Es gibt im österreichischen Arbeitsrecht zwei wichtige Instrumente für Arbeitnehmer:innen, um sich vor einer unrechtmäßigen Kündigung zu schützen. Das ist zum einen der allgemeine Kündigungsschutz in § 105 ArbVG und zum anderen der besondere Kündigungsschutz in verschiedenen anderen Rechtsgrundlagen (zB § 120 ArbVG oder § 8 BEinstG).
Für wen gilt der allgemeine Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 105 ArbVG geregelt und schützt vor Kündigungen aufgrund eines verpönten Motivs, wie zB wenn die Arbeitnehmer:in gekündigt wird, weil sie berechtigterweise Abhilfe gegen Mobbing durch Arbeitskolleg:innen beim Arbeitgeber:in gesucht hat (OGH 8 ObA 53/14y) oder wegen Sozialwidrigkeit. Voraussetzung damit der allgemeine Kündigungsschutz besteht: Erstens muss die Arbeitnehmer:in in einem betriebsratspflichtigen Betrieb, das heißt in einem Betrieb (mindestens fünf Arbeitnehmer:innen) tätig sein und zweitens muss sie Arbeitnehmer:in im Sinne des § 36 ArbVG sein (keine freien Dienstnehmer:innen, keine Freelancer). Es gibt jedoch auch Arbeitnehmer:innen, die vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen sind, wie zB leitende Angestellte (8 ObA 45/23k). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass „gewöhnliche Arbeitnehmer:innen“ in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmer:innen bei Vorliegen konkreter Anfechtungsgründe eine „normale Kündigung“ anfechten können.
Das Vorverfahren der Kündigung
Besteht ein Betriebsrat, dann können Arbeitnehmer:innen nur nach einem Vorverfahren rechtmäßig gekündigt werden. Der Betriebsinhaber muss vor jeder Kündigung den Betriebsrat, über die bevorstehende Kündigung verständigen. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, hierzu Stellung zu nehmen (9 Ob A30/18d). Von der Art der Stellungnahme hängen wesentliche Rechtsfolgen ab, zB wer zur Anfechtung berechtigt ist (8 ObA 177/01i). Wenn das Vorverfahren nicht eingehalten wird und die Kündigung gegenüber der Arbeitnehmer:in ausgesprochen wird, dann ist diese Kündigung unwirksam. Nur wenn kein Betriebsrat besteht, obwohl eigentlich einer bestehen sollte, entfällt das Vorverfahren.
In den nächsten Blogbeiträgen gehen wir auf die konkreten Anfechtungsgründe im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein, nämlich das verpönte Motiv und die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit.