Einfach Arbeitsrecht: Betriebsurlaub

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Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 4. Februar 2026

Viele Unternehmen legen insbesondere in den Sommermonaten oder rund um die Weihnachtszeit einen Betriebsurlaub fest. Auf den ersten Blick erscheint ein solcher Betriebsurlaub für Arbeitnehmer:innen häufig als hinzunehmen. Ob ein Betriebsurlaub jedoch tatsächlich einseitig angeordnet werden kann und ob Arbeitnehmer:innen dafür ihren eigenen Urlaubsanspruch verwenden müssen, beleuchten wir im folgenden Beitrag.

Betriebsurlaub – einseitige Anordnung oder vereinbarungspflichtig?

Ein Betriebsurlaub bedeutet, dass der gesamte Betrieb geschlossen wird und alle Arbeitnehmer:innen gleichzeitig frei haben. Allerdings kann eine Arbeitgeber:in einen solchen Urlaub nicht einseitig anordnen. Nach dem Gesetz ist eine solche einseitige Anordnung nur in bestimmten Ausnahmefällen (§ 4 Abs 4 und § 16 Abs 3 UrlG) zulässig – ein Betriebsurlaub zählt nicht zu diesen Ausnahmefällen. Daher ist ein Betriebsurlaub mit jeder einzelnen Arbeitnehmer:in zu vereinbaren (OGH 9 Ob A 96/07v). Diese Vereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig vereinbart werden. Eine schlüssige Urlaubsvereinbarung liegt zB vor, wenn die Arbeitnehmer:in den alljährlich ca. zur gleichen Zeit stattfindenden Betriebsurlaub bisher immer als Urlaub anerkannt hat.

Da nach der Rechtsprechung auch Vorausvereinbarungen von Betriebsurlauben für künftige Jahre im Arbeitsvertrag zulässig sind (OGH 9 Ob A 72/89), ist es für Arbeitgeber:innen ratsam, diese Möglichkeit zu nutzen und bereits bei Vertragsabschluss einen solchen Betriebsurlaub im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

 

Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung zum Betriebsurlaub

Wenn eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht mehr möglich ist, dann sollte im Zweifelsfall jede einzelne Arbeitnehmer:in mittels Unterschrift ihre Zustimmung erklären, dass die Zeit der Betriebssperre als Urlaub anzusehen ist. Wenn sich eine Arbeitnehmer:in weigert, eine Vereinbarung abzuschließen, jedoch arbeitsbereit ist, dann kann sie gemäß § 1155 ABGB Entgeltzahlung für die Zeit des Betriebsurlaubs verlangen. In diesem Fall verwendet die Arbeitnehmer:in keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch und muss auch keine Arbeitsleistung erbringen, bekommt allerdings trotzdem weiterhin ihr Entgelt bezahlt. Allerdings muss sich die Arbeitnehmer:in anrechnen lassen, was sie sich aufgrund des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (zB eingesparte Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten zum Betrieb).

 

Rechtsfolgen bei Zustimmung zum Betriebsurlaub

Stimmt die Arbeitnehmer:in zu – egal ob ausdrücklich oder schlüssig – dann muss sie grundsätzlich ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch dafür verwenden. Der Betriebsurlaub darf allerdings nicht so lange dauern, sodass die Arbeitnehmer:in keinen ausreichenden Resturlaub für ihre persönliche Urlaubsplanung hat. Es muss daher mindestens die Hälfte des gesetzlichen Urlaubsanspruches frei gestaltbar sein, sonst kann die Vereinbarung unwirksam werden.

 

Zusammengefasst gilt daher: Ein Betriebsurlaub ist von Arbeitnehmer:innen nicht automatisch hinzunehmen. Er muss vereinbart werden, und es darf dabei nicht der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch aufgebraucht werden.

 

 

 

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient zu allgemeinen Informationszwecken. Der Beitrag ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die angebotenen Informationen und Beiträge, wie insbesondere für deren Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und wir unsere Beiträge nicht regelmäßig aktualisieren.

 

 

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