Einfach Erbrecht: Erbunwürdigkeit Teil 1

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Hanns D. Hügel, Antonella Kasperowski

Erstellt am 15. September 2025

Tritt der Todesfall ein, stellt sich aus erbrechtlicher Sicht die Frage, wer erbt und ob dem Erbantritt ein Hindernis entgegensteht. Das österreichische Erbrecht regelt genau, wer in welcher Reihenfolge erbrechtliche Ansprüche hat und unter welchen Umständen jemand enterbt oder erbunwürdig wird. Im folgenden Beitrag beleuchten wir die gesetzliche Erbfolge, das testamentarische Erbrecht und die Erbunwürdigkeit.

Das gesetzliche Erbrecht

Ein Berufungsgrund ist zunächst das Gesetz, wobei dieses nur zur Anwendung kommt, wenn der Verstorbene erbrechtlich nicht vorgesorgt hat. Das gesetzliche Erbrecht ist auch anwendbar, wenn ein Testament nicht die gesamt Vermögensnachfolge regelt oder wenn Erb:innen nicht erben können (zB weil sie vorverstorben oder erbunwürdig sind).

Als gesetzliche Erb:innen sind zunächst die näheren Verwandten sowie die Ehegatt:innen bzw eingetragene Partner:innen der Verstorbenen vorgesehen (§ 730 ABGB). Können diese die Verlassenschaft nicht erwerben, etwa weil keine erbberechtigten Angehörigen vorhanden sind, hat auch die Lebensgefährt:in ein Erbrecht (§ 748 ABGB). Kommt auch die Lebensgefährt:in nicht zum Zug, können ausnahmsweise Vermächtnisnehmer:innen – also Personen, denen der Verstorbene nur einzelne Teile des Vermögens zugewiesen hat – gemäß § 749 ABGB zur Erbschaft gelangen. Wenn zuletzt auch diese Möglichkeit entfällt, ist die Verlassenschaft als erblos zu erklären. In diesem Fall fällt die Verlassenschaft dem Staat zu.

Das testamentarische Erbrecht

Eine sogenannte letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) ist eine einseitige Willenserklärung zu Lebzeiten, in der die Vermögensnachfolge – mit gewissen Einschränkungen – festgelegt werden kann. Die häufigste letztwillige Verfügung, das Testament, liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen als Gesamtrechtsnachfolger:innen eingesetzt werden. Für die Rechtswirksamkeit einer letztwilligen Verfügung müssen strenge Formvorschriften eingehalten werden und weitere Voraussetzungen vorliegen (zB Testierfähigkeit: Beim Verfassen des Testaments muss die verfügende Person zurechnungsfähig sein).

Wird in einem Testament nur eine Person als Erb:in eingesetzt, übernimmt diese allein die gesamte Rechtsstellung der Verstorbenen– sie ist Alleinerb:in. Erben hingegen mehrere Personen, handelt es sich um Miterb:innen, die nach Quoten erben. Diese Erbanteile sind ideeller Natur, das heißt sie beziehen sich nicht auf konkrete Gegenstände, sondern auf rechnerische Bruchteile des gesamten Vermögens des Verstorbenen. Die Rechte und Pflichten des Verstorbenen gehen daher anteilig auf die Miterb:innen über. Durch Vereinbarung (Erbteilungsübereinkommen) kann eine konkrete Aufteilung einzelner Gegenstände festgelegt werden. Dies macht zB Sinn, wenn eine Erb:in eher eine ganze Liegenschaft übernehmen will und eine andere Erb:in Bargeld bevorzugt. Der Übernehmer der Liegenschaft kann dann die Erb:in auszahlen.

Kann ein Erbanspruch erlöschen?

Ein Erbanspruch kann aufgrund eines Testaments oder aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regeln erworben werden. Doch eine Erb:in kann ihr Erbrecht auch verlieren, wenn sie Verstöße oder gar Verbrechen gegenüber der verstorbenen Person begangen hat – die Erb:in wird bei schweren Verstößen erbunwürdig.

Was sind Gründe für die Erbunwürdigkeit?

Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend (taxativ) geregelt. Sie betreffen schwerwiegende Verfehlungen gegen die verstorbene Person (§§ 539, 541 ABGB), dessen letzten Willen (§ 540 ABGB) oder gegen die Verlassenschaft.

Das Gesetz geht davon aus, dass jemand der solche Taten zu verantworten hat, seinen Anspruch auf die Erbschaft verwirkt hat. Aufgrund der Schwere dieser Handlungen wird ein hypothetischer Wille der verstorbenen Person vermutet, was zur Enterbung der betroffenen Person führt. Kann diese Person jedoch nachweisen, dass die verstorbene Person ausdrücklich verziehen hat, fällt die Enterbung wiederum weg.

Bleibt es bei der Erbunwürdigkeit, dann hat die betroffene Person auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Im Falle der gesetzlichen Erbrechtsfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle. Wird eine letztwillig bedachte Person erbunwürdig, dann kommen zunächst Ersatzerb.innen zum Zug. Sollte es solche nicht geben, tritt die vermutete Ersatzerbschaft in Kraft, wonach die Kinder der erbunwürdigen Person erben, wenn die erbunwürdige Person selbst das Kind der verstorbenen Person ist. Wenn auch die vermutete Ersatzerbschaft nicht greift, kommt es zur Anwachsung bei den übrigen eingesetzten Erb:innen.

Die Gründe der Erbunwürdigkeit werden in absolute und relative Erbunwürdigkeitsgründe geteilt. Die absolute Erbunwürdigkeit umfasst Gründe, die so schwer wiegen, dass das Gesetz das Erbrecht „automatisch“ entzieht, ohne dass der Verstorbene hier eine Enterbung ausgesprochen hat. Unter die relative Erbunwürdigkeit fallen nur Gründe, bei denen es grundsätzlich zunächst dem Verletzten obliegt zu entscheiden, ob die betroffene Person vom Erbrecht ausgeschlossen werden soll. Die einzelnen Enterbungsgründe und ihre Folgen behandeln wir in den nächsten Blogbeiträgen im Detail.

 

 

 

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