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	<title>Rechtsanwalt Hanns D. Hügel</title>
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	<title>Rechtsanwalt Hanns D. Hügel</title>
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		<title>Einfach Zivilrecht: Gesetzesauslegung gemäß §§ 6 und 7 ABGB</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2026 10:10:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Was bedeutet „Auslegung“ im österreichischen Recht? Unter Auslegung versteht man die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einer gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Bestimmung. Ziel ist es festzustellen, welchen Sinn eine Norm tatsächlich hat und wie sie im konkreten Fall anzuwenden ist. § 6 ABGB legt dabei fest, dass einem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Was bedeutet „Auslegung“ im österreichischen Recht?</strong></h2>
<p>Unter Auslegung versteht man die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einer gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Bestimmung. Ziel ist es festzustellen, welchen Sinn eine Norm tatsächlich hat und wie sie im konkreten Fall anzuwenden ist. § 6 ABGB legt dabei fest, dass einem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden darf als jener, der sich aus der Bedeutung der Worte, ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt.</p>
<p>Die Auslegungsregeln des ABGB gelten nicht nur im klassischen Zivilrecht, sondern grundsätzlich für sämtliche Rechtsgebiete.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die Wortinterpretation als Ausgangspunkt</strong></h2>
<p>Jede Gesetzesauslegung beginnt mit dem Wortlaut der Regelung (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=452d153f-b7f3-4aef-90b4-1e99b7bf8ad6&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA13%2f21h&amp;Dokumentnummer=JJT_20210429_OGH0002_009OBA00013_21H0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A13/21h</a>). Maßgeblich ist zunächst die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Begriffe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei können auch Fachbegriffe, anerkannte Erläuterungswerke oder branchenspezifische Bedeutungen herangezogen werden.</p>
<p>Die sogenannte grammatikalische oder wörtliche Auslegung ist zwar das primäre Auslegungskriterium, sie ist jedoch nicht die einzige Methode. Gleichzeitig bildet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeder Interpretation. Gerichte dürfen also keine Bedeutung in ein Gesetz hineinlesen, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt ist.</p>
<p>Eine Auslegung darf außerdem nicht dazu führen, dass gesetzliche Regelungen praktisch bedeutungslos oder unanwendbar werden. Ebenso darf einem Gesetzgeber kein sinnloser oder praktisch undurchführbarer Regelungswille unterstellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die systematische Auslegung</strong></h2>
<p>Die Bedeutung einzelner Wörter ergibt sich häufig erst aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen. Deshalb wird bei der sogenannten logisch-systematischen Auslegung geprüft, wie eine Regelung in das gesamte Gesetz eingebettet ist. Dabei wird berücksichtigt, an welcher Stelle sich die Norm befindet und wie vergleichbare Regelungen ausgestaltet sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch diese systematische Betrachtung kann festgestellt werden, welche von mehreren möglichen Bedeutungen tatsächlich gemeint ist. Auch gesetzliche Wertungen und die allgemeine Verkehrssitte spielen dabei eine Rolle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die historische und teleologische Auslegung</strong></h2>
<p>Bleibt die Bedeutung einer Regelung trotz Wortlaut und Systematik unklar, wird auf die Absicht des Gesetzgebers zurückgegriffen. Dabei werden insbesondere Gesetzesmaterialien wie Regierungsvorlagen, Ausschussberichte oder erläuternde Bemerkungen herangezogen.</p>
<p>Allerdings haben Gesetzesmaterialien keine eigene Gesetzeskraft. Sie dürfen insbesondere dann nicht verwendet werden, wenn sie dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen.</p>
<p>Zusätzlich kommt die sogenannte teleologische Auslegung zur Anwendung. Dabei wird gefragt, welchen Zweck eine Norm verfolgt und welches Interesse durch die Regelung geschützt werden soll (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=b5d51f82-bc11-4bd0-b31d-06083ed38688&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA13%2f21h&amp;Dokumentnummer=JJT_20210429_OGH0002_009OBA00013_21H0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A13/21h</a>). Entscheidend ist dabei nicht nur die ursprüngliche Absicht bei Erlassung des Gesetzes, sondern auch der objektiv erkennbare Zweck zum Zeitpunkt der Anwendung.</p>
<p>Gerade bei Schutzgesetzen ist der Schutzzweck der Norm besonders wichtig, etwa um zu beurteilen, ob ein bestimmter Schaden von der Regelung verhindert werden sollte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Verfassungskonforme und unionsrechtskonforme Auslegung</strong></h2>
<p>Nach österreichischem Recht müssen Gesetze möglichst verfassungskonform und unionsrechtskonform interpretiert werden. Nationale Vorschriften sind daher so auszulegen, dass sie mit dem europäischen Recht und der österreichischen Bundesverfassung vereinbar bleiben.</p>
<p>Besonders im Zusammenhang mit EU-Richtlinien spielt diese Auslegung eine große Rolle. Nationale Gerichte sind verpflichtet, innerstaatliche Bestimmungen im Lichte des Wortlauts und Zwecks europäischer Richtlinien zu interpretieren, soweit dies innerhalb des möglichen Wortsinns möglich ist.</p>
<h2></h2>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Kein starres Rangverhältnis der Auslegungsmethoden</strong></h2>
<p>Die verschiedenen Auslegungsmethoden stehen nicht in einem starren Rangverhältnis. Zwar beginnt jede Interpretation mit dem Wortlaut, letztlich ist aber eine Gesamtbetrachtung aller Auslegungskriterien vorzunehmen.</p>
<p>Führen unterschiedliche Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen, erfolgt eine wertende Gesamtabwägung. Dennoch bleibt der äußerste mögliche Wortsinn stets die Grenze jeder Auslegung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Gesetzeslücken und Analogie gemäß § 7 ABGB</strong></h2>
<p>Nicht jeder denkbare Sachverhalt ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. § 7 ABGB beschäftigt sich daher mit sogenannten Gesetzeslücken. Liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, kann diese durch Analogie geschlossen werden (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=22a070ba-2f0e-4b76-a017-ef17e96c3903&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=5Ob205%2f13b&amp;Dokumentnummer=JJT_20140313_OGH0002_0050OB00205_13B0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 5 Ob 205/13b</a>).</p>
<p>Eine Gesetzeslücke liegt allerdings nur dann vor, wenn die fehlende Regelung offensichtlich nicht dem Plan des Gesetzgebers entspricht. Wollte der Gesetzgeber einen bestimmten Fall bewusst nicht regeln, darf die Rechtsprechung diese Entscheidung nicht durch eigene Wertungen ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Gesetzesanalogie und Rechtsanalogie</strong></h2>
<p>Bei der Gesetzesanalogie wird geprüft, ob eine gesetzliche Regelung auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt übertragen werden kann. Voraussetzung ist, dass die geregelten und ungeregelten Fälle in ihren wesentlichen Wertungen vergleichbar sind.</p>
<p>Die Rechtsanalogie geht noch weiter. Hier wird aus mehreren gesetzlichen Regelungen ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet, der dann auf vergleichbare Fälle angewendet wird.</p>
<p>Auch Ausnahmebestimmungen können unter bestimmten Voraussetzungen analog angewendet werden, sofern die zugrunde liegende Wertung dies rechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Umkehrschluss und teleologische Reduktion</strong></h2>
