedeutet, dass die Rechtssubjektivität der GmbH weiterhin bestehen bleibt und auch bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht bleiben. Im Liquidationsstadium [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die Beendigung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)</strong></h2>
<p>Die Auflösung einer GmbH führt grundsätzlich nicht automatisch zu ihrer Beendigung. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft vielmehr in das Stadium der Abwicklung, also in das sogenannte Liquidationsstadium, ein. Das bedeutet, dass die Rechtssubjektivität der GmbH weiterhin bestehen bleibt und auch bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht bleiben. Im Liquidationsstadium werden sämtliche Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft abgewickelt. Ziel ist die wirtschaftliche Beendigung der Gesellschaft und schließlich ihre Löschung im Firmenbuch. Erst mit der endgültigen Löschung aus dem Firmenbuch endet die rechtliche Existenz der GmbH.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine GmbH kann aus gesetzlich vorgesehenen (§ 84 Abs 1 GmbHG) oder aus vertraglich vereinbarten Gründen (§ 84 Abs 2 GmbHG) aufgelöst werden. Gesetzliche Auflösungsgründe sind insbesondere der Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeit, ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss, eine Verschmelzung, die Eröffnung eines Konkursverfahrens, eine verwaltungsbehördliche Verfügung oder ein Beschluss des Handelsgerichts. Letzteres kommt etwa dann in Betracht, wenn gesellschaftsvertragliche Bestimmungen über die Firma, die Höhe des Stammkapitals oder den Unternehmensgegenstand fehlen oder wenn der Unternehmensgegenstand rechts- oder sittenwidrig ist. Auch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=b950075f-24be-4238-a861-ab1c7179cfdf&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=6Ob4%2f08v&amp;Dokumentnummer=JJT_20080707_OGH0002_0060OB00004_08V0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 6 Ob 4/08v</a>) kann zu einer Auflösung führen. Weitere gesetzlich normierte Auflösungsgründe sind die Verstaatlichung, die Umwandlung sowie die Aufspaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag zusätzliche Auflösungsgründe vereinbart werden. Eine<a href="https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/beendigung-og/"> Auflösungsklage gemäß § 133 UGB</a> analog wird von der Rechtsprechung allerdings abgelehnt (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ac7ad886-eeeb-4c92-a502-d6f856f8fb0b&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=3Ob57%2f00d&amp;Dokumentnummer=JJT_20010129_OGH0002_0030OB00057_00D0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 3 Ob 57/00d</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer GmbH</strong></h2>
<p>Gesellschafter:innen können ihre Gesellschafterstellung auch verlieren, ohne dass die GmbH aufgelöst wird. Dies kann etwa durch die Übertragung der Gesellschafterstellung – also des Geschäftsanteils –, durch eine Kapitalherabsetzung, durch einen Ausschluss im Weg des Kaduzierungsverfahrens, durch den Ausschluss von Minderheitsgesellschafter:innen, durch einen Ausschluss aus wichtigem Grund oder durch den Austritt der Gesellschafter:in selbst erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus verlieren Gesellschafter:innen ihre Stellung auch dann, wenn die GmbH nach ihrer Auflösung und Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Ausschluss einer Gesellschafter:in aus wichtigem Grund setzt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=c104c11e-fdb4-4aac-9907-bb4423d07862&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=6Ob657%2f95&amp;Dokumentnummer=JJT_19960222_OGH0002_0060OB00657_9500000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 6 Ob 657/95</a>). Fehlt eine solche Bestimmung, ist ein Ausschluss aus wichtigem Grund unzulässig. Kommt es zu einem rechtmäßigen Ausschluss, muss entweder eine Kapitalherabsetzung durchgeführt werden oder die übrigen Gesellschafter:innen übernehmen den Geschäftsanteil der ausscheidenden Gesellschafter:in. Auch ein Austritt bzw eine Kündigung durch die Gesellschafter:in selbst ist – ebenso wie der Ausschluss aus wichtigem Grund – nur dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gesellschaftsvertrag können darüber hinaus nähere Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschafter:innen getroffen werden, etwa zur Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter:in.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Gesellschaftsrecht: Die Beendigung der KG und das Ausscheiden ihrer Gesellschafter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 11:58:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§161 UGB Kommanditgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung bei Ausscheiden aus KG]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung KG ohne Komplementär]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer KG]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung einer Kommanditgesellschaft Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Fortführung KG nach Tod eines Gesellschafters]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterwechsel KG Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht Österreich KG]]></category>
		<category><![CDATA[KG Auflösung Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Kommanditgesellschaft Beendigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kommanditist Haftung KG]]></category>
