Einfach Erbrecht: Schenkung auf den Todesfall

Rechtsanwalt-Hanns-D-Huegel_Blog_Einfach-Erbrecht-Schenkung-auf-den-Todesfall

Antonella Kasperowski

Erstellt am 10. November 2025

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein spezieller Vertrag, der im österreichischen Recht geregelt ist und besondere rechtliche Anforderungen stellt. Sie stellt eine unbedingte Schenkung dar, die erst mit dem Tod des Geschenkgebers wirksam wird. Doch welche rechtlichen Besonderheiten gibt es zu beachten? In diesem Blogbeitrag erläutern wir die wesentlichen Aspekte der Schenkung auf den Todesfall und die damit verbundenen Regelungen.

Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Wie schon eingangs dargestellt, handelt es sich bei der Schenkung auf den Todesfall um eine unbedingte, jedoch mit dem Tod des Geschenkgebers aufschiebend befristete Zuwendung. Das bedeutet, dass der Geschenknehmer erst mit dem Tod des Geschenkgebers das Geschenk erwirbt. Damit diese Form der Schenkung wirksam wird, bedarf es der Einhaltung besonderer Formvorschriften.

Formvorschriften und Voraussetzungen

Gemäß § 603 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) muss eine Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes erfolgen, damit sie rechtsgültig ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein solcher Vertrag kann nicht einseitig widerrufen werden kann. Der Geschenkgeber kann nicht ohne Weiteres von der Schenkung zurücktreten, sobald der die Schenkung auf den Todesfall wirksam vereinbart wurde. Ein Notariatsakt ist mit einer gewissen Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht des jeweiligen Notars verbunden. So werden übereilte Entscheidungen erschwert.

Bis zur Annahme des Geschenknehmer bleibt der Geschenkgeber Berechtigter an der geschenkten Sache oder dem geschenkten Recht. Der Geschenkgeber ist bis zu seinem Tod verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die die spätere Erfüllung der Schenkung beeinträchtigen könnten. Der Geschenknehmer kann sich zusätzlich absichern, indem er mit dem Geschenkgeber vertragliche Vereinbarungen wie ein Veräußern- oder Belastungsverbot zu seinen Gunsten vereinbart. Sollte er gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann der Beschenkte nach dem Tod des Geschenkgebers Schadenersatz vom Erben verlangen.

Widerrufsrecht und Änderungen der Schenkung

Im Gegensatz zu anderen Schenkungen ist ein Widerrufsrecht bei der Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich nicht zulässig. Dies bedeutet, dass der Geschenkgeber die Schenkung nicht nachträglich ohne weiteres widerrufen kann, nachdem sie vertraglich vereinbart wurde. Möchte der Geschenkgeber die Höhe der Zuwendung ändern, ist für eine Erhöhung der Schenkung ein neuer Notariatsakt erforderlich. Eine einvernehmliche Herabsetzung der Zuwendung hingegen kann auch ohne notarielle Beurkundung vorgenommen werden.

Ein Beispiel aus der Judikatur

Im OGH-Urteil 6 Ob 82/24p entschied der OGH, dass eine Schenkung auf den Todesfall, die mit einem Notariatsakt vereinbart wird, im Falle des Todes des Geschenkgebers wirksam wird. Diese Schenkung fällt zwar in die Verlassenschaft, wird jedoch als Schuld des Erblassers/Geschenkgebers behandelt und fließt nicht in die Berechnung eines Pflichtteils ein. Weiters wurde hier klargestellt, dass Erbunwürdigkeit des Geschenknehmer seinen Anspruch aus der Schenkung auf den Todesfall nicht beseitigt.

Fazit

Die Schenkung auf den Todesfall stellt eine besondere Form der Schenkung dar, die im österreichischen Recht detailliert geregelt ist. Sie ermöglicht es dem Geschenkgeber, sein Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen, während der Geschenknehmer erst mit dem Tod des Geschenkgebers rechtlich in den Besitz des Geschenks gelangt. Eine Schenkung auf den Todesfall ist nur dann gültig, wenn sie in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wird, und sie unterliegt besonderen Regelungen hinsichtlich des Widerrufsrechts sowie der Rechte und Pflichten von Geschenkgeber und Geschenknehmer.

Besonders wichtig ist es, bei der Gestaltung einer solchen Schenkung auf den Todesfall auf alle rechtlichen Anforderungen zu achten, um spätere rechtliche Konflikte zu vermeiden und die Absichten des Geschenkgebers auch tatsächlich umzusetzen. Nach dem Tod des Geschenkgebers sind konkrete Rechtsfolgen hinsichtlich der geschenkten Sache zu beachten, die von der Judikatur konkretisiert wurden.

Facebook
LinkedIn

Diesen Beitrag teilen:

Weitere Blogbeiträge:

|