Einfach Arbeitsrecht: Haftung bei Falschauskünften von Arbeitgeber:innen gegenüber Arbeitnehmer:innen

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 16. Februar 2026

Was gilt, wenn Arbeitnehmer:innen auf Auskünfte ihrer Arbeitgeber:innen vertrauen, diese sich später aber als falsch erweisen? Nicht jede Information löst automatisch eine Haftung aus. Dieser Beitrag erklärt kurz und verständlich, wann Arbeitgeber:innen aufklären müssen, welche Bedeutung die Fürsorgepflicht hat und unter welchen Voraussetzungen falsche Auskünfte rechtliche Folgen haben können.

Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen

Die Fürsorgepflicht bedeutet, dass Arbeitgeber:innen besonders auf wichtige und schutzbedürftige Interessen ihrer Arbeitnehmer:innen achten müssen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht und nicht bloß um freiwillige Rücksichtnahme oder gutes Benehmen. Aus dieser Pflicht folgt, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen zu schützen und ihre persönliche Integrität und Würde zu respektieren und zu wahren.

 

Aufklärungspflichten der Arbeitgeber:innen

Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts und die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen geht allerdings nicht so weit, dass Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen vor den eigenen Erklärungen schützen müssen (OGH 9 Ob A114/20k). Es gibt somit auch keine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeber:in zur Aufklärung der Arbeitnehmer:innen über Arbeitnehmerrechte (OGH 9 ObA 26/18s). Jedoch können Informationspflichten dadurch ausgelöst werden, dass die Arbeitnehmer:in an die Arbeitgeber:in eine entsprechende Frage richtet.

 

Gibt es eine Haftung der Arbeitgeber:innen bei Falschauskünften gegenüber Arbeitnehmer:innen?

Grundsätzlich ist eine Arbeitgeber:in somit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer:innen von sich aus über alles aufzuklären. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Arbeitgeber:in freiwillig Auskünfte erteilt, die bei den Arbeitnehmer:innen ein besonderes Vertrauen auslösen. Entstehen dadurch für Arbeitnehmer:innen wirtschaftliche Risiken, muss die Arbeitgeber:in besonders sorgfältig handeln. In solchen Fällen kann sich aus der Fürsorgepflicht eine Aufklärungspflicht ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Arbeitgeber:in vorzuwerfen, sie habe die finanziellen Interessen der Arbeitnehmer:innen schuldhaft verletzt (OGH 9 Ob A114/20k).Wie so oft kommt es daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

 

 

 

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.

 

 

 

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