		<category><![CDATA[Komplementär Haftung KG]]></category>
		<category><![CDATA[Tod eines Gesellschafters KG Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Vererbung Kommanditanteil Österreich]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Beendigung der Kommanditgesellschaft (KG) Die Beendigung einer Kommanditgesellschaft, kurz KG, richtet sich nach § 161 UGB. Diese Bestimmung verweist auf die für offene Gesellschaften geltenden Regelungen. Daher erfolgt die Auflösung einer KG im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie bei einer offenen Gesellschaft. Eine KG kann aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. &#160; Ein [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die Beendigung der Kommanditgesellschaft (KG)</strong></h2>
<p>Die Beendigung einer Kommanditgesellschaft, kurz KG, richtet sich nach § 161 UGB. Diese Bestimmung verweist auf die für <a href="https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/beendigung-og/">offene Gesellschaften</a> geltenden Regelungen. Daher erfolgt die Auflösung einer KG im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie bei einer offenen Gesellschaft. Eine KG kann aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Gründen aufgelöst werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein besonders wichtiger Fall liegt vor, wenn keine Komplementär:in mehr vorhanden ist. Komplementär:innen sind jene Gesellschafter:innen, die persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften. Scheidet die letzte unbeschränkt haftende Person aus, führt das grundsätzlich zur Auflösung der KG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt jedoch Ausnahmen: Eine KG kann trotz Ausscheidens einer Komplementär:in weiterbestehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall kann entweder die Erb:in der ausgeschiedenen Gesellschafter:in oder eine andere Person als neue Komplementär:in in die Gesellschaft eintreten. Auch eine bisherige Kommanditist:in – also eine beschränkt haftende Gesellschafter:in – kann diese Rolle übernehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Scheiden nicht die Komplementär:innen, sondern alle Kommanditist:innen aus, kann die Gesellschaft ebenfalls fortgesetzt werden – allerdings nur dann, wenn zumindest zwei Komplementär:innen verbleiben. In diesem Fall wird die KG als offene Gesellschaft (OG) weitergeführt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verstirbt eine Komplementär:in, wird die KG grundsätzlich aufgelöst. Stirbt hingegen eine Kommanditist:in, bleibt die Gesellschaft bestehen. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthalten (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6446a59b-02b1-46e5-8107-f030b72acefa&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=True&amp;SearchInAvn=True&amp;SearchInAvsv=True&amp;SearchInBegut=True&amp;SearchInBgblAlt=True&amp;SearchInBgblAuth=True&amp;SearchInBgblPdf=True&amp;SearchInBks=True&amp;SearchInBundesnormen=True&amp;SearchInBvb=True&amp;SearchInBvwg=True&amp;SearchInDok=True&amp;SearchInDsk=True&amp;SearchInErlaesse=True&amp;SearchInGbk=True&amp;SearchInGemeinderecht=True&amp;SearchInGemeinderechtAuth=True&amp;SearchInJustiz=True&amp;SearchInKmGer=True&amp;SearchInLandesnormen=True&amp;SearchInLvwg=True&amp;SearchInLgbl=True&amp;SearchInLgblNO=True&amp;SearchInLgblAuth=True&amp;SearchInMrp=True&amp;SearchInNormenliste=True&amp;SearchInPruefGewO=True&amp;SearchInPvak=True&amp;SearchInRegV=True&amp;SearchInSpg=True&amp;SearchInUbas=True&amp;SearchInUmse=True&amp;SearchInUpts=True&amp;SearchInUvs=True&amp;SearchInVbl=True&amp;SearchInVerg=True&amp;SearchInVfgh=True&amp;SearchInVwgh=True&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=3Ob2135%2f96h&amp;Dokumentnummer=JJT_19980311_OGH0002_0030OB02135_96H0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 3 Ob 2135/96h</a>).</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer KG</strong></h2>
<p>Für das Ausscheiden von Gesellschafter:innen aus einer KG gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei einer <a href="https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/beendigung-og/">offenen Gesellschaft</a>. Sowohl Komplementär:innen als auch Kommanditist:innen können freiwillig oder unfreiwillig aus der Gesellschaft ausscheiden. Ein Ausschluss gegen den Willen einer Gesellschafter:in ist jedoch nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dafür müssen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ausschlussklage erfüllt sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Scheidet eine Kommanditist:in aus der KG aus, besteht Anspruch auf eine Abfindung. Das bedeutet, dass die Gesellschaft jener Gesellschafter:in jenen Betrag zahlen muss, den diese Person erhalten hätte, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgelöst worden wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verstirbt eine Kommanditist:in, wird die KG nicht aufgelöst, sondern mit dem Nachlass bzw. den Erb:innen fortgeführt. Der Kommanditanteil ist daher grundsätzlich vererblich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Gesellschaftsrecht: Die Beendigung der OG und das Ausscheiden ihrer Gesellschafter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 10:30:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung offene Gesellschaft Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Ausscheiden Gesellschafter OG]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung einer OG]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter Ausscheiden OG]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht OG Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsvertrag OG Auflösung]]></category>
