Das neue Gewährleistungsrecht

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Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen: Die allgemeine Gewährleistungsfrist ab Übergabe der beweglichen Sache beträgt wie bisher zwei Jahre (bei Immobilien weiterhin drei Jahre) und wird durch die Neuregelung um eine zusätzliche Verjährungsfrist von drei Monaten erweitert. Für Rechtsmängel (Beispiel: Es wird eine fremde Sache verkauft) beträgt die Gewährleistungsfrist ebenso zwei Jahre. Der Unternehmer hat auch für […]

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