Die Beendigung der offenen Gesellschaft (OG)
Damit eine offene Gesellschaft (OG) aufgelöst werden kann, muss einer der in § 131 UGB angeführten Auflösungsgründe vorliegen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Auflösungsgründe, die im Folgenden etwas näher beleuchtet werden.
Im Gesellschaftsvertrag kann eine vereinbarte Dauer für die Gesellschaft vereinbart werden – bei diesem Endtermin kann es sich um ein bestimmtes Datum oder auch ein bestimmtes Ereignis handeln. In diesem Fall wird die Gesellschaft durch den Ablauf der festgelegten Zeit beendet. Auch durch Beschluss der Gesellschafter:innen kann eine Gesellschaft aufgelöst werden. Dieser bedarf der Einstimmigkeit, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgehalten ist. Auch bezüglich der Wirksamkeit der Auflösung kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wann diese eintritt – ist nichts festgelegt, dann ist die Auflösung grundsätzlich im Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt ebenfalls zur Auflösung. Dasselbe kann auch für die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Gesellschafter:in gelten, jedoch wird meist in der Praxis für diesen Fall vorgesehen, dass dieser Auflösungsgrund nur zum Ausscheiden dieser Gesellschafter:in führt, sodass die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschafter:innen weiterbesteht. Neben diesem Auflösungsgrund löst auch der Tod einer Gesellschafter:in die Beendigung der Gesellschaft nach § 131 UGB aus, wobei auch hier anderes im Gesellschaftervertrag festgehalten werden kann.
Ein weiterer Beendigungsgrund ist die Kündigung – sowohl Gesellschafter:innen als auch Privatgläubiger:innen haben die Möglichkeit, die Gesellschaft zu kündigen (OGH 6 Ob 28/18p). Die Kündigung führt allerdings nur zur Auflösung, nicht aber zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wandelt sich daher in eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft und dient dadurch nur noch dazu, das vorhandene Vermögen in liquide Mittel umzuwandeln und zu verteilen. Zu guter Letzt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einer Gesellschafter:in ein Antrag auf Auflösung bei Gericht eingebracht werden. Die Gesellschaft wird in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst.
Neben den gesetzlichen Auflösungsgründen gibt es auch vertragliche Auflösungsgründe, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden können (zB außerordentliches Kündigungsrecht oder Auflösung der OG bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses).
Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer OG
Eine Gesellschafter:in kann auch ohne Auflösung einer Gesellschaft aus dieser ausscheiden. Das Ausscheiden einer Gesellschafter:in aus einer OG kann freiwillig oder unfreiwillig sein. Ersteres ist nur möglich, wenn alle Gesellschafter:innen zustimmen oder wenn im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Austrittskündigung – meist unter Setzung einer Kündigungsfrist – vorgesehen ist. Für den zweiten Fall müssen die Voraussetzungen der Ausschlussklage nach § 140 UGB vorliegen: Es muss ein personenbezogener wichtiger Grund iSd § 133 UGB vorliegen (zB Verletzung des Wettbewerbsverbots oder Missachtung von Geschäftsführungspflichten; OGH 3 Ob 553/55) und die Ausschlussklage muss das letzte mögliche Mittel sein.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 UGB liegt vor, wenn eine Fortsetzung der OG mit dieser Gesellschafter:in unmöglich oder unzumutbar, mit den übrigen Gesellschafter:innen aber möglich ist. Es braucht allerdings kein Verschulden der auszuschließenden Gesellschafter:in, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, jedoch liegt im Falle eines Verschuldens meist ein wichtiger Grund vor. Da der Ausschluss aus der Gesellschaft ein schwerwiegender Eingriff ist, muss es sich um eine ultima ratio handeln – das bedeutet, es darf also keine andere Maßnahme zielführend sein. Oft kann es schon reichen, der Gesellschafter:in die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zu entziehen, anstatt diese sofort auszuschließen. Neben den genannten Voraussetzungen braucht es außerdem eine Klage sämtlicher Gesellschafter:innen bei Gericht.
Im Gesellschaftsvertrag kann das Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 140 UGB jedoch an die Unternehmensinteressen angepasst werden. Unter anderem können bestimmte Gründe bereits als wichtige Gründe festgelegt und anstelle einer Ausschlussklage kann ein Ausschließungsbeschluss bzw eine Ausschließungserklärung vorgesehen werden. Hier besteht somit etwas mehr Gestaltungsspielraum.
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