		<category><![CDATA[offene Gesellschaft Auflösung]]></category>
		<category><![CDATA[OG Auflösung]]></category>
		<category><![CDATA[OG Kündigung Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[wichtige Gründe Auflösung OG]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Beendigung der offenen Gesellschaft (OG) Damit eine offene Gesellschaft (OG) aufgelöst werden kann, muss einer der in § 131 UGB angeführten Auflösungsgründe vorliegen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Auflösungsgründe, die im Folgenden etwas näher beleuchtet werden. &#160; Im Gesellschaftsvertrag kann eine vereinbarte Dauer für die Gesellschaft vereinbart werden – bei diesem Endtermin kann [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die Beendigung der offenen Gesellschaft (OG)</strong></h2>
<p>Damit eine offene Gesellschaft (OG) aufgelöst werden kann, muss einer der in § 131 UGB angeführten Auflösungsgründe vorliegen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Auflösungsgründe, die im Folgenden etwas näher beleuchtet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gesellschaftsvertrag kann eine vereinbarte Dauer für die Gesellschaft vereinbart werden – bei diesem Endtermin kann es sich um ein bestimmtes Datum oder auch ein bestimmtes Ereignis handeln. In diesem Fall wird die Gesellschaft durch den Ablauf der festgelegten Zeit beendet. Auch durch Beschluss der Gesellschafter:innen kann eine Gesellschaft aufgelöst werden. Dieser bedarf der Einstimmigkeit, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgehalten ist. Auch bezüglich der Wirksamkeit der Auflösung kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wann diese eintritt – ist nichts festgelegt, dann ist die Auflösung grundsätzlich im Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt ebenfalls zur Auflösung. Dasselbe kann auch für die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Gesellschafter:in gelten, jedoch wird meist in der Praxis für diesen Fall vorgesehen, dass dieser Auflösungsgrund nur zum Ausscheiden dieser Gesellschafter:in führt, sodass die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschafter:innen weiterbesteht. Neben diesem Auflösungsgrund löst auch der Tod einer Gesellschafter:in die Beendigung der Gesellschaft nach § 131 UGB aus, wobei auch hier anderes im Gesellschaftervertrag festgehalten werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein weiterer Beendigungsgrund ist die Kündigung – sowohl Gesellschafter:innen als auch Privatgläubiger:innen haben die Möglichkeit, die Gesellschaft zu kündigen <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea163fad-76f4-4368-afee-d50ef9d65f82&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=6Ob28%2f18p&amp;Dokumentnummer=JJT_20180228_OGH0002_0060OB00028_18P0000_000" target="_blank" rel="noopener">(OGH 6 Ob 28/18p)</a>. Die Kündigung führt allerdings nur zur Auflösung, nicht aber zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wandelt sich daher in eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft und dient dadurch nur noch dazu, das vorhandene Vermögen in liquide Mittel umzuwandeln und zu verteilen. Zu guter Letzt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einer Gesellschafter:in ein Antrag auf Auflösung bei Gericht eingebracht werden. Die Gesellschaft wird in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben den gesetzlichen Auflösungsgründen gibt es auch vertragliche Auflösungsgründe, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden können (zB außerordentliches Kündigungsrecht oder Auflösung der OG bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer OG</strong></h2>
<p>Eine Gesellschafter:in kann auch ohne Auflösung einer Gesellschaft aus dieser ausscheiden. Das Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer OG kann freiwillig oder unfreiwillig sein. Ersteres ist nur möglich, wenn alle Gesellschafter:innen zustimmen oder wenn im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Austrittskündigung – meist unter Setzung einer Kündigungsfrist – vorgesehen ist. Für den zweiten Fall müssen die Voraussetzungen der Ausschlussklage nach § 140 UGB vorliegen: Es muss ein personenbezogener wichtiger Grund iSd § 133 UGB vorliegen (zB Verletzung des Wettbewerbsverbots oder Missachtung von Geschäftsführungspflichten; <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=05e2cbc4-1dfb-45e7-84a7-b67803bed8ba&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=True&amp;SearchInAvn=True&amp;SearchInAvsv=True&amp;SearchInBegut=True&amp;SearchInBgblAlt=True&amp;SearchInBgblAuth=True&amp;SearchInBgblPdf=True&amp;SearchInBks=True&amp;SearchInBundesnormen=True&amp;SearchInBvb=True&amp;SearchInBvwg=True&amp;SearchInDok=True&amp;SearchInDsk=True&amp;SearchInErlaesse=True&amp;SearchInGbk=True&amp;SearchInGemeinderecht=True&amp;SearchInGemeinderechtAuth=True&amp;SearchInJustiz=True&amp;SearchInKmGer=True&amp;SearchInLandesnormen=True&amp;SearchInLvwg=True&amp;SearchInLgbl=True&amp;SearchInLgblNO=True&amp;SearchInLgblAuth=True&amp;SearchInMrp=True&amp;SearchInNormenliste=True&amp;SearchInPruefGewO=True&amp;SearchInPvak=True&amp;SearchInRegV=True&amp;SearchInSpg=True&amp;SearchInUbas=True&amp;SearchInUmse=True&amp;SearchInUpts=True&amp;SearchInUvs=True&amp;SearchInVbl=True&amp;SearchInVerg=True&amp;SearchInVfgh=True&amp;SearchInVwgh=True&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=3Ob553%2f55&amp;Dokumentnummer=JJT_19560713_OGH0002_0030OB00553_5500000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 