Voraussetzungen der arbeitnehmerähnlichen Person
Ein:e freie:r Dienstnehmer:in ist persönlich unabhängig von der Arbeitgeber:in und unterliegt daher grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht, das auf normale Arbeitsverhältnisse zur Anwendung kommt. Wenn ein:e freie:r Dienstnehmer:in allerdings eine arbeitnehmerähnliche Person ist, dann kommen einige arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften ausnahmsweise doch auf die Person zur Anwendung. Eine arbeitnehmerähnliche Person erbringt ihre Arbeitsleistung in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrer Auftraggeber:in. Ähnlich zur persönlichen Abhängigkeit setzt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit aus mehreren Merkmalen zusammen: Wenig Auftraggeber:innen, keine nennenswerte unternehmerische Struktur, geringe Abhängigkeit von Betriebsmitteln bzw Know-How der Auftraggeber:in, die menschliche Arbeitsleistung steht im Vordergrund sowie geringere inhaltliche Vorgaben. Es kommt auch hier auf ein Überwiegen der Merkmale im Sinne einer Gesamtbetrachtung an – das bedeutet, es müssen nicht alle Merkmale im Einzelfall erfüllt sein. Wenn eine Person somit nicht persönlich, aber wirtschaftlich von der Auftraggeber:in abhängig ist, dann liegt eine solche arbeitnehmerähnliche Person vor.
Die arbeitnehmerähnliche Person steht aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit somit zwischen der rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Arbeitnehmer:in und der rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmer:in (OGH 4 Ob 84/22i).
Welche Rechtsquellen kommen auf eine arbeitnehmerähnliche Person zur Anwendung?
Auf arbeitnehmerähnliche Personen kommen nicht alle arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung, jedoch genießen sie gegenüber einer nicht arbeitnehmerähnlichen Person weitläufigeren Arbeitnehmerschutz. So sind etwa das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Teile des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) sowie das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) anwendbar.
Freie Dienstnehmer:innen sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nach dem GSVG versichert. Bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen (OGH 10 Ob S60/23f) unterliegen allerdings dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Damit das ASVG anwendbar ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die freie Dienstnehmer:in muss ihre Tätigkeit gegen Bezahlung im Betrieb der Auftraggeber:in erbringen, die Arbeit größtenteils persönlich ausführen und keine wesentlichen eigenen Arbeitsmittel verwenden. Außerdem darf keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen. Das bedeutet: Die ASVG-Versicherung gilt nur nachrangig und kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine GSVG-Versicherung greift. Fällt eine freie Dienstnehmer:in als arbeitnehmerähnliche Person unter das ASVG, hat das auch arbeitsrechtliche Folgen. In diesem Fall müssen etwa Dienstzettel ausgestellt werden, und es gelten unter anderem Teile des Arbeitslosenversicherungsrechts, der Insolvenz-Entgeltsicherung sowie bestimmte Schutzvorschriften des Mutterschutzrechts.
Abschließend ist festzuhalten, dass es sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialrechtlich einen deutlichen Unterschied macht, ob ein:e freie:r Dienstnehmer:in als arbeitnehmerähnliche Person eingestuft wird oder nicht – vor allem in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes.
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