<p>Das Gegenstück zur Analogie ist der sogenannte Umkehrschluss. Dabei wird angenommen, dass eine gesetzliche Regelung ausschließlich für die ausdrücklich genannten Fälle gelten soll. Ein Umkehrschluss ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzliche Wertung tatsächlich auf den geregelten Bereich beschränkt ist.</p>
<p>Von besonderer praktischer Bedeutung ist außerdem die teleologische Reduktion. Dabei wird der Anwendungsbereich einer Norm eingeschränkt, wenn der Gesetzeszweck zeigt, dass bestimmte Fälle trotz des weiten Wortlauts gerade nicht erfasst sein sollen.</p>
<p>Eine teleologische Reduktion ist jedoch nur zulässig, wenn der Gesetzeszweck eindeutig feststeht und die Gleichbehandlung mit den eigentlich geregelten Fällen sachlich nicht gerechtfertigt wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Bedeutung der Gesetzesauslegung in der Praxis</strong></h2>
<p>Die Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB spielen in der Praxis eine enorme Rolle. Sie entscheiden häufig darüber, wie Verträge, Gesetze, Kollektivverträge, Vereinsstatuten oder allgemeine Geschäftsbedingungen zu verstehen sind.</p>
<p>Gerade im Vertragsrecht ist die richtige Auslegung oft ausschlaggebend für die Frage, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich haben. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann daher spätere Streitigkeiten vermeiden und schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Einfach Arbeitsrecht: Die Konkurrenzklausel gemäß § 2c AVRAG</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/konkurrenzklausel-%c2%a7-2c-avrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 May 2026 17:46:37 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die sogenannte Konkurrenzklausel ist im österreichischen Arbeitsrecht ein wesentliches Instrument zum Schutz betrieblicher Interessen von Arbeitgeber:innen. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar in Konkurrenz zum bisherigen Unternehmen treten und dabei etwa Kund:innenkontakte, Betriebswissen oder Geschäftsgeheimnisse verwerten. Für Arbeitsverhältnisse, die nicht dem Angestelltengesetz unterliegen, findet sich die gesetzliche Grundlage in § 2c [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die sogenannte Konkurrenzklausel ist im österreichischen Arbeitsrecht ein wesentliches Instrument zum Schutz betrieblicher Interessen von Arbeitgeber:innen. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar in Konkurrenz zum bisherigen Unternehmen treten und dabei etwa Kund:innenkontakte, Betriebswissen oder Geschäftsgeheimnisse verwerten. Für Arbeitsverhältnisse, die nicht dem Angestelltengesetz unterliegen, findet sich die gesetzliche Grundlage in § 2c AVRAG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Zweck und Bedeutung der Konkurrenzklausel</strong></h2>
<p>Eine Konkurrenzklausel ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, wonach die Arbeitnehmer:in nach Ende des Arbeitsverhältnisses in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wird. Ziel dieser Vereinbarung ist es, berechtigte wirtschaftliche Interessen des Unternehmens zu schützen. Gleichzeitig stellt eine solche Klausel aber einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Arbeitnehmer:innen dar. Aus diesem Grund unterliegt sie strengen gesetzlichen Voraussetzungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gesetzgeber hat mit § 2c AVRAG im Wesentlichen die <a href="https://www.huegel.cc/blog/arbeitsrecht/konkurrenzklausel-gemaess-%c2%a7-36-f-angg/">Regelungen der §§ 36 f AngG</a> auf jene Arbeitsverhältnisse ausgedehnt, die nicht dem Angestelltengesetz unterliegen, insbesondere auf Arbeiter:innen. Dadurch wurde eine bereits zuvor bestehende Rechtsprechung ausdrücklich gesetzlich verankert und die Rechtssicherheit erhöht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Voraussetzungen für die Wirksamkeit</strong></h2>
<p>Damit eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart werden kann, müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst darf die Arbeitnehmer:in im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig sein. Darüber hinaus darf sich die Beschränkung ausschließlich auf Tätigkeiten im Geschäftszweig der Arbeitgeber:in beziehen und höchstens für die Dauer eines Jahres gelten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders bedeutsam ist zudem, dass die Konkurrenzklausel keine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens der Arbeitnehmer:in bewirken darf (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=dc359349-a5f1-4ff9-9116-57c7100c7d42&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=8ObA12%2f19a&amp;Dokumentnummer=JJT_20190429_OGH0002_008OBA00012_19A0000_000#" target="_blank" rel="noopener">OGH 8 Ob A12/19a</a>). Die Vereinbarung muss daher hinsichtlich Inhalt, Dauer und geografischer Reichweite angemessen sein und in einem sachlichen Verhältnis zu den geschäftlichen Interessen der Arbeitgeber:in stehen (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=2404a11e-7949-496c-b4ac-eb08a47fe232&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA69%2f19s&amp;Dokumentnummer=JJT_20190625_OGH0002_009OBA00069_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A69/19s</a>). Übermäßig weitreichende Beschränkungen können daher unwirksam sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 besteht zusätzlich eine gesetzliche Entgeltgrenze. Eine Konkurrenzklausel ist unwirksam, wenn das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zustehende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Sonderzahlungen bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere Arbeitnehmer:innen mit geringerem Einkommen davor schützen, durch nachvertragliche Konkurrenzverbote in ihrer beruflichen Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Wegfall der Konkurrenzklausel bei bestimmten Beendigungsarten</strong></h2>
<p>Nicht in jedem Fall kann sich die Arbeitgeber:in auf eine vereinbarte Konkurrenzklausel berufen. Hat die Arbeitgeber:in durch schuldhaftes Verhalten einen berechtigten vorzeitigen Austritt oder eine Kündigung durch die Arbeitnehmer:in verursacht, verliert sie die Möglichkeit, Rechte aus der Konkurrenzklausel geltend zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Arbeitgeber:in selbst das Arbeitsverhältnis beendet. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Arbeitnehmer:in durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Beendigung gegeben hat oder die Arbeitgeber:in erklärt, während der Dauer der Konkurrenzklausel weiterhin das zuletzt zustehende Entgelt zu leisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Konventionalstrafe bei Verstößen</strong></h2>
<p>Häufig enthalten Konkurrenzklauseln auch Regelungen über eine sogenannte Konventionalstrafe für den Fall eines Verstoßes. Der Gesetzgeber hat jedoch auch hier Grenzen vorgesehen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als sie das Sechsfache des zuletzt gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Sonderzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus kann die Arbeitgeber:in im Fall einer wirksam vereinbarten Konventionalstrafe grundsätzlich nur diese verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche oder ein Anspruch auf Erfüllung der Konkurrenzklausel sind ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Erbrecht: Die gemischte Schenkung und der Pflichtteilsanspruch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2026 10:25:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die gemischte Schenkung Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine Vermögensübertragung teilweise entgeltlich (zB gegen Zahlung eines Kaufpreises) und teilweise unentgeltlich erfolgt. Ein Teil wird also bewusst „geschenkt“. Entscheidend ist, dass die Parteien (zB Übergeber:in und Übernehmer:in) diese Schenkungsabsicht tatsächlich wollen und auch entsprechend vereinbaren. &#160; Ein bloßes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung reicht dafür [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die gemischte Schenkung</strong></h2>
<p>Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine Vermögensübertragung teilweise entgeltlich (zB gegen Zahlung eines Kaufpreises) und teilweise unentgeltlich erfolgt. Ein Teil wird also bewusst „geschenkt“. Entscheidend ist, dass die Parteien (zB Übergeber:in und Übernehmer:in) diese Schenkungsabsicht tatsächlich wollen und auch entsprechend vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein bloßes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung reicht dafür nicht automatisch aus – es kann aber ein Hinweis darauf sein, dass eine gemischte Schenkung vorliegt. Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall. Typische Beispiele sind etwa ein Verkauf „unter Freunden“ zu einem deutlich niedrigeren Preis oder die Übergabe eines Betriebs gegen eine vergleichsweise geringe Gegenleistung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die gemischte Schenkung und der Pflichtteilsanspruch</strong></h2>
<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vermögen nicht klassisch verschenkt, sondern zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis übertragen wird. Doch wie solche Konstellationen rechtlich zu beurteilen sind, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=bf484806-750c-46aa-87ed-728eff5346d5&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=2Ob248%2f23v&amp;Dokumentnummer=JJT_20241119_OGH0002_0020OB00248_23V0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 2 Ob 248/23v</a> näher klargestellt. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob eine Vermögensübertragung aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren ist und somit bei der Berechnung von <a href="https://www.huegel.cc/blog/erbrecht/der-pflichtteilsanspruch/">Pflichtteilsansprüchen</a> zu berücksichtigen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der OGH hat hierzu eine klare Linie gezogen: Liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, kann dies bereits ein starkes Indiz für eine (teilweise) Schenkung darstellen. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das eine spürbare Erleichterung, da sie in solchen Fällen nicht im Detail nachweisen müssen, dass tatsächlich eine innere Schenkungsabsicht der Erblasserin bestanden hat. Vielmehr kann das objektive Missverhältnis selbst als ausreichend gewertet werden, um auf eine gemischte Schenkung zu schließen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden in diesem Zusammenhang aufgehoben und die Sache zur weiteren Verfahrensergänzung zurückverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für die Praxis ergibt sich daraus, dass nicht die Bezeichnung eines Vertrags ausschlaggebend ist, sondern dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt. Übertragungen deutlich unter dem Verkehrswert können daher pflichtteilserhöhend wirken. Gleichzeitig trifft jene Partei, die sich gegen die Annahme einer Schenkung wendet, die Obliegenheit darzulegen, warum trotz eines offensichtlichen Missverhältnisses keine Schenkungsabsicht vorgelegen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zusammengefasst zeigt die Entscheidung deutlich, dass bei der Übertragung von Vermögen unter Wert Vorsicht geboten ist, da solche Vorgänge im Pflichtteilsrecht als (teilweise) Schenkung qualifiziert werden können. Der OGH stärkt damit die Rechtsposition der Pflichtteilsberechtigten und trägt zu mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung gemischter Schenkungen bei</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren</p>
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		<title>Einfach Zivilrecht: Vertragsauslegung nach §§ 914 und 915 ABGB</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/zivilrecht/vertragsauslegung-%c2%a7%c2%a7-914-und-915-abgb/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2026 11:29:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die grundlegende Auslegungsregel des § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung ist § 914 ABGB. Danach ist nicht am bloßen Wortlaut einer Erklärung festzuhalten, sondern vielmehr die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen (OGH 5 Ob 108/23b). Gleichzeitig ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Damit stellt das Gesetz [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die grundlegende Auslegungsregel des § 914 ABGB</strong></h2>
<p>Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung ist § 914 ABGB. Danach ist nicht am bloßen Wortlaut einer Erklärung festzuhalten, sondern vielmehr die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=bd7277ec-191d-49b2-9c40-7c77bf6cbc56&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=5Ob108%2f23b&amp;Dokumentnummer=JJT_20230731_OGH0002_0050OB00108_23B0000_000" target="_blank" rel="noopener">(OGH 5 Ob 108/23b)</a>. Gleichzeitig ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Damit stellt das Gesetz klar, dass der reine Text eines Vertrags nicht isoliert betrachtet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, wie eine Erklärung aus objektiver Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Dieses Prinzip wird als sogenannte Vertrauenstheorie bezeichnet.</p>
<p>Der Wortlaut bildet zwar den Ausgangspunkt der Auslegung, ist aber nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der erkennbare Zweck des Vertrags sowie dessen Entstehungsgeschichte. Führt auch dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen. Das bedeutet, dass Verträge so auszulegen sind, wie es den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuchen entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Einfache und ergänzende Vertragsauslegung</strong></h2>
<p>Im Rahmen des § 914 ABGB wird zwischen einfacher und ergänzender Vertragsauslegung unterschieden.</p>
<p>Die einfache Vertragsauslegung dient dazu, den tatsächlichen Inhalt einer bestehenden Vereinbarung zu ermitteln. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, geht dieser dem Wortlaut vor.</p>
<p>Die ergänzende Vertragsauslegung kommt hingegen dann zum Tragen, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn eine bestimmte Frage von den Parteien nicht geregelt wurde. In diesem Fall ist zunächst auf dispositives Recht zurückzugreifen. Reicht dieses nicht aus oder führt es zu unbilligen Ergebnissen, ist zu ermitteln, welche Regelung die Parteien hypothetisch getroffen hätten. Dabei spielen insbesondere der hypothetische Parteiwille, die Verkehrssitte sowie der Grundsatz von Treu und Glauben eine zentrale Rolle (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d0daef3f-91da-4236-994c-5cf53f6cd540&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=4Ob52%2f20f&amp;Dokumentnummer=JJT_20200422_OGH0002_0040OB00052_20F0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 4 Ob 52/20f</a>). Ziel ist stets eine sachgerechte und interessengerechte Lösung, die den bestehenden Vereinbarungen nicht widerspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die Zweifelsregeln des § 915 ABGB</strong></h2>
<p>Erst wenn die Auslegung nach § 914 ABGB zu keinem klaren Ergebnis führt, kommt § 915 ABGB zur Anwendung. Diese Bestimmung enthält sogenannte Zweifelsregeln und ist daher subsidiär.</p>
<p>915 ABGB unterscheidet dabei zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Verträgen: Bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Bei entgeltlichen Verträgen gilt hingegen die sogenannte Unklarheitenregel: Eine undeutliche Erklärung ist zum Nachteil jener Partei auszulegen, die sie formuliert oder in die Vertragsverhandlungen eingebracht hat (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ddb2e33c-9996-4632-bb5d-9c010e089840&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=8ObA21%2f23f&amp;Dokumentnummer=JJT_20230524_OGH0002_008OBA00021_23F0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 8 Ob A21/23f</a>). Entscheidend ist dabei nicht, wer den Vertrag formal verfasst hat, sondern wem die unklare Formulierung tatsächlich zuzurechnen ist.</p>