3 Ob 553/55</a>) und die Ausschlussklage muss das letzte mögliche Mittel sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 UGB liegt vor, wenn eine Fortsetzung der OG mit dieser Gesellschafter:in unmöglich oder unzumutbar, mit den übrigen Gesellschafter:innen aber möglich ist. Es braucht allerdings kein Verschulden der auszuschließenden Gesellschafter:in, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, jedoch liegt im Falle eines Verschuldens meist ein wichtiger Grund vor. Da der Ausschluss aus der Gesellschaft ein schwerwiegender Eingriff ist, muss es sich um eine ultima ratio handeln – das bedeutet, es darf also keine andere Maßnahme zielführend sein. Oft kann es schon reichen, der Gesellschafter:in die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zu entziehen, anstatt diese sofort auszuschließen. Neben den genannten Voraussetzungen braucht es außerdem eine Klage sämtlicher Gesellschafter:innen bei Gericht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gesellschaftsvertrag kann das Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 140 UGB jedoch an die Unternehmensinteressen angepasst werden. Unter anderem können bestimmte Gründe bereits als wichtige Gründe festgelegt und anstelle einer Ausschlussklage kann ein Ausschließungsbeschluss bzw eine Ausschließungserklärung vorgesehen werden. Hier besteht somit etwas mehr Gestaltungsspielraum.</p>
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<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Mietrecht aktuell: Was sich ab 2026 für Mieter ändert</title>
		<link>https://www.huegel.cc/mietrecht/mietrecht-aktuell-aenderungen2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Feb 2026 10:27:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5. MILG]]></category>
		<category><![CDATA[Inflationsanpassung Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Kategoriemiete Anpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietpreisbremse Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Novelle 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Österreich 2026]]></category>
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		<category><![CDATA[Mietzins Deckelung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rückforderung Mietzins Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung Mietzins Rückforderung]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) bringt der österreichische Gesetzgeber umfassende Änderungen im Mietrecht auf den Weg, die ab dem 1. Jänner 2026 in Kraft treten sollen. Ziel des Gesetzes ist es, auf die in den letzten Jahren stark gestiegenen Mietpreise zu reagieren, Mieterinnen und Mieter vor übermäßigen Belastungen durch automatische Wertsicherungen zu schützen und rechtliche Klarheit bei bestehenden Unsicherheiten zu schaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Neuregelung der Wertsicherung: Jährlich, gedeckelt und transparenter</strong></h2>
<p>Ein zentrales Element des Gesetzes ist die neue Regelung zur Wertsicherung von Mieten. In vielen Mietverträgen ist derzeit festgelegt, dass der Mietzins automatisch an die Inflation angepasst wird. Diese sogenannten Wertsicherungsklauseln haben in den letzten Jahren zu deutlichen Mietsteigerungen geführt, da sie direkt an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt sind. Künftig soll diese Valorisierung nur noch einmal jährlich, nämlich zum 1. April, möglich sein. Zudem wird gesetzlich festgelegt, in welchem Ausmaß eine Anpassung überhaupt zulässig ist.</p>
<p>Für das Jahr 2026 darf die Miete höchstens um ein Prozent, für 2027 um zwei Prozent steigen. Ab dem Jahr 2028 wird eine allgemeine Obergrenze von drei Prozent eingeführt. Sollte die Inflation darüber liegen, wird der übersteigende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt. Diese Mietpreisbremse gilt nicht nur für neue Verträge, sondern auch für viele bereits bestehende Mietverhältnisse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Pflicht zur einfachen Gestaltung von Wertsicherungsklauseln</strong></h2>
<p>Neu ist auch, dass künftig eine gesetzeskonforme Wertsicherung besonders einfach vereinbart werden kann. Es reicht bereits ein kurzer Hinweis im Vertrag – etwa „wertgesichert gemäß § 1 Abs 2 Mieten-Wertsicherungsgesetz“ – um sich auf das gesetzlich vorgesehene Berechnungsmodell zu berufen. Dadurch sollen Unsicherheiten bei der Formulierung vermieden und Streitigkeiten vor Gericht reduziert werden. Auch für bestehende Verträge wird das neue Modell ab 2026 zur Anwendung kommen, wobei Valorisierungen automatisch auf den 1. April verschoben und in ihrer Höhe entsprechend begrenzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Längere Mindestbefristung bei gewerblichen Vermietern</strong></h2>
<p>Eine weitere wichtige Änderung betrifft befristete Mietverhältnisse. Wer eine Wohnung von einer gewerblichen Vermieter:in mietet, also etwa von einer Hausverwaltung oder einem Bauträger, wird künftig besser vor kurzfristigen Vertragslaufzeiten geschützt. Die bisher übliche Mindestbefristung von drei Jahren wird auf fünf Jahre verlängert. Auch Vertragsverlängerungen und gesetzliche Erneuerungen befristeter Verträge müssen bei gewerblichen Vermieter:innen künftig mindestens fünf Jahre betragen. Damit soll mehr Stabilität und Planbarkeit für Mieter:innen geschaffen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Deckelung bei Richtwert- und Kategoriemieten</strong></h2>
