DISTRICT MAGAZIN

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1. April 2025

Der ewige Gutschein

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Gutscheine sind zu Weihnachten beliebt, oft ein Verlegenheitsgeschenk. Manchmal macht es einem der Beschenkte auch nicht leicht. Jedenfalls geraten Gutscheine gern in Vergessenheit. Anders ist es schwer zu erklären, dass sich die österreichischen Höchstgerichte schon mehrfach mit der Einlösedauer von Gutscheinen auseinandergesetzt haben.

Grundsätzlich ist bei Gutscheinen von einer Gültigkeitsdauer von 30 Jahren auszugehen. Manche Unternehmen beschränken die Einlösefrist auf wenige Jahre. Ist diese Frist zu kurz, betrachtet der oberste Gerichtshof (OGH) eine solche Bestimmung als unzulässig, außer triftige Gründe sprechen für eine die Zulässigkeit einer kürzeren Frist. Ein Online-Vermittler von Themengutscheinen setzte Gutscheininhabern zB eine Einlösefrist von zwei Jahren. Diese Frist war gemäß OGH zu kurz und somit war der Gutschein nach Ablauf von zwei Jahren noch einlösbar. Auch ein deutscher Anbieter von Erlebnisgutscheinen musste feststellen, dass die grundlose Befristung der Einlösechance von Gutscheinen auf drei Jahre nicht zulässig ist.

Anders verhält es sich, wenn eine Rückzahlungsmöglichkeit in Höhe des Gutscheinwerts besteht. In solchen Fällen kann die beschränkte Einlösbarkeit der konkreten Leistung zulässig sein. Überhaupt kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Im Ergebnis kann also auch ein nach Jahren gefundener Gutschein noch werthaltig sein. Grundsätzlich bis zu 30 Jahren.

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