Einfach Arbeitsrecht: Kündigungs- bzw. Entlassungsanfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Zwei Personen, Anwalt und Mandant, sitzen an einem hellen Tisch mit einem Dokument zur Kündigungs- bzw. Entlassungsanfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).

Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 1. September 2025

Arbeitgeber:innen haben gegenüber Arbeitnehmer:innen die Pflicht zur Gleichbehandlung. Bei bestimmten dienstrechtlich relevanten Entscheidungen dürfen sie sich nur von sachlichen Gründen leiten lassen. Das gilt auch bei Kündigung oder Entlassung. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann ansonsten nach dem GlBG angefochten werden.

Diskriminierung im Sinne des GlBG

Im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) gibt es verschiedene Diskriminierungsgründe, vor denen das Gesetz Arbeitnehmer:innen schützt. Dazu gehören Folgende: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Aufgrund eines dieser Merkmale darf kein Arbeitsverhältnis beendet werden (§ 3 Z 7 bzw § 17 Abs 1 Z 7 GlBG).

 

Es wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Dienstnehmer:in eine ungünstigere Behandlung erfährt als andere Dienstnehmer:innen in einer vergleichbaren Situation (§ 5 Abs 1 bzw § 19 Abs 1 GlBG). Die mittelbare Diskriminierung ist schwieriger zu erkennen, weil sie vorliegt, wenn eine anscheinend neutrale Regelung zur Benachteiligung einer Arbeitnehmer:in führt, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist (§ 5 Abs 2 bzw § 19 Abs 2 GlBG).

 

Rechtsfolgen bei Kündigung bzw Entlassung nach dem GlBG

Kommt es dazu, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer der genannten Diskriminierungsgründe beendet wird, kann diese Kündigung bzw Entlassung gemäß § 12 Abs 7 bzw § 26 Abs 7 GlBG angefochten werden. Wenn die Arbeitnehmer:in die Kündigung bzw Entlassung gegen sich gelten lässt, dann besteht ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (OGH 8 Ob A6/21x).

 

Anfechtungsfrist und Beweislast

Eine Kündigung oder Entlassung ist binnen vierzehn Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten (§ 15 Abs 1a bzw § 29 Abs 1a GlBG). Im Falle einer Geltendmachung der Ansprüche auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung statt der Anfechtung, hat die Arbeitnehmer:in diese innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung geltend zu machen.

 

Das GlBG sieht eine Beweiserleichterung der Arbeitnehmer:in vor, da diese die Diskriminierung nur glaubhaft machen muss (OGH 9 Ob A144/14p). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer:in die Richter:in nur davon überzeugen muss, dass die Diskriminierung wahrscheinlicher ist als das von der Gegenseite geltend gemachte, angeblich sachliche Motiv.

 

Kündigungsanfechtung nach dem GlBG – Kündigungsanfechtung nach dem ArbVG

Die Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung nach dem GlBG gehört zur Individualanfechtung und kann somit nur von der betroffenen Arbeitnehmer:in selbst geltend gemacht werden, während die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG in erster Linie vom Betriebsrat – sollte einer vorhanden sein – angefochten wird.

 

 

 

 

 

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