<p>Nicht nur vertraglich vereinbarte Mieten werden gedeckelt, sondern auch gesetzlich geregelte Mieten wie etwa die Richtwertmieten oder die sogenannten Kategoriebeträge. Auch hier dürfen die jährlichen Anpassungen ab 2026 nur noch im begrenzten Ausmaß erfolgen. Die Erhöhung ist im Jahr 2026 auf ein Prozent und im Jahr 2027 auf zwei Prozent begrenzt. Ab 2028 gilt eine generelle Obergrenze von drei Prozent. Wird dieser Schwellenwert überschritten, darf der übersteigende Teil ebenfalls nur zur Hälfte angerechnet werden. Dadurch wird die Mietentwicklung auch in diesen Bereichen besser kontrolliert und für Mieter:innen berechenbarer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Begrenzte Rückforderungen bei unwirksamen Klauseln in Altverträgen</strong></h2>
<p>In vielen bestehenden Verträgen finden sich Wertsicherungsklauseln, die nach aktueller Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam sein könnten. Bislang war unklar, ob und wie lange Mieter:innen zu viel gezahlte Miete rückfordern dürfen. Ab 2026 gilt nun: Bei sogenannten Altverträgen, also Verträgen, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, sind Rückforderungen auf die letzten fünf Jahre beschränkt. Zusätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der Unwirksamkeit. Ausgenommen sind allerdings Fälle, in denen die Klausel missbräuchlich im Sinne des EU-Verbraucherschutzrechts war oder bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig ist. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einerseits Rückforderungen auf ein sachgerechtes Maß begrenzen, andererseits aber auch unionsrechtliche Vorgaben einhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz schafft der Gesetzgeber einen neuen Rahmen für eine kontrollierte Entwicklung von Mieten in Österreich. Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, sowohl die Position von Mieter:innen zu stärken als auch mehr rechtliche Klarheit für Vermieter:innen zu schaffen. Für alle Beteiligten empfiehlt es sich, bestehende Mietverträge frühzeitig zu überprüfen und künftige Vereinbarungen an die neuen Vorgaben anzupassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Arbeitsrecht: Haftet der Arbeitgeber für Falschauskünfte?</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/haftung-bei-falschauskuenften/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Feb 2026 12:09:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeberhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflicht Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Falschauskunft Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Fürsorgepflicht Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[OGH Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen Die Fürsorgepflicht bedeutet, dass Arbeitgeber:innen besonders auf wichtige und schutzbedürftige Interessen ihrer Arbeitnehmer:innen achten müssen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht und nicht bloß um freiwillige Rücksichtnahme oder gutes Benehmen. Aus dieser Pflicht folgt, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen zu schützen und ihre persönliche Integrität und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen</strong></h2>
<p>Die Fürsorgepflicht bedeutet, dass Arbeitgeber:innen besonders auf wichtige und schutzbedürftige Interessen ihrer Arbeitnehmer:innen achten müssen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht und nicht bloß um freiwillige Rücksichtnahme oder gutes Benehmen. Aus dieser Pflicht folgt, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen zu schützen und ihre persönliche Integrität und Würde zu respektieren und zu wahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Aufklärungspflichten der Arbeitgeber:innen</strong></h2>
<p>Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts und die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen geht allerdings nicht so weit, dass Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen vor den eigenen Erklärungen schützen müssen (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ac093d5c-2d2f-4af9-b022-afc34317f076&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA114%2f20k&amp;Dokumentnummer=JJT_20210127_OGH0002_009OBA00114_20K0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A114/20k</a>). Es gibt somit auch keine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeber:in zur Aufklärung der Arbeitnehmer:innen über Arbeitnehmerrechte <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=89f23230-8e36-440f-b77e-3626ea49378a&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA26%2f18s&amp;Dokumentnummer=JJT_20180517_OGH0002_009OBA00026_18S0000_000" target="_blank" rel="noopener">(OGH 9 ObA 26/18s</a>). Jedoch können Informationspflichten dadurch ausgelöst werden, dass die Arbeitnehmer:in an die Arbeitgeber:in eine entsprechende Frage richtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Gibt es eine Haftung der Arbeitgeber:innen bei Falschauskünften gegenüber Arbeitnehmer:innen?</strong></h2>
<p>Grundsätzlich ist eine Arbeitgeber:in somit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer:innen von sich aus über alles aufzuklären. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Arbeitgeber:in freiwillig Auskünfte erteilt, die bei den Arbeitnehmer:innen ein besonderes Vertrauen auslösen. Entstehen dadurch für Arbeitnehmer:innen wirtschaftliche Risiken, muss die Arbeitgeber:in besonders sorgfältig handeln. In solchen Fällen kann sich aus der Fürsorgepflicht eine Aufklärungspflicht ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Arbeitgeber:in vorzuwerfen, sie habe die finanziellen Interessen der Arbeitnehmer:innen schuldhaft verletzt (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6911cfae-95f7-4402-9f44-92bcd252c0bf&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA114%2f20k&amp;Dokumentnummer=JJT_20210127_OGH0002_009OBA00114_20K0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A114/20k</a>).Wie so oft kommt es daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Arbeitsrecht: Betriebsurlaub</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/betriebsurlaub/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Feb 2026 12:29:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Betriebsurlaub Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsurlaub § 1155 ABGB Entgeltanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsurlaub Arbeitgeber Pflichten Österreich]]></category>
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		<category><![CDATA[Betriebsurlaub Betriebssperre Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsurlaub einseitig anordnen Österreich]]></category>
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		<category><![CDATA[Betriebsurlaub rechtliche Folgen Ablehnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Betriebsurlaub Urlaubsverbrauch zulässig]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsurlaub Vorausvereinbarung Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsurlaub Zustimmung Arbeitnehmer Österreich]]></category>
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					<description><![CDATA[Betriebsurlaub – einseitige Anordnung oder vereinbarungspflichtig? Ein Betriebsurlaub bedeutet, dass der gesamte Betrieb geschlossen wird und alle Arbeitnehmer:innen gleichzeitig frei haben. Allerdings kann eine Arbeitgeber:in einen solchen Urlaub nicht einseitig anordnen. Nach dem Gesetz ist eine solche einseitige Anordnung nur in bestimmten Ausnahmefällen (§ 4 Abs 4 und § 16 Abs 3 UrlG) zulässig – [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Betriebsurlaub – einseitige Anordnung oder vereinbarungspflichtig?</strong></h2>
<p>Ein Betriebsurlaub bedeutet, dass der gesamte Betrieb geschlossen wird und alle Arbeitnehmer:innen gleichzeitig frei haben. Allerdings kann eine Arbeitgeber:in einen solchen Urlaub nicht einseitig anordnen. Nach dem Gesetz ist eine solche einseitige Anordnung nur in bestimmten Ausnahmefällen (§ 4 Abs 4 und § 16 Abs 3 UrlG) zulässig – ein Betriebsurlaub zählt nicht zu diesen Ausnahmefällen. Daher ist ein Betriebsurlaub mit jeder einzelnen Arbeitnehmer:in zu vereinbaren <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=45fe1401-0ab4-48bb-b980-fb1ed7acbf69&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA96%2f07v&amp;Dokumentnummer=JJT_20080207_OGH0002_009OBA00096_07V0000_000" target="_blank" rel="noopener">(OGH 9 Ob A 96/07v)</a>. Diese Vereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig vereinbart werden. Eine schlüssige Urlaubsvereinbarung liegt zB vor, wenn die Arbeitnehmer:in den alljährlich ca. zur gleichen Zeit stattfindenden Betriebsurlaub bisher immer als Urlaub anerkannt hat.</p>
<p>Da nach der Rechtsprechung auch Vorausvereinbarungen von Betriebsurlauben für künftige Jahre im Arbeitsvertrag zulässig sind (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=aaf0edea-d841-45ca-b312-d89db75f98f1&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA72%2f89&amp;Dokumentnummer=JJT_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A 72/89</a>), ist es für Arbeitgeber:innen ratsam, diese Möglichkeit zu nutzen und bereits bei Vertragsabschluss einen solchen Betriebsurlaub im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.</p>
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<h2><strong>Keine Festlegung durch Betriebsvereinbarung</strong></h2>
<p>Ein Betriebsurlaub kann auch nicht wirksam durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Zwar erlaubt § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG Betriebsvereinbarungen über Grundsätze des Urlaubsverbrauchs, darunter fallen jedoch nur allgemeine Regelungen wie etwa organisatorische Abläufe oder Urlaubsperioden im Allgemeinen (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6ab4c376-6214-4a37-a6e1-96832473fe2e&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA103%2f88+&amp;Dokumentnummer=JJT_19880511_OGH0002_009OBA00103_8800000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A 103/88</a>). Die konkrete, datummäßige Festlegung eines Betriebsurlaubs ist davon nicht umfasst. Eine Betriebsvereinbarung kann daher eine individuelle Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen und ist kein geeignetes Instrument, um einen verbindlichen Betriebsurlaub festzulegen.</p>
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<h2><strong>Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung zum Betriebsurlaub</strong></h2>
<p>Wenn eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht mehr möglich ist, dann sollte im Zweifelsfall jede einzelne Arbeitnehmer:in mittels Unterschrift ihre Zustimmung erklären, dass die Zeit der Betriebssperre als Urlaub anzusehen ist. Wenn sich eine Arbeitnehmer:in weigert, eine Vereinbarung abzuschließen, jedoch arbeitsbereit ist, dann kann sie gemäß § 1155 ABGB Entgeltzahlung für die Zeit des Betriebsurlaubs verlangen. In diesem Fall verwendet die Arbeitnehmer:in keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch und muss auch keine Arbeitsleistung erbringen, bekommt allerdings trotzdem weiterhin ihr Entgelt bezahlt. Allerdings muss sich die Arbeitnehmer:in anrechnen lassen, was sie sich aufgrund des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (zB eingesparte Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten zum Betrieb).</p>