<h2></h2>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Praktische Bedeutung der Unklarheitenregel</strong></h2>
<p>Besondere Relevanz kommt § 915 ABGB in der Praxis vor allem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu. Unklare Klauseln werden – sofern sie auch nach § 914 nicht eindeutig interpretierbar sind – zulasten des Verwenders ausgelegt. Diese Regel dient dem Schutz der schwächeren Vertragspartei und soll verhindern, dass unklare oder missverständliche Formulierungen zu deren Nachteil wirken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Fazit</strong></h2>
<p>Die Vertragsauslegung nach §§ 914 und 915 ABGB folgt einem klaren Stufenbau: Zunächst ist der wahre Parteiwille unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Erst wenn dies nicht gelingt, greifen die gesetzlichen Zweifelsregeln. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Wortlaut eines Vertrags zwar wichtig, aber keineswegs allein entscheidend ist. Vielmehr kommt es auf ein umfassendes Verständnis des Vertragszwecks und der Interessenlage der Parteien an. Unklare Formulierungen können dabei erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere für jene Partei, von der sie ausgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Arbeitsrecht: Die Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2026 10:16:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Austritt Arbeitnehmer Konkurrenzverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsetzbarkeit Konkurrenzklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgrenze Konkurrenzklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Konventionalstrafe Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung Arbeitgeber Konkurrenzklausel unwirksam]]></category>
		<category><![CDATA[OGH Konkurrenzklausel Judikatur]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbot Arbeitsvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[Was ist eine Konkurrenzklausel? Unter einer Konkurrenzklausel versteht man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmer:innen verpflichtet, nach Ende des Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Ziel ist es, Geschäftsinteressen, Know-how und Kundenbeziehungen des Unternehmens zu schützen. &#160; Rechtlich handelt es sich dabei um ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst mit der Beendigung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Was ist eine Konkurrenzklausel?</strong></h2>
<p>Unter einer Konkurrenzklausel versteht man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmer:innen verpflichtet, nach Ende des Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Ziel ist es, Geschäftsinteressen, Know-how und Kundenbeziehungen des Unternehmens zu schützen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtlich handelt es sich dabei um ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit eine Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst darf sie nur mit Arbeitnehmer:innen vereinbart werden, deren Entgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Zudem ist die Dauer der Beschränkung begrenzt – sie darf maximal ein Jahr betragen. Darüber hinaus muss die Klausel sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass sie nur insoweit zulässig ist, als sie die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer:innen nicht unbillig erschwert (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6bf09053-78cd-4afa-88ac-7ccee94e8964&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA69%2f19s&amp;Dokumentnummer=JJT_20190625_OGH0002_009OBA00069_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A69/19s</a>). Eine zu weitgehende Einschränkung – etwa ein generelles Berufsverbot – wäre unzulässig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Wann ist die Konkurrenzklausel nicht durchsetzbar?</strong></h2>
<p>Selbst wenn eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart wurde, kann sie in bestimmten Fällen nicht geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei vor allem die Art, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Hat etwa die Arbeitgeber:in durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung oder zum Austritt gegeben, kann er sich später nicht auf die Konkurrenzklausel berufen. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die Arbeitgeber:in das Dienstverhältnis selbst beendet (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=738f70ff-53fe-4b2d-8a04-59de0a009d6e&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=9ObA23%2f24h&amp;Dokumentnummer=JJT_20240516_OGH0002_009OBA00023_24H0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 9 Ob A23/24h</a>) – es sei denn, es liegen besondere Voraussetzungen vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die Karenzabgeltung</strong></h2>
<p>Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Karenzabgeltung zu leisten hat, damit die Konkurrenzklausel überhaupt wirksam aufrechterhalten werden kann. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Gegenleistung für die Einschränkung der Erwerbsfreiheit der Arbeitnehmer:innen. Diese Abgeltung kommt zentrale Bedeutung zu, da sie sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer:innen während der Dauer der Beschränkung wirtschaftlich abgesichert sind. Mit der Zusage einer Karenzabgeltung entsteht zugleich ein eigenständiges, über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehendes Rechtsverhältnis: Während sich Arbeitnehmer:innen zur Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeiten verpflichten, trifft die Arbeitgeber:in eine entsprechende Zahlungspflicht. Wird eine gesetzlich erforderliche Karenzabgeltung nicht vorgesehen oder ist sie zu niedrig angesetzt, kann dies die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel beeinträchtigen oder deren Durchsetzbarkeit ausschließen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Folgen eines Verstoßes</strong></h2>
<p>Verstoßen Arbeitnehmer:innen gegen eine wirksame Konkurrenzklausel, drohen rechtliche Konsequenzen. In der Praxis wird häufig eine sogenannte Konventionalstrafe vereinbart. Diese ist jedoch gesetzlich begrenzt und darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wichtig ist: Ist eine solche Vertragsstrafe vereinbart, kann die Arbeitgeber:in in der Regel nur diese verlangen – weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Fazit</strong></h2>
<p>Die Konkurrenzklausel stellt einen erheblichen Eingriff in die berufliche Freiheit von Arbeitnehmer:innen dar und ist daher gesetzlich streng geregelt. Ob eine solche Klausel wirksam ist und durchgesetzt werden kann, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab – insbesondere von der Ausgestaltung der Vereinbarung und der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Erbrecht: Der Pflichtteilsanspruch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 10:30:34 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Was ist der Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteilsanspruch schränkt die Testierfreiheit der Verstorbenen ein. Es handelt sich dabei um einen obligatorischen Geldanspruch der Nachkommen der Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel und Adoptivkinder, wenn sie gesetzlich erbberechtigt wären) sowie ihrer überlebenden Ehegatt:in oder eingetragenen Partner:in in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigt sind allerdings nur jene, die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Was ist der Pflichtteilsanspruch?</strong></h2>
