In Sondergesetzen sind spezielle Regeln bei schützenswerten Personengruppen statuiert. Dazu zählen etwa das Mutterschutzgesetz (MSchG), das Vaterkarenzgesetz (VKG) oder das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Auch Mitglieder eines Betriebsrats im Unternehmen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz in § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). In diesem Beitrag werden wir uns dem MSchG, dem VKG und dem BEinstG widmen.
Der besondere Kündigungsschutz im Mutterschutzgesetz und im Väterkarenzgesetz
Während der Elternzeit kann eine Arbeitnehmer:in nur aus bestimmten Gründen bzw unter bestimmten Voraussetzungen und nach erfolgter Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht gekündigt werden (§ 10 Abs 3 MSchG bzw § 7 Abs 3 VKG). Wenn eine Kündigung ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen wird, das heißt etwa bloß schriftlich oder mündlich, dann ist sie unwirksam (OGH 9 ObA 408/97h). Infolgedessen kann die Arbeitnehmer:in darauf bestehen (notfalls mit Klage), dass das Dienstverhältnis aufrecht ist oder Schadenersatz für den entgangenen Verdienst bis zum Zeitpunkt einer rechtsgültigen Kündigung verlangen.
Im zweiten Fall umfasst die Kündigungsentschädigung den Zeitraum bis vier Wochen nach der Karenz samt anschließender Kündigungsfrist und Kündigungstermine. In wenigen Fällen kann die Kündigung ohne eine Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ausgesprochen werden – nach einer Betriebsstilllegung oder wenn die Arbeitnehmer:innen während der Teilzeit eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Arbeitgeber:in ausüben.
Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft und endet vier Wochen nach der Geburt (§ 10 Abs 1 MschG) oder vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt (§ 10 Abs 1a MSchG). Für Väter in Karenz bzw Teilzeit beginnt der Kündigungsschutz erst ab Meldung der Karenz oder Teilzeit bzw 4 Monate vor Antritt der Karenz oder Teilzeit (§ 7 Abs 1 VKG). Wenn Karenz in Anspruch genommen wird, dann erstreckt sich der Kündigungsschutz auch noch bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz (§ 15 Abs 4 MSchG bzw § 7 Abs 1 VKG).
Besonderer Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Nach dem BEinstG genießen begünstigte Behinderte iSd §§ 2 und 14 BEinstG besonderen Kündigungsschutz. Begünstigte Behinderte sind Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft haben, EU- oder EWR-Bürger sind oder Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % gemindert ist und dies durch Bescheid festgestellt wurde.
Nach § 8 BEinstG ist ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das zuständige Sozialministeriumservice zu richten. Dort wird durch den Behindertenausschuss entschieden, ob der Kündigung zugestimmt wird oder nicht. Auch die Behindertenvertrauensperson sowie der Betriebsrat müssen vor Einbringung des Antrags von der Kündigung informiert werden. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam (OGH 9 Ob A80/21m). In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch eine Zustimmung im Nachhinein eingeholt werden.
Der Kündigungsschutz beginnt erst nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit der begünstigten Behinderten. Ausnahmsweise greift der besondere Kündigungsschutz schon nach den ersten sechs Monaten, wenn die Behinderteneigenschaft in diesem Zeitraum festgestellt wird. Wenn die Behinderteneigenschaft aus einem Arbeitsunfall resultiert oder ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Konzerns erfolgt, dann besteht der besondere Kündigungsschutz auch schon während der ersten sechs Monate.