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<h2><strong>Rechtsfolgen bei Zustimmung zum Betriebsurlaub</strong></h2>
<p>Stimmt die Arbeitnehmer:in zu – egal ob ausdrücklich oder schlüssig – dann muss sie grundsätzlich ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch dafür verwenden. Der Betriebsurlaub darf allerdings nicht so lange dauern, sodass die Arbeitnehmer:in keinen ausreichenden Resturlaub für ihre persönliche Urlaubsplanung hat. Es muss daher mindestens die Hälfte des gesetzlichen Urlaubsanspruches frei gestaltbar sein, sonst kann die Vereinbarung unwirksam werden.</p>
<p>Zusammengefasst gilt daher: Ein Betriebsurlaub ist von Arbeitnehmer:innen nicht automatisch hinzunehmen. Er muss vereinbart werden, und es darf dabei nicht der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch aufgebraucht werden.</p>
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<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Arbeitsrecht: Mobbing am Arbeitsplatz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jan 2026 12:30:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1157 ABGB Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[§ 18 AngG Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeberpflichten bei Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Bossing Arbeitsplatz Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Fürsorgepflicht Arbeitgeber Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsanfechtung Mobbing Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsentschädigung Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing am Arbeitsplatz Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing unter Kollegen Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Motivkündigung Mobbing § 105 ArbVG]]></category>
		<category><![CDATA[OGH Mobbing Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz bei Mobbing Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzengeld Mobbing Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Staffing Mobbing Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitiger Austritt wegen Mobbing]]></category>
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					<description><![CDATA[Mobbing am Arbeitsplatz Der Begriff „Mobbing“ ist nicht gesetzlich definiert. Gemäß der Rechtsprechung handelt es sich bei Mobbing um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen über einen längeren Zeitraum angegriffen wird. Der Begriff setzt sich also aus verschiedenen charakteristischen Merkmalen zusammen. Die betroffene [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Mobbing am Arbeitsplatz</strong></h2>
<p>Der Begriff „Mobbing“ ist nicht gesetzlich definiert. Gemäß der Rechtsprechung handelt es sich bei Mobbing um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen über einen längeren Zeitraum angegriffen wird. Der Begriff setzt sich also aus verschiedenen charakteristischen Merkmalen zusammen. Die betroffene Arbeitnehmer:in muss etwa in einer unterlegenen Position sein, zB aufgrund hierarchischer Strukturen aber auch wegen sozialer Dynamiken. Das bedeutet, dass eine Arbeitnehmer:in sowohl von Arbeitskolleg:innen sowie von der Arbeitgeber:in gemobbt werden kann.</p>
<p>Die Mobbinghandlungen müssen einem erkennbaren Muster folgen und somit systematisch geschehen. Es reicht nicht aus, wenn Handlungen nur zufällig oder vereinzelt auftreten. Daher ist auch klar, dass ein einmaliges Ereignis noch nicht ausreicht, um den Mobbingbegriff zu erfüllen – Mobbinghandlungen müssen vielmehr über einen längeren Zeitraum stattfinden und sich regelmäßig wiederholen. Mit diesen Handlungen muss letztlich auch das Ziel verfolgt werden, dass die betroffene Arbeitnehmer:in ausgegrenzt – also etwa das Opfer isoliert oder aus einem sozialen oder beruflichen Umfeld ausgeschlossen – wird. Diese Charakteristika müssen nicht alle in gleicher Ausprägung vorliegen. Es kommt daher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf den Einzelfall an.</p>
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<p>Die Art der Angriffe können in verschiedene Gruppen unterteilt werden – dazu gehören Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen, auf die sozialen Beziehungen, auf das soziale Ansehen, auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation sowie auf die Gesundheit. Daneben kann Mobbing weiters in verschiedene Kategorien unterteilt werden, je nachdem, gegen wen sich die Handlungen richten. Wenn durch eine Vorgesetzte gezielt Druck auf die Arbeitnehmer:in ausgeübt wird (zB durch das Zurückhalten von Informationen oder das systematische Ausschließen aus wichtigen Prozessen), dann nennt man das etwa „Bossing“.</p>