<p>Der Pflichtteilsanspruch schränkt die Testierfreiheit der Verstorbenen ein. Es handelt sich dabei um einen obligatorischen Geldanspruch der Nachkommen der Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel und Adoptivkinder, wenn sie gesetzlich erbberechtigt wären) sowie ihrer überlebenden Ehegatt:in oder eingetragenen Partner:in in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigt sind allerdings nur jene, die auch konkret nach der gesetzlichen Erbfolge etwas geerbt hätten. Folgende Personen können daher nicht Pflichtteilsberechtigt sein: Eltern, Geschwister und Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft sowie Enkel, solange der Elternteil noch lebt. Auch im Falle des wirksamen Pflichtteilsverzichts oder rechtskräftiger Scheidung zum Todeszeitpunkt sowie im Fall der <a href="https://www.huegel.cc/blog/erbrecht/einfacherbrecht-erbunwuerdigkeit-teil1/">Erbunwürdigkeit</a> liegt kein Anspruch auf den Pflichtteil vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Pflichtteil kann durch eine Zuwendung auf den Todesfall (zB Vermächtnis, Erbteil) oder eine Schenkung unter Lebenden gedeckt sein. Diese Pflichtteilsdeckung muss sich die Pflichtteilsberechtigte gefallen lassen – sie kann nicht ihren Geldpflichtteil stattdessen fordern. Wenn der Pflichtteil nicht in solcher Art und Weise gedeckt ist, dann besteht der Pflichtteilsanspruch in Geld.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, um die Höhe zu bestimmen, muss man sich zuerst vorstellen, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament wäre und davon dann die Hälfte nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Veranschaulichung anhand eines fiktiven Beispiels</strong></h2>
<p>Eine Erblasser:in hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder, wobei der Nachlass einen Gesamtwert von EUR 600.000,00 beträgt. Ohne Vorliegen eines Testaments richtet sich die Verteilung nach der gesetzlichen Erbfolge: Sowohl die Ehefrau als auch jedes der beiden Kinder erhalten jeweils ein Drittel des Nachlasses, also jeweils EUR 200.000,00.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, beträgt für die Ehefrau ein Sechstel des Nachlasses, somit EUR 100.000,00. Ebenso steht jedem der beiden Kinder ein Pflichtteil von jeweils einem Sechstel zu, was ebenfalls EUR 100.000,00 pro Kind entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Selbst wenn die Erblasser:in in einem Testament die gesamte Erbschaft einer anderen Person zugewendet hätte, hätten die Ehefrau und die Kinder dennoch Anspruch auf diese Pflichtteilsbeträge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Typische Irrtümer zum Pflichtteil</strong></h2>
<p>Häufig bestehen Missverständnisse rund um den Pflichtteil. Ein verbreiteter Irrtum ist etwa die Annahme, der Pflichtteil verschaffe einen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände wie Immobilien, Möbel oder Konten. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch in der Regel um einen reinen Geldanspruch gegenüber den Erben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ebenso wird oft angenommen, dass der Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden kann. Zwar ist eine Enterbung grundsätzlich möglich, der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch bestehen, sofern kein gesetzlich anerkannter Enterbungsgrund vorliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schließlich wird auch häufig verkannt, dass Schenkungen zu Lebzeiten keinen Einfluss auf den Pflichtteil hätten. In Wirklichkeit können solche Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl berücksichtigt werden und den Pflichtteil erhöhen oder auf diesen angerechnet werden, wie es in den §§ 781 ff ABGB vorgesehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong><a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6bd9d985-17fb-4c14-9dfb-50dacb7824e0&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=2Ob123%2f24p&amp;Dokumentnummer=JJT_20240725_OGH0002_0020OB00123_24P0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 2 Ob 123/24p</a>: </strong><strong>P</strong><strong>flichtteilsberechnung bei Wohnungseigentum </strong></h2>
<p>In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen der pflichtteilsberechtigten Tochter und der Witwe zu einer Auseinandersetzung über die korrekte Berechnung des Pflichtteils, insbesondere im Hinblick auf den anteiligen Wert einer gemeinsam genutzten Wohnung. Der OGH stellte dabei klar, dass jener Wertanteil, der der Witwe aufgrund gesetzlicher Wohnrechte zukommt, grundsätzlich in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerade solche Entscheidungen verdeutlichen, dass es in der Praxis häufig weniger um die bloße Pflichtteilsquote geht, sondern vielmehr um die genaue Bewertung und Anrechnung einzelner Vermögensbestandteile. Oft sind es die Details, die letztlich darüber entscheiden, wie hoch ein Pflichtteilsanspruch tatsächlich ausfällt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Fazit </strong></h2>
<p>Der Pflichtteil garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Wie hoch dieser Anspruch tatsächlich ist, hängt jedoch nicht nur von der gesetzlichen Quote ab, sondern in der Praxis vor allem von der richtigen Bewertung und Berücksichtigung einzelner Vermögenswerte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Gesellschaftsrecht: Die Beendigung der GmbH und das Ausscheiden ihrer Gesellschafter</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/die-beendigung-der-gmbh-ausscheiden-gesellschafter/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 12:19:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 84 GmbHG]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterschied Auflösung und Beendigung GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Wann endet eine GmbH rechtlich]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Beendigung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die Auflösung einer GmbH führt grundsätzlich nicht automatisch zu ihrer Beendigung. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft vielmehr in das Stadium der Abwicklung, also in das sogenannte Liquidationsstadium, ein. Das bedeutet, dass die Rechtssubjektivität der GmbH weiterhin bestehen bleibt und auch bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht bleiben. Im Liquidationsstadium [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die Beendigung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)</strong></h2>
<p>Die Auflösung einer GmbH führt grundsätzlich nicht automatisch zu ihrer Beendigung. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft vielmehr in das Stadium der Abwicklung, also in das sogenannte Liquidationsstadium, ein. Das bedeutet, dass die Rechtssubjektivität der GmbH weiterhin bestehen bleibt und auch bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht bleiben. Im Liquidationsstadium werden sämtliche Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft abgewickelt. Ziel ist die wirtschaftliche Beendigung der Gesellschaft und schließlich ihre Löschung im Firmenbuch. Erst mit der endgültigen Löschung aus dem Firmenbuch endet die rechtliche Existenz der GmbH.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine GmbH kann aus gesetzlich vorgesehenen (§ 84 Abs 1 GmbHG) oder aus vertraglich vereinbarten Gründen (§ 84 Abs 2 GmbHG) aufgelöst werden. Gesetzliche Auflösungsgründe sind insbesondere der Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeit, ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss, eine Verschmelzung, die Eröffnung eines Konkursverfahrens, eine verwaltungsbehördliche Verfügung oder ein Beschluss des Handelsgerichts. Letzteres kommt etwa dann in Betracht, wenn gesellschaftsvertragliche Bestimmungen über die Firma, die Höhe des Stammkapitals oder den Unternehmensgegenstand fehlen oder wenn der Unternehmensgegenstand rechts- oder sittenwidrig ist. Auch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=b950075f-24be-4238-a861-ab1c7179cfdf&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=6Ob4%2f08v&amp;Dokumentnummer=JJT_20080707_OGH0002_0060OB00004_08V0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 6 Ob 4/08v</a>) kann zu einer Auflösung führen. Weitere gesetzlich normierte Auflösungsgründe sind die Verstaatlichung, die Umwandlung sowie die Aufspaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag zusätzliche Auflösungsgründe vereinbart werden. Eine<a href="https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/beendigung-og/"> Auflösungsklage gemäß § 133 UGB</a> analog wird von der Rechtsprechung allerdings abgelehnt (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ac7ad886-eeeb-4c92-a502-d6f856f8fb0b&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=3Ob57%2f00d&amp;Dokumentnummer=JJT_20010129_OGH0002_0030OB00057_00D0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 3 Ob 57/00d</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer GmbH</strong></h2>
