Einfach Arbeitsrecht: Kündigungs- bzw. Entlassungsanfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Zwei Personen, Anwalt und Mandant, sitzen an einem hellen Tisch mit einem Dokument zur Kündigungs- bzw. Entlassungsanfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).

Hanns D. Hügel, Iris Margetich

Erstellt am 1. September 2025

Arbeitgeber:innen haben gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen die Pflicht, zur Gleichbehandlung dieser – sie dürfen sich nur von sachlichen Gründen leiten lassen, wenn sie Entscheidungen treffen. Das gilt auch für die Kündigung bzw Entlassung aufgrund eines diskriminierenden Merkmals, sonst kann nach dem GlBG angefochten werden.

Diskriminierung im Sinne des GlBG

Im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) gibt es verschiedene Diskriminierungsgründe, vor denen das Gesetz Arbeitnehmer:innen schützt. Dazu gehören Folgende: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Aufgrund eines dieser Merkmale darf kein Arbeitsverhältnis beendet werden (§ 3 Z 7 bzw § 17 Abs 1 Z 7 GlBG).

 

Man kann zwischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung unterscheiden. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person eine ungünstigere Behandlung erfährt als andere Personen in einer vergleichbaren Situation (§ 5 Abs 1 bzw § 19 Abs 1 GlBG). Die mittelbare Diskriminierung ist etwas schwieriger zu erkennen, da diese vorliegt, wenn eine anscheinend neutrale Regelung zur Benachteiligung einer Arbeitnehmer:in führt, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung dafür vorliegt (§ 5 Abs 2 bzw § 19 Abs 2 GlBG).

 

Rechtsfolgen bei Kündigung bzw Entlassung nach dem GlBG

Kommt es dazu, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer der genannten Diskriminierungsgründe beendet wird, dann kann diese Kündigung bzw Entlassung gemäß § 12 Abs 7 bzw § 26 Abs 7 GlBG angefochten werden. Wenn die Arbeitnehmer:in die Kündigung bzw Entlassung gegen sich gelten lässt, dann besteht ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (OGH 8 Ob A6/21x).

 

Anfechtungsfrist und Beweislast

Eine Kündigung oder Entlassung ist binnen vierzehn Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten (§ 15 Abs 1a bzw § 29 Abs 1a GlBG). Im Falle einer Geltendmachung der Ansprüche auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung statt der Anfechtung, hat die Arbeitnehmer:in diese innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung geltend zu machen.

 

Das GlBG sieht eine Beweiserleichterung der Arbeitnehmer:in vor, da diese die Diskriminierung nur glaubhaft machen muss (OGH 9 Ob A144/14p). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer:in die Richter:in nur davon überzeugen muss, dass die Diskriminierung wahrscheinlicher ist als das von der Gegenseite geltend gemachte Motiv.

 

Kündigungsanfechtung nach dem GlBG – Kündigungsanfechtung nach dem ArbVG

Die Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung nach dem GlBG gehört zur Individualanfechtung und kann somit nur von der Arbeitnehmer:in selbst angefochten werden, während die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG in erster Linie vom Betriebsrat – sollte einer vorhanden sein – angefochten wird. Das hat auch Auswirkungen auf die Anfechtungsfrist, da diese für den Betriebsrat gemäß § 105 ArbVG nur 1 Woche beträgt. Im Falle der Geltendmachung des Allgemeinen Kündigungsschutzes durch die Arbeitnehmer:in selbst besteht aber wie im GlBG eine zwei-wöchige Frist.

 

Da die Individualanfechtung eine Anfechtung aufgrund eines verpönten Motivs ist, ist sie das Pendant zur Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG – sie schließen sich gegenseitig aus. Das bedeutet, wenn die Individualanfechtung gemäß dem GlBG zur Anwendung kommt, dann kann nicht auch nach dem ArbVG angefochten werden.

 

 

 

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