<p>Die Mobbinghandlungen können sich aber auch in die entgegengesetzte Richtung wenden, also wenn Arbeitnehmer:innen eine Führungskraft gezielt untergraben (zB durch systematisches Infragestellen von Entscheidungen, gezielte Falschinformationen oder durch das Schaffen eines feindseligen Arbeitsklimas). Man nennt diese Dynamik „Staffing“ <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Fachgebiet=&amp;Gericht=OGH&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;Spruch=&amp;Rechtsgebiet=Undefined&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;JustizEntscheidungsart=&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=01.12.2025&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=1Ob81%2f15s&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=742a3a99-27ba-407a-8227-bb0f4ce1e650&amp;Dokumentnummer=JJT_20150521_OGH0002_0010OB00081_15S0000_000" target="_blank" rel="noopener">(OGH 1 Ob 81/15s)</a>. Sehr häufig findet allerdings Mobbing unter Kolleg:innen auf derselben Hierarchieebene statt – etwa durch gezielte Intrigen, bewusste Ausgrenzung oder den Aufbau von Gruppendruck.</p>
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<h2><strong>Die Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB bzw § 18 AngG</strong></h2>
<p>Arbeitgeber:innen treffen im Rahmen ihrer allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB bzw § 18 AngG die Pflicht dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitnehmer:innen vor Mobbing geschützt werden. Von diesem Schutz sind sowohl Mobbing durch Arbeitskolleg:innen und Vorgesetzte, als auch jenes durch Dritte (zB Lieferant:innen oder Kund:innen) umfasst. Die Fürsorgepflicht umfasst den Schutz von Leben, Gesundheit und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer:innen, aber auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte. Voraussetzung für die Fürsorgepflicht ist allerdings, dass die Arbeitgeber:in Kenntnis von den systematischen Angriffen hat. Aus diesem Grund obliegt es der Arbeitnehmer:in die Arbeitgeber:in von Mobbinghandlungen in Kenntnis zu setzen.</p>
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<p>Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für Arbeitgeber:innen, mit welchen Mitteln diese ihre Arbeitnehmer:innen schützen sollen. Es liegt also im Ermessen der Arbeitgeber:in selbst, auf welche Weise sie der Fürsorgepflicht nachkommt (zB Verwarnungen oder Kündigungen). Sie sind allerdings dazu verpflichtet unverzüglich angemessene Maßnahmen nach Kenntnis von Mobbinghandlungen zu setzen. Bei leichteren Mobbingfällen kann eine Verwarnung bereits ausreichend sein, sollte es jedoch zu anhaltendem Fehlverhalten oder schweren Verstößen kommen, dann kann eine Versetzung oder sogar eine Kündigung bzw Entlassung das passende Instrument sein.</p>
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<h2><strong>Rechtsfolgen bei Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB bzw § 18 AngG</strong></h2>
<p>Primär hat die Arbeitnehmer:in bei Verletzung der Fürsorgepflicht einen Schadenersatzanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die unterlassene Maßnahme der Arbeitgeber:in dazu geführt hat, dass die Mobbinghandlungen fortgesetzt wurden und dadurch ein tatsächlicher Vermögensschaden (zB Therapiekosten) dadurch entstanden ist. Wenn Mobbing ein Ausmaß erreicht, das eine medizinische Behandlung erforderlich macht und damit Krankheitswert (zB psychische Störung) erlangt, dann kann dies als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB gewertet werden, wodurch auch Schmerzengeld zustehen kann.</p>
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<p>Neben Schadenersatzansprüchen berechtigt die Vernachlässigung der Fürsorgepflicht auch zum vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmer:in aus dem Arbeitsverhältnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmer:in unzumutbar sein und die Einhaltung der Fürsorgepflicht von der Arbeitnehmer:in zuvor eingemahnt werden. Neben sonstiger Beendigungsansprüche steht der Arbeitnehmer:in in diesem Fall auch eine Kündigungsentschädigung zu.</p>
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<h2><strong>Motivkündigung wegen Geltendmachung der Fürsorgepflicht bei Mobbing</strong></h2>
<p>Erfolgt eine Arbeitgeberkündigung, weil eine Arbeitnehmer:in die Fürsorgepflicht geltend gemacht hat, kann sie diese gemäß § 105 ArbVG wegen eines<a href="https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/einfach-arbeitsrecht-motivkuendigung/"> verpönten Motivs</a> anfechten<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Fachgebiet=&amp;Gericht=OGH&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;Spruch=&amp;Rechtsgebiet=Undefined&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;JustizEntscheidungsart=&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=01.12.2025&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=8ObA53%2f14y&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=9e51d6bb-e660-466c-932d-f369efa50395&amp;Dokumentnummer=JJT_20141125_OGH0002_008OBA00053_14Y0000_000" target="_blank" rel="noopener"> (OGH 8 ObA 53/14y</a>). Greift der <a href="https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/einfach-arbeitsrecht-motivkuendigung/">allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG</a> nicht, kommt als Alternative eine Nichtigerklärung der <a href="https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/allgemeinerkuendigungsschutz-motivkuendigung-sittenwidrigkeit/">Kündigung nach § 879 ABGB</a> in Betracht. Daneben besteht – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Möglichkeit einer<a href="https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/entlassungsanfechtungnachglbg/"> Kündigungsanfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).</a></p>
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<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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