Wird ein öffentlicher Spielplatz errichtet, der auch von hausfremden Kindern genutzt wird, kann der Betreiber haftbar gemacht werden, wenn ein Kind sich beim Spielen verletzt und die einschlägige ÖNORM für die gewählte Konstruktion nicht eingehalten wurde. Ein vom OGH zu beurteilender Fall ereignete sich in Vorarlberg und führte zur Haftung des Spielplatzbetreibers, weil die ÖNORM und das Vorarlberger Baugesetz nicht eingehalten wurden. Zu beachten ist aber, dass die gesetzlichen Vorgaben in Vorarlberg strenger sind, als zB jene in Niederösterreich. Derselbe Fall hätte hier möglicherweise keine Haftung ausgelöst.
Fazit:
Bei der Errichtung von Spielgeräten sollte sich der Errichter/Betreiber beim Hersteller erkundigen, ob die einschlägige ÖNORM für Spielplätze erfüllt ist und was bei der Errichtung zu beachten ist.