Die Voraussetzungen der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist in § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG geregelt und muss daher zunächst die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes erfüllen. Zusätzlich muss die betroffene Arbeitnehmer:in mindestens sechs Monate im Betrieb oder im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sein. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, dann kann im nächsten Schritt geprüft werden, ob eine Kündigung wegen „Sozialwidrigkeit“ angefochten werden kann.
Wann ist eine Kündigung „sozial ungerechtfertigt“?
Eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung setzt voraus, dass die Kündigung „sozial ungerechtfertigt“ ist. Dabei geht es um eine Interessenabwägung zwischen der Interessen der Arbeitgeber:in und jener der Arbeitnehmer:in. Einer Kündigungsanfechtung ist dann stattzugeben, wenn wesentliche Interessen der Arbeitnehmer:in beeinträchtigt werden. Eine sozialwidrige Kündigung kann doch zulässig sein, wenn durch Umstände, die in der Person der Arbeitnehmer:in liegen, betriebliche Interessen nachteilig berührt werden (zB bei Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens einer im Verkauf tätigen Arbeitnehmer:in: OGH 9 ObA 347/97p) oder wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebs einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer:in entgegenstehen (zB geringe Ertragslage, Vorbeugung gegen die betriebswirtschaftliche Bedrohung des Unternehmens: OGH 9 ObA 199/01g).
Was ist eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung?
Wesentliche Interessen der Arbeitnehmer:in werden beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer:in durch die Kündigung Nachteile drohen, welche größer sind als jene, die mit jeder Kündigung zwangsläufig verbunden sind (zB drohende Arbeitslosigkeit oder erhebliche Einkommensverluste). Bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ist immer die gesamte soziale und wirtschaftliche Situation der Arbeitnehmer:in zu berücksichtigen. Auch Gleichbehandlungsaspekte können eine Rolle spielen. Die Schwierigkeit an diesem Anfechtungsgrund ist, dass die Arbeitnehmer:in selbst die Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen zu beweisen hat.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor und gelingt es der Arbeitnehmer:in den Beweis der wesentlichen Interessensbeeinträchtigung zu erbringen, dann kann eine Kündigung erfolgreich wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, außer das Verhalten der Arbeitnehmer:in oder wirtschaftliche Gründe rechtfertigen die prinzipiell sozialwidrige Kündigung.