Recht muss gerecht sein! Doch Gerechtigkeit liegt immer im Auge des Betrachters. Wenn Recht nicht immer gerecht ist, wozu existiert es? Vielleicht hilft ein Paragraph? Das seit 1812 in Geltung stehende Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz „ABGB“) gibt in den Paragraphen 6 und 7 Auskunft darüber, wie Gesetze grundsätzlich auszulegen sind.
§ 6 bestimmt, dass 1. der Wortlaut des Gesetzes, 2. die Systematik unseres Rechtssystems und 3. die Absicht des Gesetzgebers für die Auslegung von Gesetzen relevant sind. Wie aber kommen wir zu einem Ergebnis, wenn diese Schritte nicht aus- reichen, um einen konkreten Fall möglichst sauber zu lösen? § 7 bestimmt sinngemäß, dass bei einem Sachverhalt, der vom betreffenden Gesetz unvollständig geregelt ist, Analogien aus anderen Gesetzen und der Rechtsordnung insgesamt geschlossen werden sollen. Was ist für unser Gerechtigkeitsempfinden daraus zu gewinnen? Zunächst liefert uns der Gesetzgeber zumindest eine nachvollziehbare Methode, die grundsätzlich für alle Fälle gültig ist. Gerichte und Behörden haben sich bei der Auslegung von Gesetzen zumindest implizit an diese Schritte zu halten.
Diese Auslegungsgrundsätze werden schließlich von den Säulen unserer Rechtsordnung getragen und konkretisiert: Von der Bundesverfassung der Republik Österreich und dem Recht der Europäischen Union. Kein Auslegungsergebnis – egal in welchem Rechtsgebiet – darf den Grundsätzen dieser Rechts- quellen widersprechen. Und sind diese Rechtsquellen gerecht und werden sie gerecht ausgelegt? Hier scheiden sich die Geister und somit stehen wir wieder dort, wo wir angefangen haben.
Artikel 7 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz statuiert im ersten Satz, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Gleichheit klingt gut und verrät uns wohl ein wenig darüber, was unsere Verfassung und die Verfassungen sämtlicher demokratischer Staaten als gerecht empfinden: Die Gleichbehandlung aller Menschen.
Doch werden wir immer gleich behandelt und wer soll das gewährleisten? Was ist überhaupt Gleichbehandlung? Zunächst hat der Gesetzgeber Bestimmungen zu schaffen, die etwa dem Gleichheitsprinzip gerecht werden. Für den Einzelfall entscheiden Gerichte und Behörden. Gerichte weisen den Gesetzgeber in die Schranken, denn der Verfassungsgerichtshof wacht über die Verfassungskonformität der Gesetze und Verordnungen. In einer nicht ganz unbedeutenden Nebenrolle mischen Rechtsanwälte bei der Gerechtigkeitsfindung mit, indem sie die Fälle ihrer Klienten notfalls bis zum Verfassungsgerichtshof „bringen“.
Auch wenn das Ideal der Gerechtigkeit nie vollkommen erfüllt wird, haben wir ein System entwickelt, in welchem zum Beispiel der Grundeigentümer ein Bauverbot der Gemeinde beim VfGH „kippen“ kann und demokratische Mitbewerber Wahlen erfolgreich anfechten können. Der deutsche Soziologe Luhmann sprach von „Legitimation durch Verfahren“. Das Recht soll in einer immer komplexer werdenden Gesellschaft Gerechtigkeit durch ein gerechtes Verfahren gewährleisten. Immerhin.