<p>Gesellschafter:innen können ihre Gesellschafterstellung auch verlieren, ohne dass die GmbH aufgelöst wird. Dies kann etwa durch die Übertragung der Gesellschafterstellung – also des Geschäftsanteils –, durch eine Kapitalherabsetzung, durch einen Ausschluss im Weg des Kaduzierungsverfahrens, durch den Ausschluss von Minderheitsgesellschafter:innen, durch einen Ausschluss aus wichtigem Grund oder durch den Austritt der Gesellschafter:in selbst erfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus verlieren Gesellschafter:innen ihre Stellung auch dann, wenn die GmbH nach ihrer Auflösung und Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Ausschluss einer Gesellschafter:in aus wichtigem Grund setzt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=c104c11e-fdb4-4aac-9907-bb4423d07862&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInEat=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=6Ob657%2f95&amp;Dokumentnummer=JJT_19960222_OGH0002_0060OB00657_9500000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 6 Ob 657/95</a>). Fehlt eine solche Bestimmung, ist ein Ausschluss aus wichtigem Grund unzulässig. Kommt es zu einem rechtmäßigen Ausschluss, muss entweder eine Kapitalherabsetzung durchgeführt werden oder die übrigen Gesellschafter:innen übernehmen den Geschäftsanteil der ausscheidenden Gesellschafter:in. Auch ein Austritt bzw eine Kündigung durch die Gesellschafter:in selbst ist – ebenso wie der Ausschluss aus wichtigem Grund – nur dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gesellschaftsvertrag können darüber hinaus nähere Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschafter:innen getroffen werden, etwa zur Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter:in.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<item>
		<title>Einfach Gesellschaftsrecht: Die Beendigung der KG und das Ausscheiden ihrer Gesellschafter</title>
		<link>https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/beendigung-der-kg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 11:58:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§161 UGB Kommanditgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung bei Ausscheiden aus KG]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung KG ohne Komplementär]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer KG]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung einer Kommanditgesellschaft Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Fortführung KG nach Tod eines Gesellschafters]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterwechsel KG Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht Österreich KG]]></category>
		<category><![CDATA[KG Auflösung Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Kommanditgesellschaft Beendigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kommanditist Haftung KG]]></category>
		<category><![CDATA[Komplementär Haftung KG]]></category>
		<category><![CDATA[Tod eines Gesellschafters KG Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Vererbung Kommanditanteil Österreich]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Beendigung der Kommanditgesellschaft (KG) Die Beendigung einer Kommanditgesellschaft, kurz KG, richtet sich nach § 161 UGB. Diese Bestimmung verweist auf die für offene Gesellschaften geltenden Regelungen. Daher erfolgt die Auflösung einer KG im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie bei einer offenen Gesellschaft. Eine KG kann aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. &#160; Ein [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die Beendigung der Kommanditgesellschaft (KG)</strong></h2>
<p>Die Beendigung einer Kommanditgesellschaft, kurz KG, richtet sich nach § 161 UGB. Diese Bestimmung verweist auf die für <a href="https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/beendigung-og/">offene Gesellschaften</a> geltenden Regelungen. Daher erfolgt die Auflösung einer KG im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie bei einer offenen Gesellschaft. Eine KG kann aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Gründen aufgelöst werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein besonders wichtiger Fall liegt vor, wenn keine Komplementär:in mehr vorhanden ist. Komplementär:innen sind jene Gesellschafter:innen, die persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften. Scheidet die letzte unbeschränkt haftende Person aus, führt das grundsätzlich zur Auflösung der KG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt jedoch Ausnahmen: Eine KG kann trotz Ausscheidens einer Komplementär:in weiterbestehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall kann entweder die Erb:in der ausgeschiedenen Gesellschafter:in oder eine andere Person als neue Komplementär:in in die Gesellschaft eintreten. Auch eine bisherige Kommanditist:in – also eine beschränkt haftende Gesellschafter:in – kann diese Rolle übernehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Scheiden nicht die Komplementär:innen, sondern alle Kommanditist:innen aus, kann die Gesellschaft ebenfalls fortgesetzt werden – allerdings nur dann, wenn zumindest zwei Komplementär:innen verbleiben. In diesem Fall wird die KG als offene Gesellschaft (OG) weitergeführt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verstirbt eine Komplementär:in, wird die KG grundsätzlich aufgelöst. Stirbt hingegen eine Kommanditist:in, bleibt die Gesellschaft bestehen. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthalten (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6446a59b-02b1-46e5-8107-f030b72acefa&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=True&amp;SearchInAvn=True&amp;SearchInAvsv=True&amp;SearchInBegut=True&amp;SearchInBgblAlt=True&amp;SearchInBgblAuth=True&amp;SearchInBgblPdf=True&amp;SearchInBks=True&amp;SearchInBundesnormen=True&amp;SearchInBvb=True&amp;SearchInBvwg=True&amp;SearchInDok=True&amp;SearchInDsk=True&amp;SearchInErlaesse=True&amp;SearchInGbk=True&amp;SearchInGemeinderecht=True&amp;SearchInGemeinderechtAuth=True&amp;SearchInJustiz=True&amp;SearchInKmGer=True&amp;SearchInLandesnormen=True&amp;SearchInLvwg=True&amp;SearchInLgbl=True&amp;SearchInLgblNO=True&amp;SearchInLgblAuth=True&amp;SearchInMrp=True&amp;SearchInNormenliste=True&amp;SearchInPruefGewO=True&amp;SearchInPvak=True&amp;SearchInRegV=True&amp;SearchInSpg=True&amp;SearchInUbas=True&amp;SearchInUmse=True&amp;SearchInUpts=True&amp;SearchInUvs=True&amp;SearchInVbl=True&amp;SearchInVerg=True&amp;SearchInVfgh=True&amp;SearchInVwgh=True&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=3Ob2135%2f96h&amp;Dokumentnummer=JJT_19980311_OGH0002_0030OB02135_96H0000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 3 Ob 2135/96h</a>).</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer KG</strong></h2>
