Einfach Arbeitsrecht: Kündigung im Krankenstand

Frau stützt krank und verzweifelt den Kopf in die Hände am Tisch, vor ihr liegen eine Krankenbestätigung und eine Kündigung, daneben Taschentücher und eine Tasse Tee.

Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 21. Juli 2025

Eine Kündigung durch die Arbeitgeber:in bzw. durch die Arbeitnehmer:in ist grundsätzlich ohne Angabe von Gründen und jederzeit möglich. Es stellt sich aber die Frage, ob das auch gilt, wenn die Kündigung ausgesprochen wird, während sich die Arbeitnehmer:in im Krankenstand befindet und was das für die Entgeltfortzahlung bedeutet.

Kündigung im Krankenstand

Eine Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit oder eines Unglücksfalls berührt eine Kündigung grundsätzlich nicht. Es ist aber zu unterscheiden, ob die Dienstverhinderung vor oder nach Ausspruch der Kündigung eingetreten ist. Das hat wesentliche Bedeutung für die Fortzahlung des Krankenentgelts.

 

Entgeltfortzahlung bei Kündigung im Krankenstand

Der Entgeltfortzahlungsanspruch während einer Dienstverhinderung ist für Angestellte im Angestelltengesetz (AngG) geregelt und für Arbeiter:innen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. teilweise im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Es macht für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses keinen Unterschied, ob die Arbeitnehmer:in im Zeitpunkt der Beendigungserklärung oder im Zeitpunkt des tatsächlichen Endes des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Entgeltanspruch endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (§ 9 Abs 3 AngG).

 

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankenstands aber durch die Arbeitgeber:in beendet wird, dann läuft der Entgeltanspruch ausnahmsweise weiter (§ 9 Abs 1 AngG bzw § 5 EFZG; OGH 9 Ob A396/97v). Auch bei Entlassung wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung wird bei Angestellten der Entgeltanspruch verlängert. Wurde die Kündigung vor Beginn der Erkrankung ausgesprochen oder eine gekündigte Arbeitnehmer:in tritt wieder den Dienst an und erkrankt dann erneut, dann besteht keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

 

Wie lange ist das Krankenentgelt fortzuzahlen?

Wird die Kündigung durch die Arbeitgeber:in vor dem Krankenstand bzw. während dem Krankenstand von der Arbeitnehmer:in ausgesprochen, dann erlischt der Entgeltfortzahlungsanspruch mit dem Enden des Arbeitsverhältnisses, auch wenn die Dienstverhinderung danach weiterhin andauert. Für den Fall der Kündigung durch die Arbeitgeber:in, während die Arbeitnehmer:in im Krankenstand ist, gilt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzliche Dauer besteht. Das bedeutet, entweder bis die Arbeitnehmer:in gesund ist oder bis der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft ist.

 

Bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches wird auf das Arbeitsjahr abgestellt, das heißt wenn ein neues Arbeitsjahr beginnt, dann entsteht grundsätzlich ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Im Falle einer Kündigung durch die Arbeitgeber:in vor Beginn des neuen Arbeitsjahres bleibt der erkrankten Arbeitnehmer:in der volle Entgeltanspruch bis zu seiner Erschöpfung erhalten, wenn er nach Beginn des neuen Arbeitsjahres immer noch im Krankenstand ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass der Entgeltanspruch nicht mit dem (fiktiven) Ende seines letzten Arbeitsjahres endet (OGH 9 Ob A54/24t).

 

Der gesetzliche Anspruch zur Entgeltfortzahlung im Falle einer Dienstverhinderung ist für Angestellte in § 8 AngG bzw für Arbeiter:innen in § 2 EFZG geregelt, wobei für beide gleichlautendes gilt. Der Anspruch ist von der Anzahl der im Betrieb zurückgelegten Dienstjahre abhängig. In folgender Tabelle ist abgebildet, wie lange der volle bzw. halbe Entgeltfortzahlungsanspruch gesetzlich bestehen kann:

Dauer des AV Volles Entgelt Halbes Entgelt
Bis zur Vollendung des 1. Dienstjahres 6 Wochen Weitere 4 Wochen
2. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen Weitere 4 Wochen
15. bis 25.  Dienstjahr 10 Wochen Weitere 4 Wochen
Ab Vollendung des  25. Dienstjahres 12 Wochen Weitere 4 Wochen

 

Der Arbeitnehmer:in steht im Falle des vollen Entgelts das zu, was er ohne die Dienstverhinderung verdient hätte. Dasselbe gilt auch für den Anspruch auf das halbe Entgelt.

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