Davon unberührt bleiben jedoch Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis, die bereits entstanden sind. Diese gehen auf die Erben über.
Dazu zählen insbesondere:
- der Anspruch des Beauftragten auf Entlohnung für bereits erbrachte Leistungen,
- sowie die Ansprüche des Auftraggebers auf Herausgabe des durch den Auftrag erzielten Nutzens
- und auf Rechnungslegung.
Die Ausnahme ist der Auftrag auf den Tod:
Ein Auftrag kann ausdrücklich über den Tod des Auftraggebers hinaus wirksam bleiben, wenn dies vereinbart wurde („Auftrag auf den Tod“). In einem solchen Fall erlöschen Auftrag und allenfalls erteilte Vollmacht nicht mit dem Ableben des Geschäftsherrn.
OGH-Urteil: 3 Ob 149/18k
Auftrag auf den Tod
Ein Auftrag auf den Todesfall liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand zu Lebzeiten des Übergebers übergeben wird, verbunden mit der Weisung, diesen nach dem Ableben des Übergebers an eine dritte Person weiterzugeben
Wird vereinbart, dass der Auftrag erst mit dem Tod des Geschäftsherrn wirksam werden soll (sogenannter „postmortaler Auftrag“ (§ 1022 ABGB), so ist dies grundsätzlich zulässig.
Ein solcher Auftrag kann sich auf die Verwaltung der Verlassenschaft oder von Teilen davon beziehen.
Nicht zulässig ist hingegen ein Auftrag, der Angelegenheiten betrifft, bei denen die Erben nicht in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintreten.
Insbesondere ist es unzulässig, mittels eines solchen Auftrags eine Person zum Vertreter der Erben im Verlassenschaftsverfahren zu bestellen (z. B. in Form eines sogenannten „Abhandlungspflegers“).
Ein zulässiger Anwendungsfall eines postmortalen Auftrags ist etwa die Bestellung eines verwaltenden Testamentsvollstreckers (§ 816 ABGB), der mit der Durchführung letztwilliger Verfügungen und der Verwaltung des Nachlasses betraut wird.
Formvorschriften
Ein klassisches Beispiel für den Auftrag auf den Tod ist ein Schenkungsvertrag auf den Tod.
Dabei muss ein Notariatsakt abgeschlossen werden damit dieser gültig ist, da er ein zweiseitiger Vertrag ist. (§ 603 ABGB)
Der Geschenkgeber sagt zu, dem Geschenknehmer einen bestimmten Teil seines Vermögens unentgeltlich zu übertragen, wobei diese Zuwendung erst mit seinem Ableben wirksam werden soll. Da es sich dabei um eine Schenkung auf den Todesfall handelt, ist ein vertraglich vorbehaltenes Widerrufsrecht rechtlich nicht zulässig.
Die Schenkung wird erst mit dem Tod des Geschenkgebers wirksam. Dennoch ist der Geschenkgeber bereits zu Lebzeiten rechtlich an die Schenkung gebunden und kann sie nicht einseitig widerrufen, da es sich um einen zweiseitig verbindlichen Vertrag handelt.
OGH-Urteil: 6Ob82/24p