<p>Für das Ausscheiden von Gesellschafter:innen aus einer KG gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei einer <a href="https://www.huegel.cc/blog/gesellschaftsrecht/beendigung-og/">offenen Gesellschaft</a>. Sowohl Komplementär:innen als auch Kommanditist:innen können freiwillig oder unfreiwillig aus der Gesellschaft ausscheiden. Ein Ausschluss gegen den Willen einer Gesellschafter:in ist jedoch nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dafür müssen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ausschlussklage erfüllt sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Scheidet eine Kommanditist:in aus der KG aus, besteht Anspruch auf eine Abfindung. Das bedeutet, dass die Gesellschaft jener Gesellschafter:in jenen Betrag zahlen muss, den diese Person erhalten hätte, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgelöst worden wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verstirbt eine Kommanditist:in, wird die KG nicht aufgelöst, sondern mit dem Nachlass bzw. den Erb:innen fortgeführt. Der Kommanditanteil ist daher grundsätzlich vererblich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Einfach Gesellschaftsrecht: Die Beendigung der OG und das Ausscheiden ihrer Gesellschafter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 10:30:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung offene Gesellschaft Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Ausscheiden Gesellschafter OG]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung einer OG]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter Ausscheiden OG]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht OG Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsvertrag OG Auflösung]]></category>
		<category><![CDATA[offene Gesellschaft Auflösung]]></category>
		<category><![CDATA[OG Auflösung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Beendigung der offenen Gesellschaft (OG) Damit eine offene Gesellschaft (OG) aufgelöst werden kann, muss einer der in § 131 UGB angeführten Auflösungsgründe vorliegen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Auflösungsgründe, die im Folgenden etwas näher beleuchtet werden. &#160; Im Gesellschaftsvertrag kann eine vereinbarte Dauer für die Gesellschaft vereinbart werden – bei diesem Endtermin kann [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Die Beendigung der offenen Gesellschaft (OG)</strong></h2>
<p>Damit eine offene Gesellschaft (OG) aufgelöst werden kann, muss einer der in § 131 UGB angeführten Auflösungsgründe vorliegen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Auflösungsgründe, die im Folgenden etwas näher beleuchtet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gesellschaftsvertrag kann eine vereinbarte Dauer für die Gesellschaft vereinbart werden – bei diesem Endtermin kann es sich um ein bestimmtes Datum oder auch ein bestimmtes Ereignis handeln. In diesem Fall wird die Gesellschaft durch den Ablauf der festgelegten Zeit beendet. Auch durch Beschluss der Gesellschafter:innen kann eine Gesellschaft aufgelöst werden. Dieser bedarf der Einstimmigkeit, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgehalten ist. Auch bezüglich der Wirksamkeit der Auflösung kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wann diese eintritt – ist nichts festgelegt, dann ist die Auflösung grundsätzlich im Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt ebenfalls zur Auflösung. Dasselbe kann auch für die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Gesellschafter:in gelten, jedoch wird meist in der Praxis für diesen Fall vorgesehen, dass dieser Auflösungsgrund nur zum Ausscheiden dieser Gesellschafter:in führt, sodass die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschafter:innen weiterbesteht. Neben diesem Auflösungsgrund löst auch der Tod einer Gesellschafter:in die Beendigung der Gesellschaft nach § 131 UGB aus, wobei auch hier anderes im Gesellschaftervertrag festgehalten werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein weiterer Beendigungsgrund ist die Kündigung – sowohl Gesellschafter:innen als auch Privatgläubiger:innen haben die Möglichkeit, die Gesellschaft zu kündigen <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea163fad-76f4-4368-afee-d50ef9d65f82&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=&amp;SearchInAvn=&amp;SearchInAvsv=&amp;SearchInBegut=&amp;SearchInBgblAlt=&amp;SearchInBgblAuth=&amp;SearchInBgblPdf=&amp;SearchInBks=&amp;SearchInBundesnormen=&amp;SearchInBvb=&amp;SearchInBvwg=&amp;SearchInDok=&amp;SearchInDsk=&amp;SearchInErlaesse=&amp;SearchInGbk=&amp;SearchInGemeinderecht=&amp;SearchInGemeinderechtAuth=&amp;SearchInJustiz=&amp;SearchInKmGer=&amp;SearchInLandesnormen=&amp;SearchInLvwg=&amp;SearchInLgbl=&amp;SearchInLgblNO=&amp;SearchInLgblAuth=&amp;SearchInMrp=&amp;SearchInNormenliste=&amp;SearchInPruefGewO=&amp;SearchInPvak=&amp;SearchInRegV=&amp;SearchInSpg=&amp;SearchInUbas=&amp;SearchInUmse=&amp;SearchInUpts=&amp;SearchInUvs=&amp;SearchInVbl=&amp;SearchInVerg=&amp;SearchInVfgh=&amp;SearchInVwgh=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=6Ob28%2f18p&amp;Dokumentnummer=JJT_20180228_OGH0002_0060OB00028_18P0000_000" target="_blank" rel="noopener">(OGH 6 Ob 28/18p)</a>. Die Kündigung führt allerdings nur zur Auflösung, nicht aber zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wandelt sich daher in eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft und dient dadurch nur noch dazu, das vorhandene Vermögen in liquide Mittel umzuwandeln und zu verteilen. Zu guter Letzt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einer Gesellschafter:in ein Antrag auf Auflösung bei Gericht eingebracht werden. Die Gesellschaft wird in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben den gesetzlichen Auflösungsgründen gibt es auch vertragliche Auflösungsgründe, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden können (zB außerordentliches Kündigungsrecht oder Auflösung der OG bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer OG</strong></h2>
<p>Eine Gesellschafter:in kann auch ohne Auflösung einer Gesellschaft aus dieser ausscheiden. Das Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer OG kann freiwillig oder unfreiwillig sein. Ersteres ist nur möglich, wenn alle Gesellschafter:innen zustimmen oder wenn im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Austrittskündigung – meist unter Setzung einer Kündigungsfrist – vorgesehen ist. Für den zweiten Fall müssen die Voraussetzungen der Ausschlussklage nach § 140 UGB vorliegen: Es muss ein personenbezogener wichtiger Grund iSd § 133 UGB vorliegen (zB Verletzung des Wettbewerbsverbots oder Missachtung von Geschäftsführungspflichten; <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=05e2cbc4-1dfb-45e7-84a7-b67803bed8ba&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Gesamtabfrage&amp;SearchInAsylGH=True&amp;SearchInAvn=True&amp;SearchInAvsv=True&amp;SearchInBegut=True&amp;SearchInBgblAlt=True&amp;SearchInBgblAuth=True&amp;SearchInBgblPdf=True&amp;SearchInBks=True&amp;SearchInBundesnormen=True&amp;SearchInBvb=True&amp;SearchInBvwg=True&amp;SearchInDok=True&amp;SearchInDsk=True&amp;SearchInErlaesse=True&amp;SearchInGbk=True&amp;SearchInGemeinderecht=True&amp;SearchInGemeinderechtAuth=True&amp;SearchInJustiz=True&amp;SearchInKmGer=True&amp;SearchInLandesnormen=True&amp;SearchInLvwg=True&amp;SearchInLgbl=True&amp;SearchInLgblNO=True&amp;SearchInLgblAuth=True&amp;SearchInMrp=True&amp;SearchInNormenliste=True&amp;SearchInPruefGewO=True&amp;SearchInPvak=True&amp;SearchInRegV=True&amp;SearchInSpg=True&amp;SearchInUbas=True&amp;SearchInUmse=True&amp;SearchInUpts=True&amp;SearchInUvs=True&amp;SearchInVbl=True&amp;SearchInVerg=True&amp;SearchInVfgh=True&amp;SearchInVwgh=True&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=3Ob553%2f55&amp;Dokumentnummer=JJT_19560713_OGH0002_0030OB00553_5500000_000" target="_blank" rel="noopener">OGH 3 Ob 553/55</a>) und die Ausschlussklage muss das letzte mögliche Mittel sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 UGB liegt vor, wenn eine Fortsetzung der OG mit dieser Gesellschafter:in unmöglich oder unzumutbar, mit den übrigen Gesellschafter:innen aber möglich ist. Es braucht allerdings kein Verschulden der auszuschließenden Gesellschafter:in, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, jedoch liegt im Falle eines Verschuldens meist ein wichtiger Grund vor. Da der Ausschluss aus der Gesellschaft ein schwerwiegender Eingriff ist, muss es sich um eine ultima ratio handeln – das bedeutet, es darf also keine andere Maßnahme zielführend sein. Oft kann es schon reichen, der Gesellschafter:in die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zu entziehen, anstatt diese sofort auszuschließen. Neben den genannten Voraussetzungen braucht es außerdem eine Klage sämtlicher Gesellschafter:innen bei Gericht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Gesellschaftsvertrag kann das Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 140 UGB jedoch an die Unternehmensinteressen angepasst werden. Unter anderem können bestimmte Gründe bereits als wichtige Gründe festgelegt und anstelle einer Ausschlussklage kann ein Ausschließungsbeschluss bzw eine Ausschließungserklärung vorgesehen werden. Hier besteht somit etwas mehr Gestaltungsspielraum.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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		<title>Mietrecht aktuell: Was sich ab 2026 für Mieter ändert</title>
