Einfach Arbeitsrecht: Entlassung im bzw. wegen Krankenstand

Verzweifelter Mann im Krankenstand mit Gips liest Entlassungsschreiben am Schreibtisch.

Hanns D. Hügel, Iris Margetich, Lisa-Marie Traxler

Erstellt am 4. August 2025

Eine Entlassung kann im Gegensatz zur Kündigung nur wegen eines besonders schweren Fehlverhaltens erfolgen. Kommt es nun während dem Krankenstand zu so einem Fehlverhalten, wird oft eine fristlose Entlassung ausgesprochen. Ob das rechtlich zulässig und wie lange das Entgelt bezahlt werden muss, wenn die Entlassung während eines Krankenstands ausgesprochen wird, besprechen wir im Folgenden.

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Entlassung im Krankenstand

Bei der Entlassung im Krankenstand gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der Kündigung im Krankenstand. Auch hier ist es irrelevant, ob die oder der Arbeitnehmer:in zum Zeitpunkt der Beendigungserklärung oder zum Zeitpunkt des tatsächlichen Endes des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt ist – der Entgeltanspruch endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Das gilt aber nur im Falle einer berechtigten Entlassung.

 

Im Fall einer unbegründeten Entlassung – also eine Entlassung ohne wichtigen Grund – gilt, was auf eine Kündigung durch den oder die Arbeitgeber:in zutrifft – der Entgeltanspruch läuft weiter (§ 9 Abs 1 AngG bzw § 5 EFZG; OGH 9 Ob A396/97v). Im Gegensatz zur Kündigung verlängert sich der Entgeltanspruch bei der Entlassung sogar dann, wenn die Dienstverhinderung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalls den Grund für die Entlassung bildet (§ 9 Abs 2 letzter Satz AngG). Das gilt jedoch nur für Angestellte, nicht für Arbeiter:innen.

 

Entlassung wegen Krankenstand

Es gibt mehrere Gründe, warum eine oder ein Arbeitnehmer:in aufgrund eines Krankenstands entlassen werden kann. Dazu zählt zum Beispiel eine Entlassung aufgrund des Verhaltens des oder der Arbeitnehmer:in während des Krankenstands. Laut dem OGH hat sich ein oder eine Arbeitnehmer:in während eines Krankenstands, also während die Person arbeitsunfähig ist, so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst rasch wieder hergestellt wird.

Aus diesem Grund ist es für den oder die Arbeitnehmer:in wichtig, dass Anordnungen eines oder einer Ärzt:in eingehalten werden und dass die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen – also ein Verhalten, das den Genesungsprozess nicht verhindert – nicht betont und offenkundig verletzt werden. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung kann ein wichtiger Grund gemäß § 27 Abs 1 AngG vorliegen, weshalb der bzw. die Arbeitnehmer:in von dem oder der Arbeitgeber:in vorzeitig entlassen werden kann.

 

Ob ein solcher Entlassungsgrund vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im Falle eines mehrstündigen Aufenthalts in einem Nachtlokal, während die oder der Arbeitnehmer:in aufgrund eines grippalen Infekts mit Schnupfen und Fieber im Krankenstand ist, ist ein Entlassungsgrund erfüllt (OGH 9 Ob A166/90). Auch ein mehrstündiger Aufenthalt an einer Baustelle mit fiebrigen Infekt, Brustkorbprellung nach einem Sturz und einer Erkrankung der Harnwege, um Umbauarbeiten am eigenen Haus zu beaufsichtigen, während ein bzw. eine Ärzt:in eine Ausgehzeit nur zur Kontrolle erlaubt hat, wurde als ein solch wichtiger Grund qualifiziert (OGH 9 Ob A96/93).

Im Falle des beratenden Beaufsichtigen der vom Nachbarn durchgeführten Montage einer Brausetasse, ohne dabei selbst Hand anzulegen, wurde jedoch nicht als Entlassungsgrund anerkannt (OGH 9 Ob A233/02h). Es kommt also auf den konkreten Sachverhalt, basierend auf der jeweiligen Erkrankung, ärztlicher Anordnungen und der konkreten Handlung, an und ist im Einzelfall nicht immer einfach festzustellen.

 

 

 

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