		<link>https://www.huegel.cc/mietrecht/mietrecht-aktuell-aenderungen2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Vinzenz Antensteiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Feb 2026 10:27:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5. MILG]]></category>
		<category><![CDATA[Inflationsanpassung Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Kategoriemiete Anpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietpreisbremse Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Novelle 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Österreich 2026]]></category>
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		<category><![CDATA[OGH Wertsicherungsklausel]]></category>
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		<category><![CDATA[Rückforderung Mietzins Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung Mietzins Rückforderung]]></category>
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					<description><![CDATA[&#160; Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) bringt der österreichische Gesetzgeber umfassende Änderungen im Mietrecht auf den Weg, die ab dem 1. Jänner 2026 in Kraft treten sollen. Ziel des Gesetzes ist es, auf die in den letzten Jahren stark gestiegenen Mietpreise zu reagieren, Mieterinnen und Mieter vor übermäßigen Belastungen durch automatische Wertsicherungen zu [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) bringt der österreichische Gesetzgeber umfassende Änderungen im Mietrecht auf den Weg, die ab dem 1. Jänner 2026 in Kraft treten sollen. Ziel des Gesetzes ist es, auf die in den letzten Jahren stark gestiegenen Mietpreise zu reagieren, Mieterinnen und Mieter vor übermäßigen Belastungen durch automatische Wertsicherungen zu schützen und rechtliche Klarheit bei bestehenden Unsicherheiten zu schaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Neuregelung der Wertsicherung: Jährlich, gedeckelt und transparenter</strong></h2>
<p>Ein zentrales Element des Gesetzes ist die neue Regelung zur Wertsicherung von Mieten. In vielen Mietverträgen ist derzeit festgelegt, dass der Mietzins automatisch an die Inflation angepasst wird. Diese sogenannten Wertsicherungsklauseln haben in den letzten Jahren zu deutlichen Mietsteigerungen geführt, da sie direkt an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt sind. Künftig soll diese Valorisierung nur noch einmal jährlich, nämlich zum 1. April, möglich sein. Zudem wird gesetzlich festgelegt, in welchem Ausmaß eine Anpassung überhaupt zulässig ist.</p>
<p>Für das Jahr 2026 darf die Miete höchstens um ein Prozent, für 2027 um zwei Prozent steigen. Ab dem Jahr 2028 wird eine allgemeine Obergrenze von drei Prozent eingeführt. Sollte die Inflation darüber liegen, wird der übersteigende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt. Diese Mietpreisbremse gilt nicht nur für neue Verträge, sondern auch für viele bereits bestehende Mietverhältnisse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Pflicht zur einfachen Gestaltung von Wertsicherungsklauseln</strong></h2>
<p>Neu ist auch, dass künftig eine gesetzeskonforme Wertsicherung besonders einfach vereinbart werden kann. Es reicht bereits ein kurzer Hinweis im Vertrag – etwa „wertgesichert gemäß § 1 Abs 2 Mieten-Wertsicherungsgesetz“ – um sich auf das gesetzlich vorgesehene Berechnungsmodell zu berufen. Dadurch sollen Unsicherheiten bei der Formulierung vermieden und Streitigkeiten vor Gericht reduziert werden. Auch für bestehende Verträge wird das neue Modell ab 2026 zur Anwendung kommen, wobei Valorisierungen automatisch auf den 1. April verschoben und in ihrer Höhe entsprechend begrenzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Längere Mindestbefristung bei gewerblichen Vermietern</strong></h2>
<p>Eine weitere wichtige Änderung betrifft befristete Mietverhältnisse. Wer eine Wohnung von einer gewerblichen Vermieter:in mietet, also etwa von einer Hausverwaltung oder einem Bauträger, wird künftig besser vor kurzfristigen Vertragslaufzeiten geschützt. Die bisher übliche Mindestbefristung von drei Jahren wird auf fünf Jahre verlängert. Auch Vertragsverlängerungen und gesetzliche Erneuerungen befristeter Verträge müssen bei gewerblichen Vermieter:innen künftig mindestens fünf Jahre betragen. Damit soll mehr Stabilität und Planbarkeit für Mieter:innen geschaffen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Deckelung bei Richtwert- und Kategoriemieten</strong></h2>
<p>Nicht nur vertraglich vereinbarte Mieten werden gedeckelt, sondern auch gesetzlich geregelte Mieten wie etwa die Richtwertmieten oder die sogenannten Kategoriebeträge. Auch hier dürfen die jährlichen Anpassungen ab 2026 nur noch im begrenzten Ausmaß erfolgen. Die Erhöhung ist im Jahr 2026 auf ein Prozent und im Jahr 2027 auf zwei Prozent begrenzt. Ab 2028 gilt eine generelle Obergrenze von drei Prozent. Wird dieser Schwellenwert überschritten, darf der übersteigende Teil ebenfalls nur zur Hälfte angerechnet werden. Dadurch wird die Mietentwicklung auch in diesen Bereichen besser kontrolliert und für Mieter:innen berechenbarer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Begrenzte Rückforderungen bei unwirksamen Klauseln in Altverträgen</strong></h2>
<p>In vielen bestehenden Verträgen finden sich Wertsicherungsklauseln, die nach aktueller Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam sein könnten. Bislang war unklar, ob und wie lange Mieter:innen zu viel gezahlte Miete rückfordern dürfen. Ab 2026 gilt nun: Bei sogenannten Altverträgen, also Verträgen, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, sind Rückforderungen auf die letzten fünf Jahre beschränkt. Zusätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der Unwirksamkeit. Ausgenommen sind allerdings Fälle, in denen die Klausel missbräuchlich im Sinne des EU-Verbraucherschutzrechts war oder bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig ist. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einerseits Rückforderungen auf ein sachgerechtes Maß begrenzen, andererseits aber auch unionsrechtliche Vorgaben einhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz schafft der Gesetzgeber einen neuen Rahmen für eine kontrollierte Entwicklung von Mieten in Österreich. Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, sowohl die Position von Mieter:innen zu stärken als auch mehr rechtliche Klarheit für Vermieter:innen zu schaffen. Für alle Beteiligten empfiehlt es sich, bestehende Mietverträge frühzeitig zu überprüfen und künftige Vereinbarungen an die neuen Vorgaben anzupassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sie haben noch Fragen? </strong><strong>Rechtsanwalt Mag. Hanns D. Hügel</strong> unterstützt Sie gerne bei allen Arbeitsrechtlichen, Erbrechtlichen, Wirtschaftsrechtlichen, Medienrechtlichen und Mietrechtlichen Fragen. Einen Termin — egal ob vor Ort in Mödling oder online – können sie gleich <a href="https://www.huegel.cc/kontakt/?doing_wp_cron=1768299870.7863650321960449218750#terminbuchung">hier</a> vereinbaren.</p>
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<p><strong>Hinweis</strong>: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.</p>
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